Pikett «Strafverteidigung» auf dem Fussballplatz

Ein «Anwaltskollege» im strafrechtlichen Einsatz auf dem Fussball­platz:

Cartoon: Fussball-Schiedsrichter sowie Fussball-Spieler mit Rechtsanwalt auf dem Fussballplatz

Bei einem Handspiel im Fussball muss sich der Schiedsrichter tatsächlich fragen, ob es absichtlich erfolgte. Gemäss Spielregeln wird nur ein absichtliches Handspiel bestraft:

«[…] Bestraft wird nur das absichtliche Handspiel. Als Grundsatz gilt:

a) geht der Ball zur Hand oder zum Arm, spricht man von an geschossenem «Händs» (sic!) und damit von unabsichtlichem Handspiel. Hierzu gehören auch Reflex­bewegungen der Hände mit Ballkontakt zum Schutz gefährdeter Körperpartien (Schutz-Hände).

b) geht die Hand oder der Arm zum Ball, so ist dies ein ab sichtliches Handspiel. Wenn sich die verteidigenden Spieler bei der Mauerbildung einhaken und der Ball durch den Arm eines in einer solchen Mauer befindlichen Spielers aufgehalten wird, so ist dies als absichtliches Handspiel zu werten und entsprechend zu bestrafen.»

(Ziff. 12.5.9 Abs. 2 der Fussball-Spielregeln des Schweizerischen Fussball­verbandes [SFV], Ausgabe 2009.)

Ob ein Fussball-Spieler mit seiner beziehungsweise keiner Aussage den Entscheid des Schiedsrichters beeinflussen kann? In jedem Fall ist kein Rechtsmittel gegen gelbe und rote Karten gegeben:

«Die vom Schiedsrichter auf dem Spielfeld ausgesprochenen Spielstrafen (gelbe, gelb-rote oder direkte rote Karte) sind endgültig und können von den Disziplinarinstanzen des SFV, seiner Abteilungen und deren Unterverbänden nicht überprüft werden.»

(Art. 10 Abs. 2 der Rechtspflegeordnung [RPO] des Schweizerischen Fussball­verbandes [SFV], Ausgabe 2011.)

Cartoon: Martin Muster, mit freundlicher Genehmigung.

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