Am 1. Januar 2013 tritt in der Schweiz das neue Recht zur Rechnungslegung in Kraft. Für viele kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) bringt das neue Rechnungslegungsrecht eine wesentliche Erleichterung, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) unter anderem schreibt:
«[…] Die Geschäftskorrespondenz hingegen muss – allfällige spezialrechtliche Bestimmungen vorbehalten – nur noch aufbewahrt werden, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs hat. […]»
Die rechtskonforme Aufbewahrung von Geschäftskorrespondenz stellte bislang für viele KMU eine Herausforderung dar, denn insbesondere für die Aufbewahrung von E-Mail gibt es keine nennenswerten bezahlbaren und benutzerfreundlichen Lösungen. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht können viele KMU auf allenfalls verwendete teure und wenig benutzerfreundliche Lösung weitgehend verzichten oder müssen zumindest nicht mehr nach Lösungen für die Aufbewahrung von E-Mail suchen.
Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie der Geschäfts- und Revisionsbericht müssen unabhängig davon weiterhin während zehn Jahren aufbewahrt werden. Bei E-Rechnungen gilt es dabei leider weiterhin verschiedene rechtliche Hindernisse zu beachten.
Nachtrag vom 7. Dezember 2012
Thomas Uhlmann fragte via Twitter nach den genauen Rechtsgrundlagen bezüglich der neuen Bestimmungen zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher:
Nach geltendem Recht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher muss die gesamte Geschäftskorrespondenz aufbewahrt werden (Art. 957 Abs. 3 OR). Diese Bestimmung wird per 1. Januar 2013 durch Art. 958f nOR (PDF) ersetzt werden, der den Begriff «Geschäftskorrespondenz» nicht mehr enthält, sondern sich auf Geschäftsbücher und Buchungsbelege beschränkt. In der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) wird entsprechend jeder Hinweis auf «Geschäftskorrespondenz» entfernt werden (PDF).
Guter Bericht und Danke für die Infos.