Impressumspflicht im E-Commerce: Fragen und Antworten

Text: Auszug aus dem Lauterkeitsgesetz bezüglich Impressumspflicht

Seit dem 1. April 2012 statuiert das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für die Schweiz eine Impressumspflicht für Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce). Im Vorfeld dieser UWG-Revision erreichten mich zahlreiche Fragen. Nachfolgend versuche ich, die wichtigsten dieser Fragen summarisch zu beantworten.

Für weitere Fragen steht die Kommentarfunktion zur Verfügung. Ich werde die nachfolgenden Fragen und Antworten bei Bedarf anpassen und ergänzen.

Fragen und Antworten zur Impressumspflicht im E-Commerce

Besteht in der Schweiz eine allgemeine Impressumspflicht?

Nein. Neben der Impressumspflicht im E-Commerce besteht lediglich für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften eine ausdrückliche Impressumspflicht (Art. 322 Abs. 2 StGB). Für Unternehmen und Unternehmer, die im Handelsregister eingetragen sind, besteht eine gesetzliche Firmen- und Namensgebrauchspflicht (Art. 954a OR), nicht aber eine Impressumspflicht.

Welchem Zweck dient die Impressumspflicht im E-Commerce?

Die Impressumspflicht soll gemäss parlamentarischer Debatte das Vertrauen in den E-Commerce und die entsprechenden Anbieter stärken. Die gesetzliche Regelung in der Schweiz orientiert sich an den europäischen Informationspflichten im E-Commerce, übernimmt diese aber nur in wenigen Teilen. Ein erster Anlauf für eine E-Commerce-Impressumspflicht war im gescheiterten Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehen.

Wie ist die Impressumspflicht im E-Commerce gesetzlich geregelt?

Das UWG wurde um folgende Bestimmung ergänzt (Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 UWG, PDF):

«Unlauter handelt insbesondere, wer […] Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, […] klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen […].»

Die Impressumpflicht findet gemäss Art. 3 Abs. 2 UWG «keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.»

Für wen gilt die Impressumspflicht im E-Commerce?

Die Impressumspflicht gilt gemäss gesetzlicher Regelung für sämtliche Anbieter von «Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr», die sich an Kunden in der Schweiz richten.

Aus meiner Sicht betrifft die Impressumspflicht im Sinn einer breiten Auslegung alle Varianten von Angeboten im E-Commerce («Internetkäufe» gemäss den parlamentarischen Beratungen). Sie gilt deshalb nicht nur für klassische E-Commerce-Anbieter wie Online-Shops, sondern beispielsweise auch für Apps, Onlinemedien, Social Media-Plattformen, Hosting-Anbieter und Cloud-Dienstleister, sofern diese im Internet gegenüber schweizerischen Kunden mit unmittelbar zu beziehenden Angeboten auftreten. Gesetzlich ausdrücklich von der Impressumspflicht ausgenommen ist lediglich E-Commerce mittels individueller Kommunikation wie beispielsweise Sprachtelefonie oder direkter E-Mail-Austausch.

Die Impressumspflicht ist gemäss gesetzlicher Regelung nicht auf gewerbliche Anbieter oder entgeltliche Angebote beschränkt:

  • Direkte Entgeltlichkeit als alleiniges Kriterium wäre fragwürdig, denn auch bei scheinbar kostenlosen E-Commerce-Angeboten gilt immer der TINSTAAFL-Grundsatz («nichts ist umsonst»).
  • Bei nicht-gewerblichen beziehungsweise nicht-kommerziellen Angeboten wie beispielsweise «privaten» Weblogs hingegen ist eine Impressumspflicht nur anzunehmen, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinflussen. Kein E-Commerce stellen Angebote dar, die ausschliesslich ideell, wissenschaftlich oder intern bei einer Organisation oder einem Unternehmen veröffentlicht werden.

Als Faustregel ist ein Impressum immer empfehlenswert, zumal sich vertrauenswürdige Websites und sonstige Onlineangebote jeder Art dadurch auszeichnen. Im Zweifelsfall lohnt sich eine rechtliche Abklärung für das betreffende E-Commerce-Angebot.

Keine Impressumspflicht besteht für lediglich kommerzielle Kommunikation, das heisst Werbung oder sonstige Informationen. Besteht kein unmittelbar zu beziehendes Angebot, ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht kein Impressum notwendig.

