Internet-Rechtsschutz gegen Abmahnungen

Dokument: Auszug aus Getty Images-Abmahnung

In der Schweiz gibt es bislang keine Abmahnindustrie. Immer häufiger versuchen allerdings deutsche Rechtsanwälte ihr Glück mit Abmahnungen an schweizerische Empfänger und innerhalb der Schweiz ist Getty Images durch – meist berechtigte – Abmahnungen gegen mutmassliche Urheberrechtsverletzungen berühmt-berüchtigt.

Für Betroffene solcher Abmahnungen ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, doch sind damit Kosten verbunden. Leider gewähren die gängigen Rechtsschutzversicherungen keine Deckung bei Abmahnungen, die üblicherweise das Immaterialgüterrecht oder das Lauterkeitsrecht betreffen.

Grundsatz: Kein Rechtsschutz bei Abmahnungen

Die Privatrechtsschutzversicherung von Assista TCS beispielsweise schliesst Rechtsschutzfälle im Immaterialgüterrecht in Ziff. 10.2 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, PDF) ausdrücklich aus. Die Coop-Rechtsschutzversicherung als weiteres Beispiel versichert ebenfalls nicht «die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden» (Ziff. 17 lit. a AVB, PDF). Bei solchen Rechtsschutzversicherungen bleibt lediglich immerhin der so genannte Beratungsrechtsschutz mit Leistungen von einigen hundert Franken.

Ausnahme: Internet-Rechtsschutz-Versicherung

Glück haben jene Betroffenen von Abmahnungen, die ihre Krankenversicherung über die so genannte Online-Versicherung der Krankenkasse KPT abwickeln. In dieser Online-Versicherung» ist eine Internet-Rechtsschutzversicherung inbegriffen, die unter anderem private «Rechtsstreitigkeiten aus Verletzung von Urheber-, Namens- und Markenrechten» versichert (Art. 4 Abs. 4 AVB, PDF). Die AVB sehen Ausnahmen vor, beispielsweise in Bezug auf Domainnamen, aber die meisten privaten Abmahnungen dürften gedeckt sein.

Die Internet-Rechtsschutzversicherung, die in Zusammenarbeit mit der Coop-Rechtsschutzversicherung angeboten wird, gewährt Leistungen bis maximal 30’000 Franken pro Fall und deckt auch die Kosten für einen allenfalls notwendigen Anwalt.

Empfehlung

Bei Abmahnungen ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert. Betroffene sollten überprüfen, ob sie durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung über eine entsprechende Deckung verfügen – beispielsweise über eine in einer anderen Versicherung inbegriffene Rechtsschutzversicherung wie die Internet-Rechtsschutzversicherung über die Online-Versicherung der KPT. Ansonsten kann auch bereits der Beratungsrechtsschutz der gängigen Rechtsschutzversicherungen eine erste Orientierungshilfe bieten.

4 Kommentare

  1. Wäre es nicht klüger, unversichert dem Abmahnunsinn zu trotzen, als mit einer solchen Versicherung den Krieg der Anwälte anzuheizen?
    Damit will ich nicht Stimmung machen gegen Anwälte im Allgemeinen. Aber der ganze Immaterialgüterunsinn ist doch zu einer Industrie des Anwaltstreits über die Anzahl Engel verkommen, die auf einer Nadelspitze Platz haben.
    Und besonders in den USA und in Deutschland profitieren davon ja mehr die Winkeladvokaten und Paragraphenreiter als die Kreativen. In der Schweiz würden diese vor dem Schweizer Richter ohnehin mehrheitlich auf Granit beissen. Also lieber mit hohen Kosten auflaufen lassen, als das volle juristische Register betätigen!

    Ich weiss, das ist ein altes Thema, ob eine allgemein verbreitete Rechtsschutzversicherung nicht einerseits zu mehr fahrlässigem Verhalten und andererseits zu mehr überflüssigen, vom Zaun gebrochenen Rechtshändeln führt. Die Gegenfrage ist da immer: Wie kann man das unschuldig und mutwillig in solche Händel verwickelte Opfer vor dem Schaden schützen, den es nicht verursacht hat? Man kann ja das Ergreifen der Rechtsmittel nicht von vornherein als unrecht behandeln. Andererseits sollte man eben den offensichtlichen Mutwillen, die Trölerei, auch von Gerichts wegen anständig belasten. Besonders in Abmahnfällen könnten die Schweizer Richter hier ein Zeichen setzen.

    1. @Hartwig Thomas:

      Bei deutschen Abmahnfällen, die rechtshilfeweise in der Schweiz durchgesetzt werden, haben Schweizer Richter rechtlich gesehen kaum eine Möglichkeit um ein Zeichen zu setzen.

      Bei schweizerischen Abmahnfällen ist eine Urheberrechtsverletzung usw. in den meisten Fällen nicht bestritten. Es geht primär um die Höhe von Lizenzgebühren, Schadenersatz usw. In solchen Fällen könnten Richter tatsächlich ein Zeichen setzen, beispielsweise durch Abstellen auf den tatsächlichen (und vor allem durch den Kläger zu beweisenden) Schaden und nicht mittels unsäglicher Lizenzanalogie.

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