ACTA: Antworten zur Position der offiziellen Schweiz

Foto: Unterzeichnung von ACTA am 1. Oktober 2011

Heute Samstag finden weltweit Protestkundgebungen gegen das geplante plurilaterale Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA, statt.

ACTA ist umstritten – so umstritten, dass beispielsweise der EU-eigene Berichterstatter das Abkommen scharf kritisierte, die slowenische Vertreterin ihre Unterschrift unter das Abkommen öffentlich bedauerte und zahlreiche Staaten das Abkommen vorerst nicht unterzeichnen oder, falls bereits unterzeichnet, vorläufig nicht ratifizieren.

Siehe auch: Abkommenstext als rechtsverbindliche englischsprachige Fassung, Übersetzung auf Deutsch.

Wieso ist ACTA umstritten?

Wieso ACTA derart umstritten ist, erklären unter anderem die Piratenpartei, die Digitale Gesellschaft, das deutsche «Grün Digital»-Weblog und die gesamteuropäische Organisation European Digital Rights (EDRI). Das Magazin The Atlantic zieht einen Vergleich mit dem ebenfalls umstrittenen amerikanischen Stop Online Piracy Act (SOPA) und der deutsche Professor Axel Metzger möchte gemeinsam mit anderen Rechtsprofessoren ACTA verhindern.

Wie positioniert sich die offizielle Schweiz?

Die Schweiz war an den ACTA-Verhandlungen beteiligt, unterzeichnete am 1. Oktober 2011 das Abkommen allerdings noch nicht. Sie bestätigte anlässlich dieser Unterzeichnungszeremonie aber ihre volle Unterstützung für ACTA und versicherte, die Unterzeichnung so bald wie möglich vorzunehmen. Aufgrund dieser Schweizer Beteiligung an ACTA findet heute Nachmittag auch in Zürich eine Kundgebung gegen ACTA statt (Treffpunkt um 13 Uhr auf dem Helvetiaplatz, Kundgebung bewilligt).

In der Schweiz ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) für ACTA zuständig und dort wiederum Mathias Schaeli als Leiter «Internationale Handelsbeziehungen». Vor zwei Wochen veröffentlichte die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) verschiedene Aussagen von Mathias Schaeli zu ACTA, unter anderem zur möglichen Unterzeichnung durch die Schweiz noch in diesem Jahr.

Im Nachgang dazu richtete ich vier Fragen an das IGE, die freundlicherweise umfassend beantwortet wurden:

Antworten vom Institut für Geistiges Eigentum

Fahrplan bezüglich ACTA-Unterzeichnung und -Ratifizierung?

Einleitend fragte ich, wie aus Sicht des IGE der weitere Fahrplan bezüglich ACTA in der Schweiz aussehe, insbesondere in Bezug auf Unterzeichnung und Ratifizierung:

«Bei internationalen Abkommen wie ACTA erfolgt nach dem Abschluss der Verhandlungen als nächster Schritt die Unterzeichnung, welche jeweils vom Bundesrat zu beschliessen ist. Das Abkommen ist anschliessend zur Genehmigung dem Parlament vorzulegen. Die verwaltungsinternen Arbeiten für diese Verfahrensschritte laufen derzeit, einen fixen Zeitplan hierfür gibt es nicht. ACTA steht den Verhandlungsparteien zur Unterzeichnung bis 1. Mai 2013 offen. Auch ist ein Vernehmlassungsverfahren geplant, bevor das Abkommen dem Parlament vorgelegt wird. Dies mit dem Zweck, interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgeschlagenen Abkommen zu geben. Ein solches Verfahren würde dieses Jahr durchgeführt, zeitlich aber wohl erst gegen Sommer oder im 2. Semester des Kalenderjahres.»

Die angekündigte Vernehmlassung zu ACTA ist begrüssenswert. Allerdings können sich die Vernehmlassungsantworten faktisch nur auf Ablehnung oder Befürwortung von ACTA beziehen, da einseitige nachträgliche Änderungen am Abkommen durch die Schweiz ausgeschlossen sind.