Die lauterkeitsrechtlichen Regeln, die für kommerzielle Kommunikation gelten, fasst die private Schweizerische Lauterkeitskommission in ihren Grundsätzen «Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation» (PDF) in vergleichsweise kompakter Form zusammen.

Gilt die Impressumspflicht im E-Commerce auch für E-Mail?

Nein, die Impressumspflicht findet auf «auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden», keine Anwendung (Art. 3 Abs. 2 UWG).

Welche Impressumsangaben sind im E-Commerce notwendig?

Aufgrund der gesetzlichen Regelung der Impressumspflicht erachte ich folgende Angaben zu Identität und Kontaktadressen als empfehlenswert:

  • Vorname und Nachname bei natürlichen Personen («Privatpersonen») beziehungsweise vollständige und unveränderte Firmenbezeichnung bei juristischen Personen.
  • Postadresse von Wohnsitz beziehungsweise Sitz: Post muss an diese Adresse zugestellt werden können, die ausschliessliche Angabe einer Postfach-Adresse genügt nicht. Die Schweizerische Post geht im Übrigen gegen Postfach-Missbrauch vor (PDF).
  • E-Mail-Adresse: E-Mail muss an diese E-Mail-Adresse direkt zugestellt werden können. Die Beschränkung der E-Mail-Kommunikation ausschliesslich über ein Kontaktformular oder die Darstellung von Kontaktadressen als Bild statt Text ist zweckwidrig. Unbedarfter Spam-Schutz darf nicht durch versteckte oder unvollständige Kontaktadressen zu Lasten der rechtlich notwendigen klaren Angaben erfolgen.
  • Allenfalls vorhandene Telefonnummern, Telefaxnummern und weitere funktionierende Kontaktadressen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, sind sinnvolle und wünschenswerte Angaben, gelten aber üblicherweise nicht als Kontaktadressen im engeren Sinn. Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht stellen sie deshalb keine notwendigen Angaben dar.

Weitere Angaben, die in Deutschland und in anderen EU-Ländern aufgrund der Informationspflichten in der europäischen E-Commerce-Richtlinine notwendig sind, kennt das schweizerische UWG nicht (Art. 5 Ziff. 1 Bst. d ff. der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG). Angaben zu einer etwaigen Aufsichtsbehörde oder das Aufführen der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) bleiben damit aus Sicht des Lauterkeitsrechts in der Schweiz freiwillig. Ein in der Schweiz lauterkeitsrechtlich korrektes Impressum kann damit problemlos und mit wenig Aufwand von Hand erstellt werden; einschlägige Generatoren wie sie in Deutschland angeboten werden, sind nicht notwendig.

Ist eine Bezeichnung als «Impressum» notwendig?

Nein, rechtlich ist eine Bezeichnung als «Impressum» nicht notwendig. Ich erachte diese Bezeichnung als empfehlenswert, aber andere Bezeichnungen wie beispielsweise «Kontaktadressen» sind auch möglich.

Wichtig ist die einfache Auffindbarkeit des Impressums innerhalb eines E-Commerce-Angebots. Sinnvoll ist ein Weblink oder sonstiger Verweis zum Impressum auf allen Seiten oder sonstigen Bestandteilen von E-Commerce-Angeboten. Die Bezeichnung als «Impressum» und eine gängige Positionierung – bei Websites häufig in der Fusszeile – erleichtern das Auffinden des Impressums.

Gilt die Impressumspflicht im E-Commerce auch für Apps?

Grundsätzlich ja, denn relevante E-Commerce-Angebote können auch via Apps und andere Anwendungen erfolgen – sowohl auf Smartphones und Tablets (iPhone, iPad, Android-Geräte, …) als auch in Web-Apps. Bei solchen Angeboten gilt die Impressumspflicht im E-Commerce auch für Apps.

Gilt die Impressumspflicht im E-Commerce auch für Facebook?

Grundsätzlich ja, denn relevante E-Commerce-Angebote können auch via Facebook und andere Social Media-Plattformen wie Google+, Twitter, … erfolgen. Bei solchen Angeboten gilt die Impressumspflicht im E-Commerce auch für Social Media-Plattformen.

Gilt die Impressumspflicht im E-Commerce auch für Online-Aktionsplattformen wie eBay und Ricardo?

