JUSO-Aufruf zum Wahlbetrug: Gefängnis für David Roth?

David Roth, Präsident der Jungsozialisten Schweiz (JUSO), rief vor ein paar Tagen auf seinem Facebook-Profil dazu auf, eine Unterschriftensammlung der Schweizerischen Volkspartei (SVP) zu manipulieren – wieder einmal:

Screenshot: Ausschnitt aus dem Facebook-Profil von David Roth

Bei Twitter wurde ich gefragt [Hinweis: Weblink entfernt, da leider nicht mehr gültig], ob eine Strafanzeige angebracht beziehungsweise ob ein solcher Aufruf strafbar sei. Muss David Roth eine Freiheitsstrafe befürchten?

Wahlbetrug bei Unterschriftensammlungen

Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt den Straftatbestand der Wahlfälschung (Art. 282 Ziff. 1 Abs. 3 u. 4 StGB, so genannter Wahlbetrug):

«[W]er das Ergebnis einer […] Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von […] Unterschriften […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Bei Unterschriftensammlungen manifestiert sich der Wahlbetrug dadurch, dass die amtlich ermittelte Unterschriftenzahl nicht der tatsächlichen Unterschriftenzahl entspricht. Es genügt dabei, wenn die Differenz aus einer einzigen Unterschrift besteht. Nicht notwendig ist, dass die wahlbetrügerischen Manipulationen Auswirkungen auf den Erfolg einer Unterschriftensammlung haben.

Anstiftung zum Wahlbetrug

David Roth fälschte das Ergebnis der SVP-Unterschriftensammlung nicht selbst, sondern versuchte, andere dazu anzustifen. Versuchte Anstiftung ist gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB grundsätzlich strafbar:

«Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.»

Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB «Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind». Wahlbetrug wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft und ist deshalb kein Verbrechen, sondern ein Vergehen. Die versuchte Anstiftung zum Wahlbetrug ist deshalb in der Schweiz nicht strafbar.

Strafbar ist hingegen die vorsätzliche Anstiftung zu einem Verbrechen oder Vergehen, das heisst ein Täter verwirklicht den entsprechenden Straftatbestand aufgrund der Anstiftung. Damit diese Strafbarkeit für David Roth gegeben wäre, müsste sein Aufruf nachweislich dazu führen, dass jemand Unterschriftenlisten der SVP fälscht – und dabei erwischt werden … dafür gibt es bislang keine Anhaltspunkte.

Fazit

Aus politischer Sicht sind die wiederholten Versuche der JUSO, die direktdemokratischen Mittel des politischen Gegners zu sabotieren, äusserst bedauerlich. Sie gefährden damit die Legitimation der direkten Demokratie in der Schweiz.

Rechtlich gesehen hingegen entspricht der Aufruf von David Roth bislang einer versuchten Anstiftung zum Wahlbetrug und ist damit nicht strafbar, so dass vorläufig keine Strafanzeige angebracht ist und David Roth nicht befürchten muss, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Angebracht sein könnte eine Strafanzeige, wenn tatsächlich Fälle von Wahlbetrug aufgrund des Aufrufs von David Roth zu verzeichnen wären – da Wahlbetrug ein Offizialdelikt darstellt, müssten die Strafverfolgungsbehörden von sich aus tätig werden.

6 Kommentare

  1. Hm, ist unter Hinzufügen einer Unterschrift nicht eher gemeint, dass man eine stimmberechtigte Person aufführt, deren Unterschrift dann mutmasslich irrtümlich gezählt würde?

    Ein fiktiver Name bedeutet für das Initiativkomitee Aufwand, er würde aber nicht zu einem falschen Resultat führen, denn eine solche Pseudo-Unterschrift würde von der zuständigen Gemeindekanzlei als ungültig erkannt und gekennzeichnet.

    (Es geht mir hier nicht um die politische sondern ausschliesslich um die juristische Deutung.)

    1. @Andreas Kyriacou:

      Möglich ja … richterliche Rechtsfindung zu Wahlbetrug findet sich in der Schweiz fast ausschliesslich in Asylverfahren und nicht für Sachverhalte aus der Innenpolitik – insofern wäre ein entsprechendes Gerichtsverfahren interessant, doch ich fürchte, David Roth möchte (verständlicherweise) nicht dazu beitragen.

  2. Was haette mein Stv OS Kdt zu Roth gesagt? «Sie qualifizieren sich laufend selbst – danke, dass Sie mit das abnehmen». Man konnte viel lernen in einer Art OS :-)

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