Urheberrecht: Arbeitnehmer und ihre Schöpfungen

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Im Unternehmensalltag schaffen viele Arbeitnehmer urheberrechtlich geschützte Werke wie beispielsweise Grafiken für eine Website, journalistische Texte oder Quelltexte von Software. In einem Gastbeitrag bei startwerk.ch beschreibe ich, wem die Urheberrechte im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören.

Mein Gastbeitrag, der bei startwerk.ch im Volltext verfügbar ist, endet mit unter anderem folgenden Empfehlungen:

«Urheberrechtlich geschützte Werke von Arbeitnehmern und deren gewöhnliche Nutzung ist gesetzlich nicht definiert und der berufliche Aufgabenbereich vieler Arbeitnehmer verändert sich stillschweigend im Lauf der Zeit. In der Folge besteht immer das Risiko für rechtliche Auseinandersetzungen – häufig im Zusammenhang mit Finanzierungen, wo bestehende Urheberrechte einen erheblichen Einfluss auf die Unternehmensbewertung haben können.»

Und:

«Startups müssen deshalb im eigenen Interesse Eigentum und Nutzung an den Urheberrechten ihrer Arbeitnehmer so umfassend wie möglich sichern um Rechtssicherheit für sich und etwaige Investoren zu erhalten.»

Ein Kommentar

  1. Seit 1993 lautet der entsprechende Passus in unseren Arbeitsverträgen wie folgt. Dieser müsste evtl. mal juristisch überarbeitet weren, zeigt aber ungefähr, woran man so denken muss:

    «7 VERWENDUNGSBEFUGNIS

    Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, der Enter AG die ausschliessliche und unbeschränkte Verwendungsbefugnis an jeglicher im Rahmen der Tätigkeit bei der Enter AG alleine oder in Zusammenwirken mit einem oder mehreren anderen MitarbeiterInnen oder nicht in der Firma beschäftigten Dritten (Personen oder Firmen) entwickelten oder irgendwie veränderten Computerprogrammen (Software) und Texten (Dokumentationen) einzuräumen.

    Die ausschliessliche Verwendungsbefugnis bleibt für die maximale gesetzliche Dauer von 50 Jahren der Enter AG im vollen Umfang, wie im folgenden Abschnitt festgehalten, übertragen, auch wenn die Mitarbeiterin die Enter AG verlässt.

    Die ausschliessliche Verwendungsbefugnis beinhaltet im Rahmen ihren gesetzlichen Ausgestaltung gemäss Art. 17 URG und der vorliegenden vertraglichen Ergänzung das Recht, in jeder denkbaren Art und Weise tatsächlich und rechtlich über die Computerprogramme zu verfügen, insbesondere diese wirtschaftlich zu verwerten, zu veröffentlichen, zu lizensieren, alleine oder in Zusammenarbeit mit Dritten zu verbessern, zu warten, allgemein zu verändern oder als Teile anderer Computerprogramme zu verwenden.

    Der Mitarbeiterin steht für die Einräumung der Verwendungsbefugnis keine zusätzliche Entschädigung zu.

    Der vorliegende Artikel bleibt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus in Kraft, soweit die Regelung auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug nimmt.»

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