Meine Anwaltskollegen Lukas Bühlmann und Michael Schüepp gehen davon aus, dass Angebote auf Online-Aktionsplattformen wie eBay und Ricardo nicht mit Impressumsangaben versehen werden müssen. Es genügt, wenn die entsprechenden Angaben gegenüber dem jeweiligen Plattform-Betreiber genannt werden.

Gilt die E-Commerce-Impressumspflicht auch im Ausland?

Ja, sofern sich ein E-Commerce-Anbieter mit seinen Angeboten an Kunden in der Schweiz richtet (Art. 136 Abs. 1 IPRG).

Die Nutzung von ausländischen Hostern, das Veröffentlichen über ausländische Plattformen wie WordPress.com oder die Verwendung ausländischer Domainnamen (Top-Level-Domains, TLD) entbindet nicht von der schweizerischen E-Commerce-Impressumspflicht.

Schweizer E-Commerce-Anbieter, die sich mit ihren Angeboten an Kunden im Ausland richten, müssen umgekehrt die jeweiligen Impressumspflichten in den jeweiligen Ländern beachten.

Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoss gegen die Impressumspflicht?

Das UWG kennt zivil- und strafrechtliche Folgen bei Verstössen gegen die neue Impressumspflicht (Art. 9 ff. UWG). Bei vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb sieht das UWG auf Antrag Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vor (Art. 23 UWG). Bei einem vorsätzlich fehlenden Impressum dürfte sich das Strafmass aber deutlich unter diesem Strafrahmen bewegen.

Kostenpflichtige Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen, wie sie in Deutschland häufig vorkommen, sind in der Schweiz noch nicht an der Tagesordnung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat angekündigt, auf Beschwerde hin gegen Verletzungen der Impressumspflicht vorzugehen, die «eine Mehrheit von Personen» betreffen.

Befindet sich ein Kunde mangels Impressum eines E-Commerce-Anbieters beim Vertragsabschluss in einem wesentlichen Irrtum, ist der entsprechende Vertrag für ihn unverbindlich (Art. 23 OR).

Vertrauenswürdige E-Commerce-Anbieter haben ihre Angebote längst mit einem Impressum versehen. Unseriöse Anbieter hingegen operieren häufig aus dem Ausland. Die Durchsetzbarkeit der schweizerischen E-Commerce-Impressumspflicht gegenüber solchen Anbietern deshalb schwierig ist.

38 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Steiger

    Danke für Ihren Beitrag zum neuen Gesetz der Impressumspflicht. Ich betreibe eine Portfolio- und eine Blogseite, jedoch mit rein künstlerischem Inhalt (Fotografie). Ich biete weder Waren noch Dienstleistungen, meine Bilder zum kauf noch überhaupt welchen e-commerce an. Kontaktieren kann man mich über ein E-Mail-Formular. Muss ich dennoch ein Impressum erstellen? Es würde mir gar nicht gefallen, meine Privatdaten im Internet zu veröffentlichen.

    Freundliche Grüsse
    Patrik Kummer

    1. «Muss ich dennoch ein Impressum erstellen?»

      Aufgrund Ihrer Beschreibung gehe ich davon aus, dass Ihre Website nicht unter die neue E-Commerce-Impressumspflicht gemäss schweizerischem Lauterkeitsrecht fällt.

  2. Sehr geehrter Herr Steiger

    herzlichen Dank für Ihre Interessante Veröffentlichung betreffs Impressumspflicht. Trotz Ihrer umfangreichen Darstellungen hege ich einige Unsicherheiten, ob und wie ich in meinen Homepages und Blog ein Impressum einfügen und gestalten muss.

    Ich betätige mich als Hobby-Autor und Hobby-Fotograf. Im Eigenverlag biete ich meine eigenen Bücher an. Nebenbei in biete ich Stundenweise meine Berufserfahrung als Haustechnikingenieur in Form von Beratungen an an, auch dafür habe ich eine eigene Homepage erstellt. Weil mein Jahresumsatz aber sehr gering ist und bleiben wird, werde ich kaum mehwertsteuerpflichtig werden. Auch ein Eintrag ins Handelsregister wird nicht notwendig sein. Selbstverständlich unterliegen meine Einnahmen und Ausgaben mittels einfacher Buchhaltung der Steuerpflicht.

    In meinen beiden HP’s für Lyrik und Fotografie habe ich bereits seit Jahren ein Impressum. Anfänglich mit meiner Privatadresse. Ich wurde buchstäblich vollgemüllt mit Werbung, Bettelbriefen etc. Nachdem ich die Adresse auf Postlagernd geändert habe, hörte dies umgehend auf.