Fakultatives Referendum über ACTA?

Anschliessend fragte ich, ob das IGE davon ausgeht, dass ACTA dem faktultativen Referendum unterliege:

«Grundsätzlich unterliegen internationale Abkommen, die vom Parlament zu genehmigen sind, auch dem fakultativen Referendum.»

In diesem Fall könnten 50’000 Schweizer Stimmbürger mit ihren Unterschriften erzwingen, dass eine Volksabstimmung über die Ratifizierung von ACTA durch die Schweiz abgehalten wird (Art. 141 Abs. 1 BV). Daneben verfügt das schweizerische Parlament unabhängig davon über die Möglichkeit, ACTA dem Referendum zu unterstellen.

Die Piratenpartei Schweiz hatte – gemeinsam mit anderen Parteien und Politikern – bereits erfolgreich mit über 70’000 gesammelten Unterschriften das Referendum gegen die Wiedereinführung der Buchpreisbindung ergriffen. Mit geeigneten Partnern wäre vermutlich auch ein Referendum gegen ACTA denkbar. In jedem Fall würde damit die Position der Schweiz zu ACTA durch einen direktdemokratischen Entscheid legitimiert.

Mehrwert von ACTA für die Schweiz?

Meine nächste Frage bezog sich auf die Notwendigkeit von ACTA für die Schweiz, obwohl das IGE selbst betone, dass dadurch keine Schweizer Gesetze betroffen seien.

Mathias Schaeli beantwortete diese Frage leicht abgewandelt dahingehend, inwiefern ACTA für die Schweiz einen Mehrwert bedeuten könne, obwohl gar keine Schweizer Gesetze geändert werden müssten und nahm ausserdem ausdrücklich Bezug auf die – seiner Meinung nach falsche – Bezeichnung von ATCA als «Internet-Abkommen»:

Umfassender Geltungsbereich von ACTA

«Der im ACTA- und der Schweizer Gesetzgebung vorgesehene Schutz und dortige Massnahmen gegen die grossangelegte, kommerziell organisierte Fälschung und Piraterie gehen über die bisherigen internationalen Mindeststandards hinaus (aber eben nicht über die Schweizer Gesetzgebung).

Zudem sind die Bestimmungen zu Schutzstandards und -massnahmen gegen Fälschung und Piraterie ja nur ein Teil von ACTA. Das Abkommen sieht daneben insbesondere auch eine bessere Koordination, den vermehrten Informationsaustausch und allgemein die engere Zusammenarbeit unter den ACTA-Mitgliedstaaten vor bei ihren Anstrengungen solche Fälschungs- und Piraterieaktivitäten zu bekämpfen. Da diese Aktivitäten heute grenzüberschreitend, ja global organisiert sind, ist auch nur bei Koordination und Zusammenarbeit unter den Staaten ein effektives Vorgehen gegen solche kriminellen Aktivitäten möglich.»

Volkswirtschaftliche Bedeutung von ACTA

«Fälschung und Piraterie haben über die letzten Jahre dramatisch zugenommen. Auch das global organisierte Verbrechen benutzt heute den Markt für gefälschte Produkte und Pirateriewaren als Geldquelle. Fälschung und Piraterie betreffen heute längst nicht mehr nur die Luxusgüterindustrie, sondern auch Artikel des täglichen Gebrauchs, vom Instant Coffee über Rasierklingen, Zahnpasta und Ersatzteile für Maschinen, Autos und Flugzeuge. Diese Produkte stellen eine Gefahr für den Konsumenten dar.

[G]rossangelegte Fälschung und Piraterie [bedeuten] aber auch einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden und stellt zum Beispiel für die auf Innovation und Export ausgerichtete Schweizer Volkswirtschaft eine Gefahr dar. Gefälschte Produkte und Piraterie verletzten Rechte. Ein Rechtsstaat muss national dafür sorgen, damit [sic!] Rechtsdurchsetzung erfolgreich möglich ist, Rechtsverletzungen also effizient geahndet werden können. Wenn er sich für dieses Ziel auch international einsetzt, so ist das konsequent.»

