Im Unternehmensalltag schaffen viele Arbeitnehmer urheberrechtlich geschützte Werke wie beispielsweise Grafiken für eine Website, journalistische Texte oder Quelltexte von Software. In einem Gastbeitrag bei startwerk.ch beschreibe ich, wem die Urheberrechte im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören.
Mein Gastbeitrag, der bei startwerk.ch im Volltext verfügbar ist, endet mit unter anderem folgenden Empfehlungen:
«Urheberrechtlich geschützte Werke von Arbeitnehmern und deren gewöhnliche Nutzung ist gesetzlich nicht definiert und der berufliche Aufgabenbereich vieler Arbeitnehmer verändert sich stillschweigend im Lauf der Zeit. In der Folge besteht immer das Risiko für rechtliche Auseinandersetzungen – häufig im Zusammenhang mit Finanzierungen, wo bestehende Urheberrechte einen erheblichen Einfluss auf die Unternehmensbewertung haben können.»
Und:
«Startups müssen deshalb im eigenen Interesse Eigentum und Nutzung an den Urheberrechten ihrer Arbeitnehmer so umfassend wie möglich sichern um Rechtssicherheit für sich und etwaige Investoren zu erhalten.»
Seit 1993 lautet der entsprechende Passus in unseren Arbeitsverträgen wie folgt. Dieser müsste evtl. mal juristisch überarbeitet weren, zeigt aber ungefähr, woran man so denken muss: