E-Commerce: Impressumspflicht in der Schweiz ab 2012

In der Schweiz gibt es bislang keine generelle Impressumspflicht für Websites, wie man sie beispielsweise in Deutschland als Anbieterkennzeichnung kennt. Im Frühling 2012 wird aber auch die Schweiz eine generelle Impressumspflicht für Websites, Apps und sonstige Online-Angebote im «elektronischen Geschäftsverkehr» (E-Commerce) einführen.

Schweiz heute ohne generelle Impressumspflicht

Heute gilt lediglich für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften eine ausdrückliche Impressumspflicht (Art. 322 Abs. 2 StGB). Andere Publikationen – auch Websites – unterliegen bloss einer Auskunftspflicht auf Anfrage hin.

Für Unternehmen und Unternehmer, die im Handelsregister eingetragen sind, besteht eine gesetzliche Firmen- und Namensgebrauchspflicht (Art. 954a OR), nicht aber eine Impressumspflicht. Im Recht des unlauteren Wettbewerb sind irreführende Angaben untersagt, doch besteht keine ausdrückliche Verpflichtung zu Angaben über die eigene Identität (Art. 3 Buchst. b UWG).

Auch ohne generelle Impressumspflicht ist ein Impressum mit Angaben zur eigenen Identität für Website- und andere Online-Anbieter empfehlenswert. Transparente Kontaktadressen erlauben in vielen Fällen etwaige Probleme im direkten Kontakt effizient zu lösen anstatt kostspielig und zeitraubend den Rechtsweg beschreiten zu müssen. Für schweizerische Angebote, die sich (auch) an Benutzer in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union richten, ist ein Impressum üblicherweise heute bereits notwendig.

Schweizerische Impressumspflicht ab 2012

Ab Frühling 2012 wird auch in der Schweiz eine generelle Impressumspflicht für Websites im «elektronischen Geschäftsverkehr» eingeführt. Hintergrund ist das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), das per 1. April 2012 in Kraft tritt und unter anderem eine Impressumspflicht einführt. Die Schweiz orientiert sich dabei an Art. 5 («Allgemeine Informationspflichten») der europäischen E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).

Gemäss dem revidierten UWG handelt in Zukunft insbesondere unlauter, «wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen» (Art. 3 Abs. 1 Buchst. s rUWG, PDF, Hervorhebungen durch den Autor). Wer in der Schweiz eine E-Commerce-Website mit Angeboten im Geltungsbereich des UWG betreibt, muss demnach künftig klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadressen veröffentlichen, wozu ausdrücklich auch E-Mail-Adressen zählen. Der relevante Begriff der Wettbewerbshandlungen ist im UWG weit gefasst. Lediglich Angebote rein ideeller, privater, unternehmensinterner oder wissenschaftlicher Natur werden vom UWG nicht erfasst.

Website-Anbieter im «elektronischen Geschäftsverkehr», die heute noch kein Impressum veröffentlichen, sollten ihre Websites so bald wie möglich mit einem vollständigen Impressum ergänzen. Online-Anbietern, die ab Frühling 2012 über kein Impressum auf ihrer Website verfügen, drohen zwar keine Abmahnungen wie sie in Deutschland berühmt-berüchtigt sind, doch finden die Strafbestimmungen des UWG Anwendung, die unter anderem die Möglichkeit von Geldstrafen vorsehen.

Hinweis: Obiger Artikel erschien ursprünglich ich in leicht veränderter Form als Gastbeitrag bei «startwerk.ch».

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