Keine Internet-spezifischen Änderungen durch ACTA

«Von gewissen Kreisen wird ACTA fälschlicherweise als ‹Internet-Abkommen› bezeichnet. Von den 45 Bestimmungen des Abkommens über Fälschung und Piraterie befasst sich nur gerade eine einzige Bestimmung, nämlich Art. 27, explizit mit dem Aspekt der Fälschung und Piraterie im digitalen Bereich. Auch Art. 27 fokussiert also nicht auf das Internet, sondern geht es dabei auch um das illegale Kopieren von CDs, Software, Filmen usw. Weiter wichtig (weil auch immer wieder fälschlicherweise als Vorwurf erhoben):

ACTA sieht KEINE Verpflichtung der ISPs zu einem Monitoring von Internetinhalten vor. Auch ist keine Verpflichtung vorgesehen, Internetanschlüsse zu sperren, wenn ein User urheberrechtsverletzenden Inhalt herunterlädt (bewusst oder unbewusst). Von der Einführung einer Zensur durch ACTA kann deshalb keine Rede sein.

Art. 27 hält hingegen den Grundsatz fest, dass die Rechtsdurchsetzungsmassnahmen gegen Fälschung und Piraterie auch im digitalen Bereich Anwendung finden sollen. Wie gesagt ändert sich damit und mit ACTA gegenüber der heutigen Schweizer Gesetzgebung aber nichts, respektive wird das schon so vorgesehen. Somit bleibt auch der private Download, auch von geschützten Inhalten, in der Schweiz zulässig.

Rechtsdurchsetzungsmassnahmen sind wichtig und richtig. Sie sollen aber nicht über das Ziel hinausschiessen. ACTA hält das explizit und mehrmals im Abkommen fest und verpflichtet die Mitglieder, diese Balance und den Interessenausgleich, sowie die Prinzipien der freien Meinungsäusserung/Zugang zu Information, die Achtung der Privatsphäre und den Datenschutz zu gewährleisten (siehe dazu zum Beisiel Absatz 6 der Präambel, Art. 4.1.(a), Art. 6.2. und 3 und in Art. 27.2 des ACTA-Texts).»

Verstärkte Informationsbemühungen zu ACTA?

Abschliessend wies ich auf die schwierige Informationslage hin und erkundigte mich nach etwaigen Plänen des IGE, seine Informationsbemühungen bezüglich ACTA zu verstärken.

Leider liess sich Mathias Schaeli dazu keine weiteren Auskünfte entlocken. Er erwähnte stattdessen die IGE-Webseiten zu «Fälschung und Piraterie» im Allgemeinen als auch die ACTA-spezifische Seiten auf der IGE-Website.

Im Übrigen plant das IGE den ACTA-Text nach Englisch und Französisch auf Deutsch zu veröffentlichen, wobei man heute bereits eine deutsche Übersetzung auf der Website der Europäischen Kommission findet.

Bild: Office of the United States Trade Representative (USTR).

23 Kommentare

  1. Jeder der ACTA an nimmt ist ein Idiot, die Stabilität die wir jahrelang aufgebaut haben, die vielen Netze die wird erbaut haben wie YouTube werden "gelöscht" werden alle wissen das, sogar die Politiker, aber trotzdem geht es ja wiedermal nur um Geld und Profit das Volk ist euch ja eh egal. Danke, wird sicher lustig verklagt zu werden nur weil man ein Zitat kopiert, hätte ich von der Schweiz nicht gedacht…

  2. Lieber Herr Steiger,

    Für mich hat ACTA kaum bis gar keine Vorteile. Tausende Menschen in ganz Europa gehen wegen dieser unnötigen und völlig sinnlosen Einschränkung auf die Strasse und demonstrieren. Das heutige Internet ist darauf Ausgelegt, Videos, Musik und weitere Programme zu Teilen. Die heutige Schweiz (Bzw. Welt) ist auf das Internet angewiesen. Mit ACTA würden Internetseiten wie Facebook, Twitter oder Youtube nicht mehr funktionieren. Ich bin ein normaler Schüler, welche nun in die Berufswelt gehen wird und verstehe solche unnötigen Entscheidungen einfach nicht. ACTA hat vielleicht in einzelnen wenigen Punkte Vorteile aber die Zensierung des Internet wäre ein unglaublicher Nachteil und ein Verlust für jeden normalen Bürger in der Schweiz.

