Internet-Piraterie: Amerikanische Kritik an der Schweiz

Bild: Siegel des Handelsvertreters der Vereinigten Staaten von Amerika

Der Handelsvertreter der Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlicht alljährlich seinen «Special 301 Report» über Schutz und Durchsetzung von Immaterialgüterrechten bei amerikanischen Handelspartnern. Die Schweiz und ihr Umgang mit so genannter Internet-Piraterie findet im diesjährigen Bericht (PDF) kritische Erwähnung (mit Hervorhebungen durch den Autor):

«To encourage strong action against piracy over the Internet, the United States will seek to work with the following trading partners to strengthen legal regimes and enhance enforcement: Argentina, Belarus, Brazil, Brunei Darussalam, Canada, Chile, China, Colombia, India, Italy, Mexico, Philippines, Romania, Russia, Spain, Switzerland, Thailand, Turkey, Ukraine, Venezuela, and Vietnam. In particular, the United States will encourage trading partners to implement the WIPO Internet Treaties, which will provide, among other things, protection against the circumvention of technological protection measures. Regarding Switzerland in particular, the United States has serious concerns regarding the inability of rights holders to secure legal redress involving copyright piracy over the Internet. The United States strongly encourages Switzerland to combat online piracy vigorously and to ensure that rights holders can protect their rights on the Internet. […]»

Hintergrund dieser Kritik sind vermutlich unter anderem der bundesrätliche Bericht zum fehlenden Handlungsbedarf gegen Filesharing, der «Logistep»-Bundesgerichtsentscheid von 2010, das fehlende absolute Verbot zur Umgehung technischer Massnahmen (Digital Rights Management, DRM) im schweizerischen Urheberrecht (Art. 39a Abs. 4 URG) und die Legalität der Downloads von urheberrechtlich geschützten Inhalten zum Privatgebrauch (Art. 19 Abs. 1 URG). Weitere Forderungen in diesem Zusammenhang veröffentlichte beispielsweise die «International» Intellectual Property Alliance (IIPA) im letzten Herbst in ihrem Länderbericht zur Schweiz (PDF).

«Special 301 Report» als politisches Druckmittel

Der «Special 301 Report» soll amerikanische Handelspartner dazu bewegen, ihre Gesetzgebung anzupassen. Die Wirkung ist je nach Land sehr unterschiedlich: Einige Länder wie beispielsweise Spanien bemühen sich, den unilateralen Wunschzettel der USA erfüllen, während andere Länder wie beispielsweise Brasilien den Bericht ignorieren und sich ihre Gesetzgebung nicht von den USA diktieren lassen. Rechtlich gesehen ist der Bericht ein Papiertiger, denn er enthält weder Sanktionsandrohungen noch Sanktionen – beides wäre im Rahmen der Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) auch gar nicht rechtskonform.

Ein Kommentar

  1. Rechtlich gesehen ist der Bericht ein Papiertiger

    In solcher falscher Sicherheit wiegte sich die Eidgenossenschaft in der näheren Vergangenheit schon öfters denn die USA kümmern sich um Rechtsprinzipien anderer Länder in der eigenen Manier einer Weltmacht …

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