In der Schweiz wird an einem amerikanisch-schweizerischen Runden Tisch und in der Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (AGUR12) über verschärfte Massnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet diskutiert. Handlungsbedarf ist nicht überzeugend ausgewiesen, aber es besteht amerikanischer Druck.
Im Gegensatz zum Runden Tisch, der weitgehend im Geheimen tagt, veröffentlicht die AGUR12 immerhin Zusammenfassungen ihrer einzelnen Sitzungen. An ihrer Sitzung vom 8. Mai 2013 befasste sich die AGUR12 demnach mit der «Durchsetzung der Urheberrechte im Internet» und die Mitglieder waren sich «einig, dass auf eigenen oder fremden Urheberrechtsverletzungen basierende Geschäftsmodelle wirksam bekämpft werden müssen, und dass die Betreiber von Infrastrukturen, deren sich solche Geschäftsmodelle bedienen, dabei im Rahmen des Zumutbaren, technisch Möglichen und rechtlich Erlaubten Hilfestellung leisten sollten.»
Für die AGUR12 standen «mögliche gesetzgeberische Interventionen» im Vordergrund, die Andreas von Gunten (Präsident der Digitalen Allmend) in ihrer Gesamtheit treffend als «das Schlimmste aus Frankreich, den USA und Deutschland kombiniert» bezeichnete. Die AGUR12 schlägt als Massnahmen vor, Netzsperren, Warnhinweise sowie Notice and Take Down-Verfahren mit umfassender Überwachung der Internet-Nutzung bei gleichzeitiger Immunität für Hosting- und Internetzugangs-Anbieter zu ermöglichen:
Netzsperren und Zensur
Internet-Zugangsanbieter – beispielsweise Access-Provider wie Cablecom oder Swisscom – sollen «auf Anzeige oder auf Anweisung der KOBIK (oder einer entsprechenden neuen Behördenstelle nach deren Vorbild) hin, in schwerwiegenden Fällen den Zugang zu offensichtlich illegalen Quellen […] sperren» müssen. KOBIK steht für Schweizerischen Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, die heute in erster Linie als Anlaufstelle für «Personen, die verdächtige Internetinhalte melden möchten», dient und solche Meldungen an «Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland weitergeleitet.» Was gilt ohne gerichtliche Feststellung als «offensichtlich illegale Quellen» und ist ein «schwerwiegender Fall»?
Für diese Massnahme müsste in der Schweiz eine Zensurinfrastruktur mit Netzsperren aufgebaut werden. In Deutschland scheiterte Ende 2011 das vergleichbare – allerdings auf Kinderpornografie beschränkte – Zugangserschwerungsgesetz, das von Ministerin «Zensursula» Ursula von der Leyen eingebracht worden war.
Heute gibt es in der Schweiz übrigens bereits Netzsperren: Einerseits sperren viele Internet-Zugangsanbieter aufgrund einer entsprechenden KOBIK-Liste freiwillig den Zugang zu mutmasslich kinderpornografischen Inhalten, andererseits bestehen in Einzelfällen gerichtlich angeordnete Netzsperren – so ist beispielsweise appel-au-peuple.org über viele Schweizer Internet-Zugangsanbieter nicht erreichbar. Löschen statt Sperren wäre auch in solchen Fällen zu bevorzugen (und üblicherweise auch möglich), doch immerhin erfolgt ein Teil dieser Netzsperren aufgrund gerichtlicher Feststellungen und mutmassliche Kinderpornografie ist im Gegensatz zu mutmasslichen Urheberrechtsverletzungen vergleichsweise einfach erkennbar.
Überwachung und Warnhinweise
An «Nutzer von P2P-Netzwerken, welche in schwerwiegender Weise Urheberrechte verletzen» ist die «Zustellung von Warnhinweisen» vorgesehen sowie eine «zivilrechtliche Inanspruchnahme» und/oder strafrechtliche Verfolgung «im Wiederholungsfalle». Es handelt sich dabei ein Three Strikes-Verfahren bei mutmasslichen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, das mit Warnhinweisen beziehungsweise Abmahnungen beginnt und mit zivil- und strafrechtlicher Verfolgung endet. Frankreich kennt – bekannt unter den Behörden- beziehungsweise Organisationsbezeichnungen HADOPI und CSA – bereits vergleichbare Massnahmen, deren Wirksamkeit allerdings umstritten ist oder gar bestritten wird.
