Richter Bärli, blau gekleidete Politiker und Richard Wagner

Foto: Schild «Bundesverfassunsgericht» mit Bundesadler

Am deutschen Bundesverfassungsgericht verstehen die Richter bei fehlender Substantiierung keinen Spass (Entscheidung 1 BvR 2070/10 vom 14. September 2010, mit Hervorhebungen durch den Autor) …

«Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen […]. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung […] erfüllt. […] Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass ‹Richter Bärli› vom ‹Bundesbärengericht› zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.»

… und betrachten die Behinderung ihrer Arbeitskapazität als Rechtsmissbrauch:

«Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich […]. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann […]. Trotz des zutreffenden Hinweises […] auf die völlig unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin […] ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten

Immerhin wurde der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit lediglich eine Missbrauchsgebühr von 300 Euro auferlegt. In einer ähnlichen Angelegenheit stellten die Richter am Schweizerischen Bundesgericht – die allerdings besser entlöhnt werden als ihre deutschen Richterkollegen –, einem «Staatsangehörigen des Deutschen Reichs» für die «trölerische Art der Prozessführung» 1’000 Franken (rund 825 Euro) in Rechnung …

(Via @kriegs_recht.)

Foto: Flickr/Mehr Demokratie e.V., CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

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