    Noch eine kleine Frage:

    wird über die ACTA Unterzeichnung eine Volksdemokratische Abstimmung durchgeführt?

    Freundliche Grüsse

    Manuel Schmid

    1. @Manuel Schmid:

      «Mit ACTA würden Internetseiten wie Facebook, Twitter oder Youtube nicht mehr funktionieren.»

      Wieso?

      Noch eine kleine Frage:

      wird über die ACTA Unterzeichnung eine Volksdemokratische Abstimmung durchgeführt?

      Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) geht davon aus, dass ACTA in der Schweiz dem fakultativen Referendum unterstehen wird, wie oben nachgelesen werden kann.

      1. Bei den verschiedenen Webseiten wie eben Facebook Twitter oder Youtube geht es darum sich auszutauschen. Mit ACTA ist dies nicht möglich, weil ACTA das Internet zensiert das können sie nicht abstreiten. Übrigens ist mein Name nicht Michael sondern Manuel. Die Schweiz wird als Demokratisches Land angesehen, doch wie es Herrn Achermann sagte: Das Volk wird überhaupt nicht miteinbezogen, Hauptsache der Politik und den grossen Fabriken geht es gut doch das Volk fragt niemand! darum ein grosses: STOPPT ACTA!!!

        1. @Manuel Schmid:

          «Bei den verschiedenen Webseiten wie eben Facebook Twitter oder Youtube geht es darum sich auszutauschen. Mit ACTA ist dies nicht möglich, weil ACTA das Internet zensiert das können sie nicht abstreiten.»

          Mir ist bislang nicht klar, inwiefern ACTA vorsieht, das Internet zu zensieren. Wo in ACTA findet sich eine entsprechende Regelung?

          «Übrigens ist mein Name nicht Michael sondern Manuel.»

          Korrigiert.

          «Die Schweiz wird als Demokratisches Land angesehen, doch wie es Herrn Achermann sagte: Das Volk wird überhaupt nicht miteinbezogen, Hauptsache der Politik und den grossen Fabriken geht es gut doch das Volk fragt niemand! darum ein grosses: STOPPT ACTA!!!«

          In der Schweiz ist immerhin eine Vernehmlassung über ACTA vorgesehen und allenfalls untersteht ACTA auch dem fakultativen Referendum, so dass eine Volksabstimmung stattfinden könnte. Aber ja, Staaten müssen lernen, dass es heute nicht mehr akzeptiert wird, das Themen wie Schutz und Durchsetzung von Immaterialgüterrechten unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden. Ich persönlich setze mich auch in diesem Kontext für den Erhalt unserer Direkten Demokratie sowie für mehr Transparenz ein – unter anderem bei DirekteDemokratie.com.

  3. ACTA würde die ganze infrastruktur des internet zum zusammenbruch bringen! Viele webseiten wie facebook und youtube würde es nicht mehr geben und die komunikation würde so nicht mehr funktionieren. Ich finde es einfach nur scheisse das man das ganze ACTa zeugs hinter verschlosenen Türen auf die beine stellt und nicht einmal das Volk miteinbezieht.

    Dazu kommt noch das dass wen es wirklich eingeführt wird grosse Hacker gemeinschaften warscheinlich ein grossteil des internet lamlegen würden nur um denen mal richti eins auszuwischen.

