Wer in der Schweiz einen Hecht fängt und diesen fotografiert, wiegt und vermisst, versetzt diesen in Angst und Schrecken:
«Der Beschuldigte versetzt einen Hecht, der beim Eglifischen zufällig angebissen hat, in Angst und Schrecken, da er ihn fotografiert, wiegt und vermisst. […]»
Im Kanton Zürich wurde ein Fischer unter anderem für diese Missachtung der Würde eines Tieres (Art. 4 Abs. 2 TSchG) mit einer Busse von 300 Franken – oder ersatzweise drei Tagen Freiheitsstrafe – bestraft.
Ob der Hecht diese fahrlässig begangene Straftat überlebt hat – zum Zeitpunkt der Straftat musste er offensichtlich noch am Leben sein – ist nicht überliefert. Aus rechtlicher Sicht hätte sich der Fischer allerdings nochmals strafbar verhalten, wenn er den Hecht nicht unverzüglich getötet hätte (Art. 100 Abs. 2 TSchV), wie ein Beispiel aus dem Kanton Aargau zeigt:
«Der Beschuldigte fängt einen grossen Wels. Damit dieser Fang dokumentiert werden kann, fährt er mit dem Fisch nach Baden und lässt sich mit dem Fang fotografieren. Im Zeitungsartikel wird am Schluss erwähnt, dass der Beschuldigte den Fisch wieder im Rhein aussetzt.»
Der betreffende Fischer wurde mit 1’000 Franken Busse sowie einer bedingten Geldstrafe von 3’200 Franken (20 Tagessätze à 160 Franken) mit einer Probezeit von zwei Jahren bestraft.
(Via Zeitschrift «Plädoyer», leider nicht direkt verlinkbar.)
Foto: Wikimedia Commons/Piet Spaans, CC BY-SA 3.0 (nicht portiert)-Lizenz.
Sehr interessant, dieser Tierschutz! Demnach ist es dem Wohle des Tieres dienlicher, erst erschlagen zu werden bevor es fotografiert wird?
Ich hatte schon öfters das vage Gefühl, dass es mir als Tier besser ergangen wäre…