    Nun, die Offenlegung meiner Wohnadresse öffnet so auch meine Privatsphäre, dessen ich nun „ungeschützt“ ausgeliefert bin.

    Meinem Verständnis zu folge muss ich nun für jede meiner Homepages und meinen verschieden Blog, in denen ich meine Bücher oder Ing. Arbeit anbiete, ein Impressum einstellen und zwar mit voller Wohnadresse.

    Im Netz fand ich nun einen Impressumgenerator, in dem die Adressangabe nicht als zwingend eingegeben werden muss. Das verunsichert mich nun sehr.

    Freundliche Grüsse

    Hans-Peter Zürcher

    1. @Hans-Peter Zürcher:

      Kann man die erwähnten Bücher direkt auf Ihrer Website kaufen oder die erwähnten Beratungsdienstleistungen direkt auf Ihrer Website in Anspruch nehmen? Falls nicht – vielleicht verlinken Sie bloss auf eine Kaufmöglichkeit für Ihre Bücher und verkaufen Ihre Bücher gar nicht selbst auf Ihrer Website – scheint mir ein Impressum nicht notwendig zu sein.

  3. Sehr geehrter Herr Steiger

    Ich betreibe mehrere Wikis mit internationalem Zielpublikum. Zwei Beispiele:

    1. Eine technische Wiki, wo die Benutzer Seiten zu einer Software (Emacs) schreiben können. Es gibt auch Seiten, wo andere Software oder Programmiersprachen kommentiert werden. Hier zeigt ich seid gestern nur für deutschsprachige Besucher (gemäss Browser Präferenzen oder gemäss Benutzerpräferenzen) einen Link auf eine Impressum Seite.

    2. Eine Wiki Farm, wo die Benutzer problemlos mit wenigen Klicks eine eigene Wiki erstellen können. Seit gestern gibt es nun für deutschsprachige Benutzer einen automatisch generierten Impressum Link, der sogar rot eingefärbt wird, falls die Seite fehlt und der aktuelle Benutzer angemeldet ist. Meine Meinung ist, dass die Ersteller der Wiki sich bitte selber dort eintragen sollen.

    Der letzte Fall beschäftigt mich besonders, weil ich nicht ausschliessen kann, dass die Benutzer urheberrechtlich geschützte Bilder auf ihre Wiki hoch laden.

    Muss ich hier mehr dazu programmieren — ein Impressumsformular, welches die Leute dazu bringt, mehr als nur Vorname und eine Email Adresse einzutragen? Oder sollte die Impressumsseite sowieso immer auf mich zeigen? (Ich bin zwar nicht der Autor der Wiki aber der Anbieter der Dienstleistung, die es anderen, möglicherweise anonymen Benutzern erlaubt, Wikis anzulegen.)

    Mit freundlichem Gruss
    Alexander Schröder

    1. @Alexander Schröder:

      1. Bei einem Wiki, das nicht dem E-Commerce dient, halte ich ein Impressum aus lauterkeitsrechtlicher Sicht nicht für notwendig. Ich halte es aber für sinnvoll, damit insbesondere bei Anfragen rechtlicher Natur eine problemlose Kontaktaufnahme mit dem Wiki-Betreiber möglich ist.

      2. Bei Hosting-Angeboten sind die Benutzer grundsätzlich selbst verantwortlich, dass sie etwaige gesetzliche Vorschriften einhalten und in diesem Rahmen beispielsweise ein Impressum erstellen. Ein Wiki-Hoster sollte Sie aber – im eigenen Interesse – angemessen reagieren, wenn rechtliche Beschwerden über Benutzer des Wiki-Hostings eingehen.

  4. Guten Tag Herr Steiger

    Danke für Ihren Artikel zur Impressumspflicht.

    Bedeuten die neuen Bestimmungen, dass auf Webseiten eine Seite ‹Impressum› eingebaut werden muss oder sind diese auch erfüllt, wenn Firmenname, Postadresse und Email-Adresse klar ersichtlich auf der Webseite angegeben sind (z.B. unter ‹Kontakt›)? Wird bei mehrsprachigen Seiten eine Übersetzung des Impressums verlangt?

