Die Impressumspflicht im E-Commerce, beispielsweise auf Facebook-Seiten, und Abmahnungen – insbesondere aus Deutschland – beschäftigen auch schweizerische Unternehmen in Hotellerie, Gastronomie und Tourismus. Für die Online- und Social Media-Spezialisten von Blum,Bryant habe ich einen entsprechenden Gastbeitrag verfasst:
«Deutschland und die Schweiz kennen beide eine Impressumspflicht für E-Commerce-Anbieter wie beispielsweise Hotels, die Buchungsmöglichkeiten und andere verbindliche Angebote über ihre Websites oder ihre Facebook-Seiten anbieten. Die Anforderungen nach deutschem Recht sind höher als nach schweizerischem Recht. Schweizerische Anbieter unterliegen grundsätzlich deutschem Recht, wenn sie sich an ein deutsches Publikum richten. Bei fehlendem oder unvollständigem Impressum sind Abmahnungen möglich, nach deutschem Recht mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Verrechnung von Anwaltskosten. Mit fachlicher Beratung, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, kann präventiv ein rechtssicheres Impressum erstellt und im Fall eines Falles auf Abmahnungen angemessen reagiert werden.»
Mein Gastbeitrag ist auf der Website von Blum,Bryant im Volltext verfügbar.