Vor einer Tätigkeit als Rechtsanwalt liegt unter anderem das Bestehen einer anspruchsvollen Anwaltsprüfung. Höher als bei den Anwaltsprüfungen sind die Durchfallquoten nur noch, wenn gescheiterte Prüfungskandidaten mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangen.
Solche Beschwerdeverfahren enden jeweils mit Niederlagen für die Beschwerdeführer:
«Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen […]. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen […].»
Grund dafür ist, dass das Bundesgericht den Inhalt von Anwaltsprüfungen in langjähriger Praxis nur sehr zurückhaltend beurteilt:
«Das Bundesgericht auferlegt sich eine besondere Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden. Es schreitet erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht auch dann, wenn es, wie hier, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre […].»
Anwaltsprüfungskandidaten müssten diese bundesgerichtliche Rechtsprechung und damit die weitgehende Aussichtslosigkeit solcher Beschwerden kennen. Die grosse Bedeutung der Anwaltsprüfung für das weitere Berufsleben und die aufwendigen Vorbereitungen für die Anwaltsprüfung führen aber vermutlich dazu, dass dennoch immer wieder gescheiterte Prüfungskandidaten (vergeblich) hoffen, das Anwaltspatent durch Beschwerde beim Bundesgericht zu erlangen.
Obige Zitate stammen aus dem Bundesgerichtsurteil 2D_56/2011 vom 9. Juli 2012.