Drohnenflug beim Schweizer Fernsehen mit Ausnahmebewilligung

Foto: Teammitglied von Professor Scaramuzza lässt Mini-Drohne fliegen

An der diesjährigen TEDxZurich-Konferenz präsentierte unter anderem Robotikprofessor Davide Scaramuzza mit seinem Team eine autonome Mini-Drohne. Die Präsentation war nur mit einer Ausnahmebewilligung der schweizerischen Flugsicherung Skyguide möglich, denn am «Leutschenbach»-Standort von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), wo TEDxZurich 2012 stattfand, sind Drohnen-Flüge grundsätzlich verboten.

Flugverbot für Mini-Drohnen am «Leutschenbach»

Das Verbot stammt nicht vom SRF, sondern findet sich in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK):

«Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt […] in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes […].»

Das «Leutschenbach» liegt drei Kilometer südlich des Flughafens Zürich und befindet sich damit in einem Abstand von weniger als fünf Kilometer zur nächstgelegenene Piste 16/34. Da die Drohne rund 1,5 kg wog, bestand somit grundsätzlich ein Flugverbot aufgrund der Distanz zu Piste.

Bild: Kartenausschnitt mit Zürich-Nord und Flughafen Zürich

«Grundsätzlich», weil Art. 18 VLK vorsieht, dass «von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter» Ausnahmen bewilligt werden können, sofern andere Luftraum-Benützer sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden. Für die Flugsicherung am Flughafen Zürich ist Skyguide zuständig.

Antrag für Ausnahmebewilligung

Die VLK und auch Skyguide (PDF) unterscheiden nicht zwischen Drohnen-Flügen innerhalb und ausserhalb von Gebäuden, weil davon auszugehen ist, dass in Gebäuden kein luftrechtlich regulierter Luftraum besteht. Allerdings sollte die Mini-Drohne von Professor Scaramuzza bei Bedarf und passendem Wetter auch im Freien fliegen können. Als Verantwortlicher für rechtliche Angelegenheiten bei TEDxZurich stellte ich deshalb im Vorfeld beim Special Flight Office von Skyguide einen Antrag zur «Koordination von Spezialflügen und speziellen Aktivitäten» im Luftraum»:

Bild: Auszug aus Antrag «Koordination von Spezialflügen und speziellen Aktivitäten» im Luftraum» an Skyguide

Bild: Auszug aus Antrag «Koordination von Spezialflügen und speziellen Aktivitäten» im Luftraum» an Skyguide

Koordinationsbestätigung

Nach rund zwei Wochen erhielt ich von Skyguide eine Koordinationsbestätigung für die geplanten Drohnen-Flüge. Die Bestätigung bezog sich auf einen «Fotoflug» mit einer Mini-Drohne in einem Gebiet von jeweils 100 Metern Radius und Höhe rund um die beantragten Koordinaten 47.416672 N 8.560688 E von Studio 5 im «Leutschenbach».

Die Bestätigung stellte noch keine Bewilligung dar und enthielt zahlreiche Auflagen, die allerdings einfach zu erfüllen waren. Die Auflagen umfassten beispielsweise den jederzeitigen Vortritt anderer Luftfahrzeuge gegenüber der Mini-Drohne, eine ständig erreichbare Kontaktperson am Boden sowie die Einhaltung von weiteren gesetzlichen Vorschriften wie einer obligatorischen Haftpflichtversicherung (Art. 20 VLK) und ständigem direkten Augenkontakt (Art. 17 Abs. 1 VLK).

Bild: Auszug aus Koordinationsbestätigung von Skyguide

Die eigentliche Bewilligung musste gemäss Koordinationsbestätigung jeweils eine Stunde vor Flugbeginn telefonisch direkt beim Kontrollturm am Flughafen Zürich eingeholt werden. Grund dafür war, dass ein Drohnen-Flug im «Leutschenbach» auch bei einer Höhe von unter 150 Metern über Grund den Flugbetrieb am und um den Flughafen Zürich beeinflussen kann – beispielsweise bei schlecht steigenden Airbus A340-Starts ab Piste 16 oder bei tief fliegenden Helikoptern wie jenen der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega).

Bewilligungen

Professor Scaramuzza lässt seine Mini-Drohnen häufig draussen fliegen, doch beschränkten sich die Flüge bei TEDxZurich 2012 letztlich auf das Gebäudeinnere. In der Folge war der telefonische Kontakt mit dem Kontrollturm am Flughafen Zürich nur noch Formsache, denn für den zuständigen Flugverkehrsleiter am Telefon war jeweils sofort klar, dass die Drohnen-Flüge im Gebäudeinnern am Vorbereitungstag und am Veranstaltungstag keine Bedeutung für die Flugsicherheit rund um den Flughafen Zürich hatten. So konnten Professor Scaramuzza und sein Team ihre autonome Mini-Drohne legal fliegen lassen …

Vorsichtsmassnahmen

Im Gebäudeinnern wurden weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen um das Publikum bei der Präsentation zu schützen: So flog die Mini-Drohne zwar teilweise autonom, aber es bestand immer die Möglichkeit zur manuellen Kontrolle mittels Fernsteuerung. Und wäre die Drohne wider Erwarten ausser Kontrolle geraten, hätte ein Netz vor der Bühne das Publikum geschützt – Letzteres ist auch Bestandteil der «Empfehlungen für den Einsatz von Drohnen», die TEDxZurich 2012-Presenting Partner SRF/tpc im Sommer 2012 erlassen hatte.

Fazit

Gesetzliche Vorschriften für Drohnen-Flüge zur Gewährleistung der Flugsicherung rund um Flugplätze sind ohne Zweifel sinnvoll. Für TEDxZurich 2012 funktionierten das Verfahren für unsere Ausnahmebewilligung mit dem Special Flight Office der Flugsicherung Skyguide und der direkte Kontakt mit dem Kontrollturm am Flughafen Zürich problemlos und professionell.

Fragwürdig ist das Verbot von Drohnen-Flügen innerhalb von Gebäuden. Die VLK sollte dahingehend präzisiert werden, dass Drohnen-Flüge im Gebäudeinnern gestattet sind. Und für Drohnen-Flüge ausserhalb von Gebäude sollte man sich fragen, ob ein Flugverbot, das bislang kaum jemandem bekannt ist, tatsächlich die Flugsicherheit verbessert. Wie viele Mini-Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge – beispielsweise herkömmliche Modellflugzeuge oder die beliebten (vorläufig aber noch unter 500 g schweren) iOS-kompatiblen AR-Drohnen von Parrot – fliegen ohne Koordination und Bewilligung rund um den Flughafen Zürich?

Nachtrag vom 30. November 2012

Inzwischen ist die Aufzeichnung der TEDxZurich 2012-Präsentation von Professor Scaramuzza bei YouTube online; die Vorführung der autonomen Mini-Drohne beginnt ungefähr bei Minute 12:

Fotos: Flickr/TEDxZurich; CC BY-NC-ND 2.0 (generisch)-Lizenz; Karte: Bundesamt für Landestopografie (swisstopo).

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