    Ich hoffe einfach die Politiker haben wenigstens einbischen verständnis in das Volk und sonst sage ich nur, viel spass liebe politiker mit unseren freunden die Hacker!!!

    1. @Michael Achermann:

      «ACTA würde die ganze infrastruktur des internet zum zusammenbruch bringen! Viele webseiten wie facebook und youtube würde es nicht mehr geben und die komunikation würde so nicht mehr funktionieren. […]»

      Worauf – insbesondere auf welchen ACTA-Bestimmungen – begründen diese Befürchtungen?

  4. Dieses Abkommen kann sehr gut als Digital ausgerichtetes abkommen bezeichnet werden, da es hat 52Seiten 45 Artikel das enspricht durchschnittlich 1.15 Seiten/Artikel der schöne artikel 27(der sich mit dem Internet beschäftigt ist ja "nur" 4 seiten davon….

    wieso beantwortest du Fragen an dich mit Gegenfragen? hast dich doch schlaugemacht/ dies sollte net nötig sein.

    youtube hat ein Problem weil Sie vorweisen müssten das auf Ihrer Site keine *illegalen Waren* haben. oder angerst gesagt keine selbstgemachten vids zu deinem Lieblings Song.

    dies betrifft/auch aus anderen gründen als z.B. ein Song auch andere vids.

    wir müssten unsere Gesetze nach 27(2)zwar wirklich nicht anpassen:

    (2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der

    jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten

    Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur

    Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so

    anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht

    behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen

    Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der

    Privatsphäre beachtet werden1.

    eines der Probleme z.B. mit dem obigen Text ist jedoch. es wird eine Arbeitsgruppe gegründet die veränderungen des abkommens bespricht(diese müssen zwar noch angenommen werden, dies kann mit Druck von einzelnen jedoch gut erreicht werden z.B das online gesetz in spanien aus 2011 das auf Druck der USA zusande kam), diese Arbeitsgruppe ist nach dem abkommen NIEMANDEM UNTERGEORDNET- RECHENSCHAFT SCHULDIG, auch gibt es KEINE kontrollinstanz für diesen ACTA ausschuss oder wie der im abkommen genannt wurde.

    weis nciht mehr in welchem Artikel ich das gelesen hab/ keine Lust für dich nachzuschauen( kannste ja selber lesen)^^

    sry für die nicht gemacht Rechtschreibekorrektur=)

    musst darauf gar nicht antworten da ich beim googlen draufgestossen bin komm ich wohl nichtmehr auf die seite, wollte dir nur paar stellen zeigendie du wohl ÜBERLESEN hast

    1. noch was am rande. und das ich ACTA schonmal gerecht werd:/ dies sind zitate- fremdes geistiges eigentum.

      Artikel 27.3 des ACTA-Abkommens fordert eine „Kooperation in der Geschäftswelt“ (also direkt zwischen Internetprovidern und Rechteinhabern ohne Einschaltung staatlicher Instanzen) zur Unterbindung von Verletzungen des Markenrechts, des Urheberrechts und verwandter Rechte. So würde also die „Geschäftswelt“ sowohl zur Polizei (Überwachung und Sammlung von Beweismaterial) als auch zum Richter und zum Henker (Ausschluss vom Grundrecht des Zugangs zu Information, Sperrung von Internetanschlüssen) ernannt.

      Artikel 27.4 des ACTA-Abkommens ermöglicht Rechteinhabern, private Daten der Benutzer (Surf-Verhalten, politische Meinung, …) von Internetprovidern ohne einen richterlichen Entscheid einzufordern. Es handelt sich zwar nur um eine Kann-Klausel des Abkommens, welche von den einzelnen Teilnehmern nicht umgesetzt zu werden braucht. Die Erfahrung mit der Berner Konvention zeigen aber, dass die Verwaltung auf die Länge immer die maximale Beschneidung der Bürgerrechte wählt. Ausserdem kann das Abkommen – einmal angenommen – wie die anderen Urheberrechtsabkommen leicht modifiziert werden, ohne erneut der demokratischen Bewilligung ausgesetzt zu werden (s. unten).