Für solche Warnhinweise und weitere rechtliche Schritte müssten die gesamte Intenret-Nutzung in der Schweiz durch Internet-Zugangsprovider oder Dritte – allenfalls Beauftragte der amerikanischen Unterhaltungsindustrie wie beispielsweise Logistep – überwacht werden. Warnhinweise würden dabei nicht auf gerichtlich festgestellten tatsächlichen Urheberrechtsverletzungen «in schwerwiegender Weise» beruhen, sondern weitgehend automatisiert aufgrund von nicht weiter geprüften Hinweisen primär der amerikanischen Unterhaltungsindustrie erfolgen.
Notice and Take Down-Verfahren
Hosting-Anbieter – beispielsweise Hosting-Provider wie Cyon oder Hostpoint – sollen «auf Anzeige hin urheberrechtsverletzende Inhalte zu entfernen» müssen – die AGUR12 erwähnt insbesondere «einschlägige Linksammlungen». Vorbild für diese Massnahme sind die USA, wo die amerikanische Unterhaltungsindustrie weitgehend automatisiert und mit entsprechenden Kollateralschäden durch Copyfraud gegen mutmassliche Urheberrechtsverletzungen bei YouTube und anderen Websites vorgeht – so beispielsweise gegen Videos mit gemeinfreien Musikstücken («Public Domain»).
Inwiefern tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wird bei einem solchen Notice and Take Down-Verfahren nicht gerichtlich festgestellt, sondern das Entfernen von Inhalten erfolgt allein aufgrund von Behauptungen. Die betroffenen Nutzer müssen sich zur Wehr setzen, das heisst es erfolgt eine Beweislastumkehr. Für die Unterhaltungsindustrie besteht damit ein erheblicher Anreiz, möglichst viele Notice and Take Down-Verfahren durchzuführen, denn viele betroffene Nutzer nehmen den Zeitaufwand um sich zur Wehr zu setzen nicht auf sich.
Immunität für Hosting- und Internetzugangs-Anbieter
Oben erwähnte Massnahmen müssten durch Hosting- und Internetzugangs-Anbieter umgesetzt werden, womit sie erheblich in die Grundrechte der Internet-Benutzer in der Schweiz eingreifen würden. Aus diesem Grund sollen Anbieter, die obige Massnahmen umsetzen, eine entsprechende Immunität erhalten – so sollen sie insbesondere vor «direkter Inanspruchnahme seitens der Rechteinhaber oder vor Verantwortlichkeitsklagen» geschützt werden. Solche Anbieter würden damit über einen erheblichen Anreiz verfügen, ihre Nutzer im Zweifelsfall zu überwachen, deren Internet-Zugriff zu sperren und zu zensurieren und deren Inhalte zu löschen.
Fazit
Die oben erwähnten Massnahmen stehen unter dem – eigentlich selbstverständlichen — Vorbehalt der «Verhältnismässigkeit und Finanzierbarkeit». Dabei möchte die AGUR12 nicht zwingend das Urheberrechtsgesetz (URG) anpassen, sondern sieht den «Fokus […] gesetzgeberischer Interventionen» beim Datenschutz- und Fernmelderecht sowie im Straf- und Zivilprozessrecht. Ob die Massnahmen in einem rechtsstaatlichen Rahmen umgesetzt werden können, erscheint mir höchst fraglich. Die Finanzierung würde letztlich auf Kosten der Internet-Nutzer erfolgen. Das URG soll wohl nicht angepasst werden, weil das heutige URG noch vergleichsweise jung ist, sich bewährt hat und eine URG-Revision kurz- und mittelfristig vermutlich gar nicht möglich wäre.
