Die deutsche Branchenzeitschrift DIGITAL INSIDER befasst sich in ihrer aktuellen Ausgabe unter anderem mit der Kritik der amerikanischen Unterhaltungsindustrie am Urheberrecht und dem Widerstand gegen die «Replay»-Funktion für zeitversetztes Fernsehen in der Schweiz.
Im Artikel unter dem Titel «Die Schweiz im Fadenkreuz» hatte ich Gelegenheit, auf wichtige Besonderheiten des schweizerischen Urheberrechts hinzuweisen und Kritik an der amerikanischen Unterhaltungsindustrie zu üben.
Nachfolgend einige Auszüge aus dem Artikel von Marc Hankmann (Verlinkung ergänzt):
«[…] Bei den Eidgenossen ist die Empörung über die [amerikanische Unterhaltungsindustrie] groß. ‹Dieses Verhalten steht beispielhaft für die fehlende Bereitschaft, wirtschaftliche Vorteile der Digitalisierung nutzen zu wollen›, kritisiert Urheberrechtsexperte Martin Steiger. ‹Sie versucht stattdessen, ihre bisherigen Geschäftsmodelle mit Forderungen nach einem weiter verschärften Urheberrecht zu retten›, so der Rechtsanwalt der Züricher Kanzlei Steiger Legal. […]»
«Ein direkter Zusammenhang zur Replay-Debatte besteht jedoch nicht, denn die [Amerikaner kritisieren] das aus ihrer Sicht zu lasche Urheberrecht der Schweiz, in dem zwar der Upload urheberrechtlich geschützter Werke verboten, der Download zu privaten Zwecken aber generell erlaubt ist. Steiger sieht darin wesentlich mehr Rechtssicherheit für Filesharing-Nutzer als in anderen Ländern. Es gäbe keine Kriminalisierung des Verbrauchers und auch keine Abmahnindustrie. ‹Diese Rechtssicherheit bezahlen die Benutzer in der Schweiz allerdings mit den weltweit höchstens pauschalen Urheberrechtsabgaben an Verwertungsgesellschaften“, so der Rechtsanwalt gegenüber DIGITAL INSIDER.
Dagegen ist der illegale Upload urheberrechtlich geschützter Inhalte auch bei den Eidgenossen strafbar. ‹Ein Angebot wie Pirate Bay wäre in der Schweiz undenkbar›, erklärt Steiger. Allerdings stellt der News-Blog Torrentfreak durchaus einen Anstieg von Filesharing-Angeboten fest, deren Server in der Schweiz stehen. ‹Für Anbieter, die sich in der Schweiz niedergelassen haben – Rapidshare ist das bekannteste Beispiel – stellt das schweizerische Urheberrecht keinen Standortvorteil dar›, meint dagegen Steiger.»
«Daher ist sich der Urheberrechtsexperte sicher, dass die Aufnahme der Schweiz in die Watchlist nichts mit ungenügenden Vorschriften gegen Urheberrechtsverletzungen zu tun hat. Sie sei eher ‹im Zusammenhang mit dem zunehmend härter geführten globalen Wettkampf zwischen Standorten für Forschung, Entwicklung und Kreativität zu sehen›, so Steiger. Die Amerikaner dürfen jedenfalls nicht auf eine Änderung des Schweizer Urheberrechts hoffen, denn der Bundesrat hat vor rund einem Jahr entschieden, dass der bestehende rechtliche Rahmen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ausreicht.»