    Vielen Dank für Ihre Antworten

    M. Schudel

    1. @M. Schudel:

      «Bedeuten die neuen Bestimmungen, dass auf Webseiten eine Seite ‘Impressum’ eingebaut werden muss oder sind diese auch erfüllt, wenn Firmenname, Postadresse und Email-Adresse klar ersichtlich auf der Webseite angegeben sind (z.B. unter ‘Kontakt’)?»

      Letzteres genügt aus meiner Sicht …

      «Wird bei mehrsprachigen Seiten eine Übersetzung des Impressums verlangt?»

      … aus meiner Sicht ist eine Übersetzung nur notwendig, wenn die Kunden das Impressum ansonsten nicht lesen und verstehen können.

  5. Hallo Herr Steiger

    Was kann ich nun als Kunde tun, wenn auf einer Webseite das Impressum fehlt? An wen wende ich mich?

    Danke.
    A. Cortesi

  6. Danke vielmals für die Aufklärung.
    Ich war noch bis vorhin unsicher, ob ich auf meinem Blog Werbung aufschalten kann / auf meine Ricardo – Auktionen verlinken kann, ohne ein Imperssum anzugeben.

    Ich bin der Meinung (Und so ist es mir ergangen), dass man sich unsicher fühlt, wenn man alle seine Daten angibt und dann etwas kritisches über eine Sache schreiben will.

    Danke

  7. Guten Tag Herr Steiger

    ich hab lange gesucht und habe glücklicherweise Ihre Seite gefunden.

    Mein Anliegen, ich bearbeite die Page und mir kam zu Ohren, dass nun «Impressum» auch erfassen muss.

    Wir bieten Tanzkurse, Privatstunden und man kann uns für Shows buchen (haben keine eigene lokale Tanzschule).

    Meine Frage: muss die Postadresse wirlich erfasst werden oder genügt Vorname und Nachname (Inhaber der Hompage).

    Vielen lieben Dank für Ihre kompetente Anwort :-) im voruas!

  8. Sehr geehrter Herr Steiger

    Ich baue gerade ein Forum auf, wo sich Gamer aus den deutschsprachigen Raum über das Gamen unterhalten können. Ist da ein Impressum nötig?

    Am Forum angeschlossen ist auch noch ein WordPress Blog, in dem News bezüglich Games und Hardware sowie Testberichte über Games veröffentlicht werden. Braucht es da ein Impressum? Kann ich das Impressum weglassen, wenn ich den Blog entferne und nur das Forum betreibe?

    Mit freundlichen Grüssen
    Adrian Hirt

    1. @Adrian Hirt:

      Als Grundsatz ist ein Impressum immer empfehlenswert. Ob ein Impressum für Ihr Online-Angebot notwendig ist, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen. Sollten Sie ein einer Beurteilung aus Schweizer Sicht interessiert sein, stehe ich Ihnen im Rahmen eines Mandats aber gerne zur Verfügung.

  9. Guten Tag Herr Steiger,

    vielen Dank für Ihren Beitrag zum Thema Impressum. Gehe ich nun recht in der Annahme, dass wenn ich auf meinen Homepages (Weblog und Fotoblog) nichts zum Verkauf anbiete, ich eigentlich kein Impressum brauche? Ich habe zwar eins, aber frage mich ob ich meine Adresse angeben muss oder nicht?

    Freundliche Grüsse
    Raphael

  10. Lieber Herr Steiger

    Herzlichen Dank für Ihre tolle Information!! Sie haben mir weiter geholfen. DANKE!

    Freundliche Grüsse, Sandra

  11. Guten Tag, sehr hilfreicher und Interessanter Artikel welchen Sie hier erfasst haben. Wo kann man jedoch Verstösse und «Böse-Schafe» melden? Beste Grüsse

  12. Herzlichen Dank Hr. Steiger für diese Infos. Sie retten das Image der Anwälte (weil ich zu viele Anwälte kenne, die aus ihrer Machtposition heraus schamlose Rechnungen schreiben). Es bräuchte mehr solche Leute wie Sie, um all die schwarzen Schafe zu kompensieren.

  13. Sehr geehrter Herr Stieger

    Den Anfragen nach zu schliessen, gab es offenbar viele Unsicherheiten bei der Unterscheidung einer Webseite und E-Commerce. Es ist bemerkenswert, wie Sie die Anfragen geduldig beantwortet haben. Für mich zeugt dies von grosser Professionalität und einer Hingabe zu Ihrer Arbeit.