Gemäss Medienberichterstattung besteht in der AGUR12 «[w]eitgehende Einigkeit […] über die Wirksamkeit des Pakets» und Emanuel Meyer vom Institut für Geistiges Eigentum (IGE) spricht von einem «wichtigen Schritt». Auf Anbieter-Seite hat die staatliche Swisscom ihre Unterstützung zugesichert, wobei Swisscom mittlerweile nicht nur als Hosting- und Internetzugangsanbieterin tätig ist, sondern selbst Inhalte anbietet und damit auch zur Unterhaltungsindustrie zählt. Die Digitale Gesellschaft hingegen – allerdings ist sie nicht Mitglied der AGUR12 – bestreitet die Wirksamkeit solcher Massnahmen.
In jedem Fall handelt es sich vorläufig erst um Vorschläge der AGUR12 und noch nicht um Massnahmen, die so tatsächlich umgesetzt werden – anders als beispielsweise die NZZ am Sonntag suggerierte («Bund schiebt Raubkopien einen Riegel»), zumal es auch gar nicht um «Raubkopien» oder illegale Internet-Downloads» geht. Sofern sich die AGUR12 zu rechtsstaatlichen Prinzipien und insbesondere zum Verhältnismässigkeitsprinzip bekennt, werden die oben erwähnten Massnahmen in der Schweiz nicht umgesetzt werden können.
Im Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu beachten, dass erhebliche und mit hohen Kosten verbundene Eingriffe in die Grundrechte der schweizerischen Internet-Benutzer erfolgen würden, ohne dass schweizerische Musiker und andere Kulturschaffende in der Schweiz dadurch höhere Einnahmen erzielen könnten. Die Massnahmen würden ohne Zweifel zu schädlichen Auswirkungen für Internet-Benutzer in der Schweiz führen, während die schädlichen Auswirkungen von Urheberrechtsverletzungen auf schweizerische Kulturschaffende fraglich sind. Ausserdem könnten schweizerische Kulturschaffende einen wesentlichen Reputationsschaden erleiden, wenn sie tatsächlich die Internet-Benutzer in der Schweiz kriminalisieren, überwachen und zensurieren würden – bislang betonten die schweizerische Kulturschaffenden und ihre Vertreter jeweils, sie wollten Internet-Benutzer nicht kriminalisieren. Die Schweiz würde im Übrigen ihre heutige Position als vorbildlicher Staat mit einem vergleichsweise freien Internet verlieren.
Abschliessend verweise ich auf das treffende Fazit von Andreas von Gunten (Präsident der Digitalen Allmend, die sich für den öffentlichen Zugang zu digitalen Gütern einsetzt):
«Es ist wahrlich dreist, wie die internationalen Mediengrosskonzerne […] versuchen die Freiheits- und Persönlichkeitsrecht der Schweizer Bürgerinnen und Bürger einzuschränken, nur damit sie ihre alten Gelddruckmaschinen weiter betreiben können. […] Wir müssen genau hinschauen, ob und auf welche Weise die aktuellen Vorschläge der AGUR12 tatsächlich umgesetzt werden sollen und uns vehement dagegen wehren. Hier geht es nicht um ein paar Jugendliche, die sich ihre Musik und Filme irgendwo im Netz holen, ohne dafür zu bezahlen. Es geht um das Weiterbestehen einer Internet-Infrastruktur die frei ist von Zensur, Überwachung und Willkür und damit einen erheblichen Beitrag zur Prosperität unserer Geschellschaft leistet, und das geht uns alle an.»
Bild: Florian Mauchle.
An anderer Stelle wird argumentiert, ein Internetzugang sei ein grundlegendes Recht, dass man einem Menschen nicht einfach so wegnehmen darf. Wie will man hier abwägen zwischen den Bedürfnissen bzw. Rechten eines Individuums und der Verletzung von Urheberrecht? Ist die Strafe da nicht viel schwerwiegender als die angeblich begangenen Tat?
@hitzestau:
In der Schweiz ist gemäss meinem Kenntnisstand bislang nicht von Internet-Sperren die Rede, das heisst der Zugang zum Internet soll grundsätzlich nicht beschränkt werden.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgen denn derzeit in der Schweiz Sperrungen von Inhalten?
Es wäre doch sehr interessant zu wissen, welche Provider z.B. appel-au-peuple.org sperren, hier funktioniert der Aufruf. Wenn sich dort justiziable Inhalte befinden sollten wäre es einem rechtsstaatlichen System doch ohne weiteres zuzumuten, anderweitig dagegen vorzugehen?