Polizei, Dein Freund und Langfinger im Fundbüro

Wer sein Portemonnaie verliert und dieses beim Fundbüro zurückerhält, ist üblicherweise nicht überrascht, wenn das Portemonnaie kein Bargeld mehr enthält. Überraschend wäre hingegen, wenn sich die Polizistin, die das gefundene Portemonnaie mit noch vorhandenem Bargeld vom ehrlichen Finder entgegen nahm, als Langfinger entpuppen würde – so wie in einem Fall in der Stadt Luzern (Bundesgerichtsurteil 6B_141/2011 vom 23. August 2011):

Die Polizeibeamtin X.________ nahm am 21. Juni 2008 am Schalter der Stadtpolizei Luzern von einer Finderin ein Couvert mit Fr. 550.– entgegen und stellte eine Fundanzeige aus. Das Geld gelangte aber nie an das Fundbüro. Daher bestand der Verdacht, X.________ habe das Geld veruntreut. Mit Genehmigung der Amtsstatthalterin Luzern stellte die Polizei eine «Veruntreuungsfalle», indem ein Mittelsmann der Polizei am 8. Oktober 2008 der diensthabenden X.________ eine Bauchtasche, enthaltend unter anderem EUR 153.–, abgab mit der Bemerkung, diese sei von Touristen gefunden worden, in deren Auftrag er sie abliefere. Vor Dienstschluss von X.________ wurde festgestellt, dass diese das Formular «Fundanzeige» insoweit nicht richtig ausgefüllt hatte, als dass sie darin das in der Bauchtasche enthaltene Notengeld im Gesamtbetrag von EUR 150.– nicht aufgeführt hatte. Nachdem X.________ ihren Nachtdienst beendet hatte, wurde sie am 9. Oktober 2008, um 07.00 Uhr, an ihrem Arbeitsplatz festgenommen und in der Folge polizeilich befragt. Sie gab zu, den Betrag von EUR 150.– aus der Bauchtasche behändigt zu haben. Anlässlich einer zweiten polizeilichen Befragung am Nachmittag desselben Tages räumte sie nach anfänglichem Bestreiten auch ein, den Betrag von Fr. 550.–, der am 21. Juni 2008 abgegeben worden war, an sich genommen zu haben. […]

Ich gehe davon aus, dass es sich bei der erwähnten Polizistin um das sprichwörtlich schwarze Schaf bei der Stadtpolizei Luzern handelt(e).

(Via «strafprozess.ch», wo Anwaltskollege Konrad Jeker das oben erwähnte Bundesgerichtsurteil unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Ermittlung zitiert.)

Ein Kommentar

  1. OMG diese Annahme dürfte reichlich naiv sein, jedenfalls wenn man es bezüglich der Gesetzestreue dieser Berufsgattung versteht und berücksichtigt, dass die Aufklärungsquote aus verschiedensten und öfters wenig achtenswerten Gründen eher geringer sein dürfte …

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