Euro vs. Franken – Währungsturbulenzen im E-Commerce

Foto: Stapel von Euro-Banknoten

Pixum ist ein E-Commerce-Anbieter für zahlreiche Dienstleistungen und Waren im Zusammenhang mit Fotos. Nach eigenen Angaben gehört Pixum «zu den führenden Anbietern von Online-Fotoservices in […] Europa». Bei Pixum Schweiz, vormals ColorMailer, bestellte ich kürzlich gedruckte Fotos im Grossformat für insgesamt 519.47 Schweizer Franken (CHF), bezahlte per Kreditkarte und erhielt dafür Auftragsbestätigung als auch Rechnung.

Meiner Kreditkarte allerdings belastete Pixum nicht den Betrag in CHF gemäss Auftragsbestätigung und Rechnung. Ich musste stattdessen den Betrag von 416.04 Euro (EUR) bezahlen, was beim verwendeten Wechselkurs CHF 541.37 und somit eine Differenz von CHF 21.90 ergab:

Dokument: Ausschnitt aus Kreditkartenrechnung

Preisbekanntgabe im Schweizer E-Commerce

Das schweizerische Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht grundsätzlich vor, dass «[f]ür Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, […] der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben» ist (Art. 16 Abs. 1 UWG). Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) präzisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass «der tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken […] bekanntzugeben» ist (Art. 3 Abs 1 PBV). Dieser Grundsatz gilt auch für Dienstleistungen und dabei ausdrücklich für die Fotobranche (Art. 10 Abs. 1 Bst. l PBV).

Die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen für Preisangaben sind immer anwendbar, wenn Dienstleistungen oder Waren von Konsumenten in der Schweiz bezogen oder gekauft werden können. Die Preise für solche Dienstleistungen und Waren müssen in Schweizer Franken aufgeführt und verrechnet werden. Auch ausländische E-Commerce-Anbieter, die sich an Konsumenten in der Schweiz richten, fallen unter diese Bestimmungen. Preisangaben in Euro sind gegenüber Schweizer Konsumenten nur ergänzend möglich.

Die Verletzung der lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen für Preisangaben kann mit Busse von bis zu 20’000 Franken bestraft werden (Art. 24 UWG).

Währungsturbulenzen bei «Pixum Schweiz»

Logo: Pixum

Pixum Schweiz wirkt auf den ersten Blick wie ein Schweizer E-Commerce-Anbieter: Die Website pixum.ch ist unter .ch – der ccTLD der Schweiz – auf Deutsch und Französisch abrufbar, Preise werden ausschliesslich in Schweizer Franken aufgeführt, der Kundendienst ist unter einer schweizerischen Telefonnummer erreichbar und die Bankverbindung verweist auf Zürich. Auf den zweiten Blick erst ist erkennbar, dass «Pixum Schweiz» ein E-Commerce-Angebot der Diginet GmbH & Co. KG im deutschen Köln ist.

«Pixum Schweiz» richtet sich unzweifelhaft an Konsumenten in der Schweiz und die Bestimmungen für Preisangaben im Schweizer E-Commerce sind deshalb anwendbar. Ich ging entsprechend von einem Fehler aus und bat «Pixum Schweiz» per E-Mail um eine entsprechende Rückerstattung. Der Kundendienst von Pixum antworte sehr zeitnah, war aber nicht zu einer Rückerstattung bereit:

[W]ir weisen bereits bei der Bestellung darauf hin, dass der Rechnungsbetrag in EUR belastet wird, der EUR Betrag der belastet wird, wird ebenfalls angezeigt. Sie finden unter der Gesamtsumme immer folgenden Hinweis: Der Gesamtbestellwert entspricht € 416,04 – dieser Betrag wird Ihnen berechnet.»

Diese Darstellung war aus meiner Sicht sachlich nicht zutreffend und wäre auch nicht rechtskonform, denn Preisangaben in Euro allein sind gegenüber Konsumenten in der Schweiz grundsätzlich unlauter. Aus diesem Grund gelangte ich erneut per E-Mail an Pixum – dieses Mal mit einem Hinweis auf das schweizerische Lauterkeitsrecht. Einige Tage später führte diese E-Mail zu folgendem Ergebnis:

«[…] Ich habe Ihnen selbstverständlich die Differenz in Höhe von 21,90 CHF gutgeschrieben. Als Entschädigung unsererseits erhalten Sie einen Gutscheincode im Wert von 15,00 CHF, gültig auf unser komplettes Sortiment […].»

Die erwähnte Gutschrift erfolgte sehr zeitnah – allerdings erneut in Euro statt in Schweizer Franken! Da die Rückerstattung von EUR 17.54 aber CHF 22.46 Franken ergab, sah ich keinen Grund mehr mich erneut zu beschweren.

Fazit

Bemerkenswert bleibt, dass «Pixum Schweiz» anscheinend nicht bereit oder in der Lage ist, gegenüber Konsumenten in der Schweiz für Dienstleistungen und Waren den «tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken […] bekanntzugeben», sondern in Euro abrechnet. Je nach Wechselkurs kann die Verrechnung in Euro für Konsumenten auch vorteilhaft sein. Die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wonach die bekanntgegebenen Preise den tatsächlich zu bezahlenden Preisen entsprechen müssen, werden durch Pixum aber verletzt. Schweizer Konsumenten sollten genau prüfen, wie viel ihnen durch «Pixum Schweiz» verrechnet wird.

Bild: Flickr/«Images_of_Money», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

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