Anwaltswerbung: Keine Leuchtreklame für Rechtsanwälte

Foto: Amerikanisches Plakat mit AnwaltswerbungFür Rechtsanwälte in der Schweiz gilt unter anderem die Berufsregel, wonach Werbung erlaubt ist, «solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht» (Art. 12 lit. d BGFA). Gemäss dem Schweizerischen Bundesgericht widerspricht eine Leuchtreklame dieser Berufsregel.

Die Schweizerische Depeschenagentur (SDA, via Werbewoche) beschreibt die Leuchtreklame, die Zuger Anwaltskollegen geplant hatten, wie folgt:

«Die Kanzlei befindet sich in einem Gebäude in der Industriezone von Cham ZG. Sie beabsichtigte, an der Fassade ihren Namen in 70 Zentimeter hohen blauen Lettern anzubringen. Etwas kleiner sollte der Zusatz ‹Advokatur & Notariat› folgen. Die ganze Schrift hätte rund neun Meter lang und nachts beleuchtet werden sollen. In Art und Grösse hätte die Fassadenbeschriftung in etwa denjenigen der andereren im Gebäude untergebrachten Unternehmen entsprochen.»

Das Schweizerische Bundesgericht sah darin das Gebot der zurückhaltenden Werbung verletzt (Bundesgerichtsurteil 2C_714/2012 vom 25. Januar 2013):

«[…] Laut dem Gericht muss die Werbung aber zurückhaltend erfolgen, was im zu beurteilenden Fall angesichts der Grösse und der Beleuchtung der geplanten Beschriftung nicht mehr der Fall sei. Was ausser einer diskreten Tafel neben der Eingangstür künftig erlaubt sein soll, will das Bundesgericht von Fall zu Fall entscheiden.»

In der Literatur werden anwaltsrechtliche Einschränkungen für Anwaltswerbung mehrheitlich kritisiert, zumal sie einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber nicht anwaltlichen Anbietern von Rechtsberatung darstellen. In seinem Entwurf für ein neues schweizerisches Anwaltsgesetz hat der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) folgerichtig mit nachfolgender Begründung auf eine Bestimmung zur Anwaltswerbung verzichtet:

«Gänzlich aufgehoben werden die Bestimmungen über die Werbung (Art. 12 lit. d BGFA), wonach diese objektiv zu sein hat und einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechen muss. Objektive Werbung dürfte es schon begriffsmässig kaum geben. Die heutige Literatur und Rechtsprechung gehen deshalb davon aus, dass der Vorbehalt der Objektivität in Art. 12 lit. d BGFA auf die Grundsätze des UWG verweist: Anwaltswerbung darf nicht unlauter sein. Deshalb bedarf es keiner separaten Bestimmung zu diesem Thema im Anwaltsgesetz.»

Ich hoffe, der Entwurf setzt sich zumindest in diesem Punkt durch, so dass Rechtsanwälte in Zukunft im Rahmen der Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ohne überkommene anwalts- und standesrechtliche Schranken werben können. Anwaltswerbung der amerikanischen Art wird sich auch so in der Schweiz nicht durchsetzen …

Bild: Flickr / Sam Howzit, «Get Agressive», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

4 Kommentare

  1. Vielen Dank für den Artikel zum Thema Werbung in Bezug auf eine Advokatur bzw. Anwaltskanzlei. Worauf ist die Beschränkung der Werbung den zurückzuführen? Wieso sollte ein Rechtsanwalt keine Werbung für Rechtsberatung machen dürfen? Damit werden die Leute doch lediglich davon in Kenntnis gesetzt, dass der Rechtsanwalt das entsprechende Wissen aufweist.

  2. Ich finde es gut, dass für einen Rechtsanwalt und im Notariat bestimmte Regeln gelten. Es ist immerhin ein verantwortungsvolles Feld. Zudem ist Werbung ausdrücklich erlaubt, aber eben nur solche, die objektiv ist.

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