Längere Verjährungsfristen im Luftrecht?

Anwaltskollege Philip Bärtschi weist auf die laufende Revision des schweizerischen Verjährungsrechts und deren Auswirkungen auf das Luftrecht hin. Heute ist im Luftfahrtgesetz (LFG) die relative und absolute Verjährungsfrist bei Drittschäden in der Luftfahrt wie folgt geregelt (mit Hervorhebungen durch den Autor):

«Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem Tage des Schadenfalles. Beweist der Geschädigte, dass er von dem Schaden oder dessen Umfang oder von der Person des Haftpflichtigen keine Kenntnis haben konnte, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tage, an dem er diese Kenntnis haben konnte.

In allen Fällen verjährt der Anspruch mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tage, an dem der Schaden verursacht worden ist.» (Art. 68 LFG)

Gemäss Vorentwurf (VE) in der Vernehmlassung soll das LFG in Zukunft auf die allgemeinen Verjährungsregeln des Obligationenrechts (OR) verweisen:

«Die Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts.» (Art. 68 VE-LFG, PDF)

Demnach würden die Verjährungsfristen im Luftrecht relativ drei Jahre statt bislang ein Jahr und absolut zehn bis 30 Jahre dauern. Philip Bärtschi zieht folgendes berechtigtes Fazit:

«Für Drittschäden in der Luftfahrt macht eine Verlängerung der Verjährungsfristen weder Sinn, noch ist eine solche angezeigt. Bei Drittschäden in der Luftfahrt wird vom Schaden üblicherweise sofort Kenntnis genommen und der Schädiger ist im Normalfall rasch bekannt. Somit besteht auch kein schutzwürdiges Interesse, Verjährungsfristen dieser Grössenordnung ins LFG aufzunehmen.

Ferner würden die damit einhergehenden notwendigen Rückstellungen für Luftfahrtbetriebe und Versicherungen unangemessen hoch. Eine Änderung von Art. 68 LFG ist darum aus Sicht der Flugbetriebe und Versicherer eher nicht von Vorteil.»

Die Vernehmlassung zum revidierten Verjährungsrecht läuft noch bis am 30. November 2011.

Bild: Filmset aus «War of the Worlds», Flickr/Rob Young, CC BY 2.0-Lizenz.

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