      Sanktionsandrohungen (Artikel 8) können technische Provider finanziell belasten und sie so ökonomisch zur „Kooperation“ zwingen. Die Schadens­bemessung (Artikel 5) verewigt den Mythos des verlorenen Kaufpreises pro „Kopie“, welche in der Vergangenheit zu schwindelerregenden Abgeltungs­ansprüchen geführt hat. Es ist von potenziellem Schaden, nicht von realem Schaden die Rede. (Nur der ordentlich versteuerte „Wert“ von Immaterialgütern der Rechteinhaber dürfte fairerweise als Grundlage für den Schaden herangezogen werden!) So basiert das Strafmass nicht auf nachgewiesenem Schaden sondern bekommt den Charakter eine strafrechtlichen Sanktion.

      Artikel 23.4 des ACTA-Abkommens sieht strafrechtliche Verfolgung für „aiding and abetting“, also Beihilfe zur Verletzung der Immaterialgüterrechte vor. So müssten Internetprovider, Plattformbetreiber etc. jederzeit strafrechtliche Massnahmen fürchten, auch wenn sie sich nichts zu Schulden kommen lassen.

      Im Artikel 27.2 ist die Rede von „means of widespread distribution for infringing purposes“. Dies könnte Hersteller von Software und anderer Technologie der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, die in P2P-Plattformen oder Blog-Plattformen verwendet werden und der Allgemeinheit zur Verbreitung von Wissen und des kulturellen Erbes dienen.

      ACTA führt unter Umgehung des demokratischen Gesetzgebungsprozesses laufend neues verschärftes Strafrecht ein. Die in Artikel 23.4 vorgesehenen Sanktionen für Beihilfe zur Umgehung urheberrechtlicher Schranken sind inakzeptabel in einem Staatsvertrag. Eine solche Veränderung des Rechts ist im demokratischen Prozess vom Parlament mit Referendumsmöglichkeit der Stimmbürger zu erarbeiten und nicht unter Umgehung elementarster demokratischer Prinzipien durch die Hintertür eines Staatsvertrags einzuführen.

      Artikel 23.1 legt fest, dass Sanktionen gegen „gewerbliche“ Verletzungen der Immaterialgüterrechte ergriffen werden müssen. Dieser Begriff ist derart vage, dass jeder Facebook-Verweis darunter fallen kann. Der nachweisbare kommerzielle Schaden ist die einzig sinnvolle Basis für Ansprüche der Rechteinhaber. Sehr viele solche Verletzungen wirken eher als Propaganda und bewirken für die Rechteinhaber keinem Schaden, sondern vielmehr einen Nutzen (Wegfall von Werbekosten).

      In Artikel 36 wird eine ACTA-Kommission konstituiert, welche den Staatsvertrag gemäss Artikel 42 jederzeit modifizieren kann, ohne dass dieser neu ratifiziert zu werden braucht. Kein demokratischer Staat sollte jemals Staatsverträge dieser Art abschliessen!

      zitat ende

      (dies ist der artikel auf den ich vorhin verwiesen habe, klar weis ich das diese aussage im wiederspruch mit meiner steht! ich gehe davon aus das er/sie wie in den oberen teile des kommentars auf den englishen Text verweist, ich den deutschen gelesen habe)

      und ja ich bin ein minimalist das ich nichmal bei diesem kurzen text*von mir* auf die rechtschreibung achte.

  5. Nach dem die Kommentarfunktion in gewisser Weise schon vergewaltigt wurde, möchte ich mich bei meinem Kommentar lediglich auf die korrekte Auslegung von Artikel 42 Abs. 1 ACTA beschränken. Nach dem Gesetzestext heisst es:

    Eine Vertragspartei kann dem Ausschuss Änderungen an diesem Übereinkommen

    vorschlagen. Der Ausschuss entscheidet, ob er den Vertragsparteien einen Änderungsvorschlag zur

    Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.