    Im Namen aller Besucher, die durch Ihren Beitrag aufgeklärt wurden und sich nicht direkt bedanken konnten, möchte ich ein herzliches Dankeschön für Ihren aufschlussreichen Artikel aussprechen! Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg und Erfüllung bei Ihrer Arbeit.

    Freundliche Grüsse,

    Flurin

  14. Guten Tag Herr Steiger

    Erst mal vielen Dank für die Mühe, die sie sich mit diesem Thema machen. Ich habe nun alles gelesen, und möchte anfragen, ob ich das richtig verstanden habe:

    Wird auf der Webseite direkt keine Bestellmöglichkeit geboten, sondern läuft das Bestellen von Waren und/oder Dienstleistungen auf anderem Weg ab (z.B. per Mail, Telefon, Briefverkehr, Verkaufsgespräch), ist nicht zwingend ein Impressum auf der Webseite nötig?

    Richtig?

    Vielen Dank und liebe Grüsse
    Andreas

    1. @Andreas:

      Ja – im Sinn von:

      Keine Impressumspflicht besteht für lediglich kommerzielle Kommunikation, das heisst Werbung oder sonstige Informationen. Besteht kein unmittelbar zu beziehendes Angebot, ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht kein Impressum notwendig.

      1. Guten Tag Herr Steiger

        Darf ich Sie bitten, mitzuteilen auf welchem Gesetzartikel die untere Aussage von Ihnen basiert?
        «Keine Impressumspflicht besteht für lediglich kommerzielle Kommunikation, das heisst Werbung oder sonstige Informationen. Besteht kein unmittelbar zu beziehendes Angebot, ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht kein Impressum notwendig.»
        Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

        Frau Meyer

  15. @Martin Steiger:

    Die Idee und der Grund dahinter ist der, dass die ganze Seite (beinhaltet nur die Startseite) im Plain Text Angeboten werden soll und keine ausgehenden Links beinhalten soll, somit fällt der Impressum-Link auch darunter.

  16. Sehr geehrter Herr Steiger

    wir überarbeiten gerade die in die Jahre gekommene Webseite unseres Vereins. Wir haben schon seit längerem ein Minimalimpressum mit Kontaktanschrift und Emailadresse.
    Im Zuge der Überarbeitung stellen sich mir zwei Fragen: Einerseits, unterliegen wir überhaupt der Impressumspflicht, wenn wir lediglich Informationen anbieten (Informationen über den Verein und unsere Veranstaltungen). So wie ich Ihre Ausführungen über E-Commerce interpretiere, ist das nicht der Fall.
    Andrerseits, bin ich mir nicht sicher ob unsere Anschrift ausreichend ist: Es handelt sich um eine Weiterleitung der Post an meine Privatadresse. Post, die an diese Adresse geschickt wird kommt bei mir an. Dies ist also ein zuverlässiger Weg in Kontakt zu treten. Allerdings ist es keine Strassenanschrift und diese möchte ich eigentlich auch nur ungern im Netz veröffentlichen. Dazu kommt, dass die Postanschrift auch längerfristig funktioniert, weil sie nicht an einen Amtsträger gebunden ist. Wie ist ihre Einschätzung, genügt eine solche Anschrift oder muss es zwingend eine Strassenadresse sein?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse,
    Tobias

  17. Ich finde die Informationen sehr interessant, aber ich bin unsicher über die konkrete Auslegung im Fall einer Firma für Parkplatzüberwasung.

    Diese betreibt ein Online Rechnungsportal unter https://payment.vdl-sdc.ch/ mit dem -Seiten-Titel «Bussen online bezahlen | Payer les amendes en ligne | Paga le multe online | Pay fines online» und in den Metadaten genannt «Bussenportal | Amende Online | Multe Online | Online Fees».

    Nun sehe ich mit dem «Online-Rechnungsportal» eindeutig eine Leistung via dem elektr. Geschäftsverkehr.
    Auch Einwände sind nur bzw. bevorzugt elektr. vorgesehen.

    Ein komplettes Impressum wie hier beschrieben fehlt aber.
    Was trifft nun zu?

    Für eine Aufklärung danke ich bestens.

  18. Welche konkreten Anforderungen stellt das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seit dem 1. April 2012 an die Impressumspflicht im E-Commerce in der Schweiz, und wie können E-Commerce-Anbieter sicherstellen, dass ihre Angebote den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen?

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