Luftfahrt: Tragepflicht von Signalwesten als Auslegungssache

Viele Flugplätze kennen eine Tragepflicht für Leucht-, Warn oder Signalwesten – nachfolgend als Beispiel die entsprechende Bestimmung aus dem schweizerischen Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) für den Flughafen Bern-Belp:

«Signalwesten – Alle Personen, die sich auf der Bewegungsfläche aufhalten, müssen eine gelbe Signalweste gemäss EN 471 Standard tragen.»

Bestimmungen dieser Art sind wie alle rechtlichen Bestimmungen auslegungsbedürftig. Der Pilot im nachfolgenden Knipsbild wählte offensichtlich eine grammatische beziehungsweise grammatikalische Auslegung und setzte die Tragepflicht wortwörtlich um …

Foto: Pilot, der die vorgeschriebene Signalweste trägt – in der rechten Hand!

… im Interesse der eigenen Sicherheit ist es selbstverständlich empfehlenswert, die Tragepflicht von Signalwesten teleologisch, das heisst nach Sinn und Zweck auszulegen – ausserdem drohen vielerorts Bussen und andere Sanktionen, wenn die Tragepflicht nicht befolgt wird.

(Vielen Dank an Robin für seinen Hinweis auf das obige Knipsbild.)

Ein Kommentar

  1. Danke für den interessanten Post! – In der Mathematik sind wir zum Glück in der Lage, sämtliche Aussagen nur mit logischen Verknüpfungen (und, oder, nicht), Quantoren (für alle…, es gibt…) und zwei (!) undefinierten Begriffen (Menge und Elementrelation) zu bilden. Die Physik hat es da schon schwerer, sind doch schon eine ganze Handvoll Begriffe wie Masse, Strecke, Zeit, Ladung etc. irreduzibel, das heisst nicht auf andere Begriffe reduzierbar. Es scheint mir, da ist dann die begriffliche Situation im Recht noch viel komplizierter!

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