    Damit kann keine Änderung des Vertragswerks vollzogen werden, wenn ein Vertragsstaat dieser Änderung nicht zustimmt. Im Übrigen – und angesichts der hier verkommenen Diskussion – empfehle ich allen, die insbesondere den Abkommenstext nicht studiert haben, die Lektüre des Beitrags von Dr. Philipp Frech zu ACTA (http://www.lenzstaehelin.com/uploads/tx_netvlsldb/100517_ACTA_Artikel_FINAL.pdf). Der Beitrag ist zwar schon etwas älter, aber widerspiegelt die rechtliche Situation relativ genau.

    1. @Marc Wullschleger:

      «Nach dem die Kommentarfunktion in gewisser Weise schon vergewaltigt wurde, […]»

      Ich verstehe nicht, was damit gemeint ist. Wie könnte ich aus Ihrer Sicht die Kommentarfunktion verbessern?

      Vielen Dank für den Hinweis auf den Jusletter-Artikel von Anwaltskollege Philipp Frech. Mein Studienkollege fragt zu Recht, worin der Nutzen für die Schweiz besteht. Bislang kenne ich diesbezüglich keine Antworten, die mich überzeugen.

      1. Das war eigentlich eher als eine kleine Schelte an ihre und meine Vorredner gedacht. Nevermind.

        Es gibt schon einen «Nutzen», aber das möchte hier nicht weiter vertiefen, da dies Bestandteil meiner Dissertation ist. Aber fest steht, dass – sofern man dem Bundesrat glaubt – wohl keine unmittelbaren Gesetzesänderungen durch ACTA eintreten werden. Die Frage, ob BV 190 zur Anwendung kommt, dürfte zumindest mit Blick auf Art. 27 ACTA zu verneinen sein. Ich sehe dort keine Bestimmungen, die unmittelbar anwendbar sind.

        1. «Es gibt schon einen ‹Nutzen›, aber das möchte hier nicht weiter vertiefen, da dies Bestandteil meiner Dissertation ist.»

          Ich freue mich auf das Erscheinen! Wann ist damit zu rechnen? Und wie lautet der Titel?

          In jedem Fall hoffe ich, dass Ihre Dissertation in einer Form veröffentlicht werden wird, die «Open Access» ermöglicht.

          «Aber fest steht, dass – sofern man dem Bundesrat glaubt – wohl keine unmittelbaren Gesetzesänderungen durch ACTA eintreten werden. Die Frage, ob BV 190 zur Anwendung kommt, dürfte zumindest mit Blick auf Art. 27 ACTA zu verneinen sein. Ich sehe dort keine Bestimmungen, die unmittelbar anwendbar sind.«

          ACTA wird IMHO ohne Zweifel von Art. 190 BV erfasst.

  6. Die SUISA schreibt in ihrem Jahresbericht 2010 (S. 22) [http://www.suisa.ch/de/services/download-center/]:

    "Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement ACTA verpflichtet die Parteien dazu, effektive Massnahmen vorzusehen, damit immaterialgüterrechtliche Ansprüche durchgesetzt und Immaterialgüterrechtsverletzungen im digitalen Umfeld verfolgt werden können. Diese Pflicht lässt sich kaum mit dem Logistep-Entscheid des Bundesgerichts vereinbaren. In der Konsequenz bedeutet dies, dass im Falle der Ratifizierung von ACTA durch die Schweiz – wie vom Bundesgericht im Logistep-Entscheid schon verlangt – eine Gesetzesänderung notwendig wird."

    Wie ordnen Sie diese Aussage ein?

    1. ACTA ist im Bezug auf Datenschutz («Schutz der Privatsphäre») genauso schwammig formuliert wie in den meisten anderen Aspekten. Als Beispiel zuerst Art. 4 Abs. 4 Buchst. a ACTA (in deutscher Übersetzung der Europäischen Kommission) als allgemeiner Grundsatz …

      «Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung von: […] Informationen, deren Offenlegung gegen das Recht dieser Vertragspartei, einschließlich ihrer Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, oder gegen internationale Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, verstoßen würde […].»

