Copyfraud und andere Sünden im Urheberrecht

Bild: Höhlenmalerei aus Lascaux

Das Urheberrecht kennt viele Absurditäten und Sünden. Eine lesenswerte Auswahl von zehn besonders bemerkenswerten urheberrechtlichen Absurditäten und Sünden aus dem Jahr 2012 hat das französische Magazin «Numerama» veröffentlicht.

Erwähnung findet unter anderem die grassierende «Copyfraud»-Plage. Gemeint sind damit die häufigen Versuche, urheberrechtliche Ansprüche für gemeinfreie Werke (aus der «Public Domain») anzumelden. So ging beispielsweise das französische Département Dordogne rechtlich gegen Faksimiles von Höhlenmalereien in Lascaux vor. Diese Höhlenmalereien enstanden vor 15’000 bis 17’000 (sic!) Jahren, so dass sie ohne jeden Zweifel keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen.

Bild: Titelbild von Salomon Gessner «Der Tod Abels

Ein Beispiel aus der Schweiz ist die Plattform «e-rara.ch». Auf dieser Plattform veröffentlichen schweizerische Universitätsbibliotheken alte und inzwischen gemeinfreie Publikationen in digitalisierter Form. Im Widerspruch zur Gemeinfreiheit dieser Publikationen definiert «e-rara.ch» Nutzungsbedingungen wie beispielsweise eine Beschränkung auf nicht-kommerzielle Zwecke in Lehre und Forschung sowie auf private Nutzung:

«Die auf der Plattform e-rara.ch veröffentlichten Dokumente stehen für nicht-kommerzielle Zwecke in Lehre und Forschung sowie für die private Nutzung frei zur Verfügung. Einzelne Dateien oder Ausdrucke aus diesem Angebot können zusammen mit diesen Nutzungsbedingungen und den korrekten Herkunftsbezeichnungen weitergegeben werden. […]»

Auf Nachfrage der Digitalen Allmend hin erklärte die Bibliothek der ETH Zürich vor einiger Zeit, die Gemeinfreiheit der veröffentlichten Publikationen sei bekannt, aber man wolle eine «kleine moralische Schranke errichten» um kommerzielle Anbieter, die sich ungeniert bedienen könnten, abzuschrecken … «e-rara.ch» begeht damit Copyfraud, denn die Plattform erhebt rechtswidrige urheberrechtliche Ansprüche und versucht damit, den Anspruch der Öffentlichkeit auf die freie Nutzung der digitalisierten gemeinfreien Werken zu vereiteln – wobei die Digitalisierung und Veröffentlichung überhaupt erst durch öffentliche Gelder ermöglicht wurde.

Bilder: Wikimedia Commons, gemeinfrei; e.rara.ch, gemeinfrei.

5 Kommentare

  1. Hmm. Da war e-rara aber ungeschickt in der Verargumentierung. Etwas weniger dumm wäre der Ansatz gewesen, dass mit „die Dokumente“ die Reproduktionen gemeint seien, nicht deren Inhalt.

    So ein bisserl wie das Fotografieverbot in manchen Museen, um dann die eigenen Postkarten von Bildern alter Meister verkaufen zu können. Diese Postkarten dürfen auch nicht ohne weiteres kopiert werden.

    Wobei beide Fälle, e-rara und die Museums-Sache, die Frage aufbringt, in wiefern Derivate, die zum größten Teil auf dem Ursprungswerk fußen, schutzwürdig sind. Die vom Urheberrecht geforderte schöpferische Eigenleistung steht trotz großen Aufwands für den Reproduktions-Fotografen in keinem Verhältnis.

  2. Eben. In Deutschland (von dort kenne ich die Museums-Sache) ist die Situation in sofern speziell, da Fotografen automatisch und immer als „Urheber“ gelten und die Werke automatisch, auch zwingend, urheberrechtlich geschützt sind. Egal, was und wie fotografiert wurde. Stichwort „Marions Kochbuch“.

    http://www.heise.de/ct/artikel/Abgekocht-291092.html

    Schöpfungshöhe ist hier wurst (haha). Zivilrechtlich relevant ist nur, dass der Kläger_in auch wirklich fotografiert hat.

    1. Das stimmt nicht, für zweidimensionale Werke wird keine Schöpfungshöhe des Reproduktionsfotografen angenommen. In den USA nicht und in Deutschland nicht (in Großbritannien hingegen schon).

      1. Ich nehme an, Du beziehst Dich auf den Merian-Bibelfall? http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion

        Dort ging es um die Reproduktion eines Fotonegativs; für diese Reproduktion hatten die Gerichte keine genügende »geistige Leistung« gesehen. Es wurden halt von Negativen Dia-Positive abgelichtet (könnte man heute »konvertieren« nennen), die Negative waren zuvor in einem Lizenzvertrag zur Verfügung gestellt worden.

        Die Gerichte sahen darunter eine »bloße Vervielfältigung« von Filmmaterial und keinen Verstoß des Lichtbildschutzes – wäre auch kontraproduktiv, so würde ein periodisches Umkopieren des früheren Originals reichen, einen Urheberschutz bis in alle Ewigkeiten zu halten. Oder, als Analogie zur Musikindustrie: Ewiges »Copyright«, weil das Label dieselben Digitalen Daten alle paar Jahrzehnte auf ein neues Backupmedium kopiert. Eine »Remastered«-Ausgabe jedoch steht unter frischem »Copyright« – wohl auch einer der Gründe, dass solche Dinger auch 30 Jahre nach Einführung der Compact-Disc überhaupt noch herausgegeben werden. ;)

        Sobald eine »Leistung« seitens des Original-Fotografen gegeben ist – und das ist bereits bei einer aufwendigen Ausleuchtung z.B. einer Skulptur sowie der tagelangen Aufbereitung des so erzeugten Bildes für besagte Postkarten gegeben – greift diese Einschätzung jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof nannte das »Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung«. Industrie- und Museumsfotografen verbringen einen Großteil der Ausbildung damit, diese »geistige Leistung« überhaupt erst erbringen zu können. Explizit nicht gegeben ist das bei Reproduktionen von Reproduktionen, wie in diesem Fall gegeben.

        England ist allerdings tatsächlich noch strikter (hirnrissiger?) drauf, dort können u.U. schon »ähnliche« Abbildungen als Verstoß gegen das Urheberrecht gewertet werden. Siehe z.B. hier: http://www.techdirt.com/articles/20120126/10515817552/uk-court-says-you-can-copyright-basic-idea-photograph.shtml Bei diesem konkreten Fall weiß ich nicht, ob der Beklagte ihn weitergezogen hat oder nicht. Wäre sicher noch interessant.

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