Kein Zollflugplatz: Flug nach Deutschland für 10’000+ Euro

Dokument: Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamtes Karlsruhe (Auszug)

Wer aus der Schweiz mit einem Kleinflugzeug nach Deutschland fliegt, wechselt das Zollgebiet und muss aus diesem Grund verschiedene Formalitäten beachten:

Der Flug muss insbesondere direkt zu einem Zollflugplatz in Deutschland oder zumindest zu einem (zollrechtlich) besonderen Landeplatz führen sowie mittels Flugplan angemeldet werden. Piloten, die sich nicht daran halten und nicht über eine Befreiung von der deutschen Zollflugplatzpflicht verfügen, riskieren ein Besteuerungsverfahren wegen vorschriftswidrigen Verbringens eines Flugzeuges sowie ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung.

Beim Besteuerungsverfahren kommt Art. 202 des Zollkodex (ZK) der Europäischen Union (EU) zur Anwendung. Im Ergebnis gilt das Flugzeug als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU eingeführt und es entsteht eine Zollschuld. Es spielt keine Rolle, dass das Flugzeug gar nicht dauerhaft nach Deutschland eingeführt werden sollte.

Der Zollsatz beträgt für ein Kleinflugzeug, das weniger als 2’000 kg wiegt, 7.7 Prozent (Codenummer 8802 2000 90 0). Dazu kommt die deutsche Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent.

Im Ergebnis kostet das Versäumnis, nicht auf einem deutschen Zollflugplatz gelandet zu sein, bei einem Kleinflugzeug mit einem geschätzten Zollwert von 50’000 Euro insgesamt mehr als 10’000 Euro an Einfuhrabgaben. Die Zustellung solcher Einfuhrabgabenbescheide erfolgt innerhalb der Schweiz durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) als Amtshilfe in Zollsachen gemäss Art. 5 des Zusatzprotokolls zum entsprechenden Amtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Die – grundsätzlich erstreckbare – Zahlungsfrist beträgt 10 Tage.

Für die Einfuhrabgaben haftet nicht nur der verantwortliche Pilot, sondern Art. 202 Abs. 3 ZK sieht eine solidarische Haftung durch «an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligte Personen (z.B. Beifahrer, Mitwirkende oder Helfer)» vor. So kann es vorkommen, dass ein Passagier von den deutschen Zollbehörden zum «Co-Pilot» erklärt wird und gemeinsam mit dem Piloten für die gesamten Einfuhrabgaben haftet.

Im Steuerstrafverfahren drohen Freiheits- und Geldstrafen gemäss Art. 370 der Abgabenordnung (AO). Ausserdem entstehen Kosten für die notwendige anwaltliche Unterstützung.

Empfehlungen

Piloten, die aus der Schweiz nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land fliegen, sollten unbedingt darauf achten, ihre Flüge vorschriftsgemäss anzumelden und für die erste Landung im EU-Ausland ausschliesslich Zollflugplätze anfliegen. Die Missachtung der Zollflugplatzpflicht kann empfindliche Kostenfolgen zeitigen und ein Steuerstrafverfahren mit entsprechenden Strafsanktionen nach sich ziehen.

Passagiere, die im Zusammenhang mit der Missachtung der Zollflugplatzpflicht durch Polizei, Zoll oder andere Behörden befragt werden, sollten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie laufen ansonsten Gefahr, gemeinsam mit dem verantwortlichen Piloten für allenfalls geschuldete Einfuhrabgaben zu haften.

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