      … und Art. 27 Abs. 1 u. 4 ACTA spezifisch zur «Durchsetzung im digitalen Umfeld»:

      «(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

      […]

      (4) Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.»

      1. "Schwammig" ist sicher richtig. Aber wer hat jetzt Ihrer Meinung nach Recht? Das IGE ("ACTA ist auch im Bereich des Internets mit dem Schweizer Recht vereinbar und macht keine Gesetzesänderungen nötig.") [https://www.ige.ch/de/juristische-infos/rechtsgeb…] oder die SUISA ("In der Konsequenz bedeutet dies, dass im Falle der Ratifizierung von ACTA durch die Schweiz […] eine Gesetzesänderung notwendig wird.")?

        1. «Aber wer hat jetzt Ihrer Meinung nach Recht?»

          Das IGE argumentiert vermutlich, ACTA statuiere unter anderem, der Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre müsse beachtet werden. ACTA könnte aber ohne Zweifel einen wirksamen Hebel darstellen um sowohl die von der SUISA gewünschte Gesetzesänderung als auch eine veränderte Rechtsprechung zu bewirken. Ich kann aufgrund des vorliegenden Abkommenstextes nicht beurteilen, wer Recht hat, aber angesichts von Zweifeln dieser Art sehe ich nicht ein, wieso die Schweiz ACTA unterzeichnen und ratifizieren sollte.

          Wie wär's mit Nachfragen bei IGE und SUISA? Ich fürchte allerdings, dafür würde «Anonymus» als Absender nicht genügen …

  7. ACTA ist nicht gut für die Demokratie. Nur die Grosskonzerne profitieren von ACTA. Und seien wir mal ehrlich, wenn wir einen Film oder eine Musikdatei runterladen, macht das keinen grossen Unterschied, da die Inhaber sowieso Millionen dran verdienen. Es ist einfach lächerlich, dass unser Land überhaupt daran denkt, diesen Wisch zu Unterschreiben. Wenn ACTA wirklich durchkommt, muss sich der Bundesrat und Nationalrat nicht wundern, wenn die Proteste zunehmen. Der Bundesrat und der Nationalrat haben es nun in der Hand, ob sie diesem Witz von Gesetz zustimmen oder nicht.

  8. Ich hätte da noch eine Frage an die Herrn Juristen…

    Beispielsweise in Art. 27 Abs. 4 :

    ‹‹Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.»

    Im speziellen : ‹‹…-Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden»

    Beachtet bedeutet nicht Einhalten oder?

    1. @Mischa Kaufmann:

      «Beachtet bedeutet nicht Einhalten oder?»

      Im rechtsverbindlichen englischsprachigen Abkommenstext ist der letzte Satz des vierten Absatzes von Artikel 27 weniger offen formuliert als in der deutschen Übersetzung (mit Hervorhebungen durch mich):

      […] These procedures shall be implemented in a manner that avoids the creation of barriers to legitimate activity, including electronic commerce, and, consistent with that Party’s law, preserves fundamental principles such as freedom of expression, fair process, and privacy.»

      Allerdings stellt sich auch so die Frage, was unter «preserve» und «fundamental principles» zu verstehen sein soll …

  9. ACTA ist ein Abkommen von ernormer wirtschaftlicher Bedeutung.

    Alleine Deutschland (Die Schweizer Zahlen kenne ich nicht) gehen durch Produktpiraterie 30 Milliarden Euro und 70.000 Arbeitsplätze durch die Lappen.

    Daher soll durch ACTA erreicht werden, dass andere Länder die anders als die Schweiz und Deutschland keine hohen Standarts haben was das Urheberrecht angeht, ihre Standarts angleichen.

    ACTA sieht keine Zensur des Internets vor. Dies ist im entprechenden Abkommen nachzulesen, auch Priovider werden zunichts angehalten da diese HAftungsprivilegien haben.
    Des weiteren kann ACTA hgekündigt werden

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