Staatsanwaltschaft, Lumpensammler und Verleumdung

Foto: Lumpen

Politgeograf Michael Hermann sagte Ende Juli 2012, die sich damals in Gründung befindliche Direktdemokratische Partei Schweiz (DPS) habe sich bereits als «Lumpensammlerpartei» positioniert. In der Folge wurde Hermann von einem DPS-Mitglied wegen Ehrverletzung beziehungsweise Verleumdung (Art. 174 StGB) angezeigt. Nun teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit nachfolgender Begründung mit, sie werde nicht auf diese Strafanzeige eintreten:

«[…] ‹Der Geschädigte geht fälschlicherweise davon aus, dass der Begriff Lumpensammler das Sammeln von Lumpen im Sinne von schlechten Menschen sei.› Gemeint ist mit dem Begriff aber das Sammeln von Lumpen im Sinne von Tüchern.»

Aus Sicht der Meinungsfreiheit ist erfreulich, dass dem politischen Wettstreit auf dem Rechtsweg erneut Grenzen gesetzt wurden. Die Begründung dafür überzeugt aber nicht, denn selbstverständlich bezog sich Hermann nicht auf Lumpen im Sinn von Tüchern, wie er unter anderem auch twitterte:

«Der Lumpensammler sammelt das, was sonst neimand (sic!) will.»

Menschen, die in keiner anderen Partei als der DPS eine politische Heimat finden, sind keine schlechten Menschen – aber auch keine Lumpen im Sinn von Tüchern. Anscheinend versäumte es die zuständige Staatsanwaltschaft, Hermann diesbezüglich zu befragen. Und beim Blick in den Duden oder in die deutschsprachige Wikipedia hörte die zuständige Staatsanwaltschaft nach der ersten aufgeführten Bedeutung mit dem Lesen auf …

Foto: Wikimedia Commons/Cory Doctorow, CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

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