Urheberrecht: Kein legaler Download von Computerspielen

Foto: Copyright-Symbol © als Graffiti

Florian Mauchle bekennt sich zum Download von urheberrechtlich geschützten Filmen aus unautorisierten Quellen im Internet – beispielsweise über Cyberlocker oder Tauschbörsen.

In der Schweiz ist dieser Download – nur der Download! – zum ausschliesslichen Privatgebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG erlaubt und es muss nicht zwischen legalen und (mutmasslich) illegalen Quellen unterschieden werden.

Bei Import und Herstellung der dafür genutzten Datenträger fallen als Ausgleich pauschale Urheberrechtsabgaben an, die durch Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die SUISA an die Urheber und andere Rechteinhaber verteilt werden.

Auch in der Schweiz zum Privatgebrauch nicht erlaubt ist hingegen der Download von Games beziehungsweise Spielen ohne Autorisierung.

Der rechtliche Grund dafür liegt in Art. 19 Abs. 4 URG, der Computerprogramme und damit auch Computerspiele vom Privatgebrauch ausdrücklich ausschliesst. Die häufige Gleichsetzung von Spielen mit anderen Werken in Bezug auf den legalen Download lässt darauf schliessen, dass diesbezüglich ein populärer urheberrechtlicher Irrtum vorliegt.

Nutzerinnen und Nutzer, die in der Schweiz urheberrechtlich geschützte Computerspiele aus unautorisierten Internet-Quellen herunterladen, können grundsätzlich strafrechtlich belangt werden.

Die vorsätzliche und unrechtmässige Herstellung von Werkexemplaren wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu – theoretisch – CHF 1’080’000 bestraft (Art. 67 Abs. 1 lit. e URG). Bei Gewerbsmässigkeit liegt der Strafrahmen höher und die Strafverfolgung erfolgt von Amtes wegen. In der Praxis erfolgt bei einzelnen Nutzerinnen und Nutzer aber keine Strafverfoglung.

Zivilrechtlich ist grundsätzlich eine Schadenersatzklage möglich (Art. 62 Abs. 2 URG i. V. m. Art. 41 ff. OR).

Für Rechteinhaber stellt sich dabei häufig das Problem, dass es kaum möglich ist, den erlittenen Schaden zu beziffern oder zu beweisen. Es bleibt in solchen Fällen dem Richter überlassen, gemäss Art. 42 Abs. 2 OR den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden nach Ermessen sowie mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen. Neben dem Schadenersatz fallen für die betreffenden Nutzerinnen und Nutzer immer Gerichts- und Prozesskosten sowie allenfalls eigene Anwaltskosten an.

Seit dem «Logistep»-Bundesgerichtsurteil (BGE 136 II 508) vom Spätsommer 2010 ist die Identifizierung von Nutzerinnen und Nutzern, die mutmasslich Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen, erschwert.

An einem weitgehend geheimen amerikanisch-schweizerischen Runden Tisch und voraussichtlich auch durch die vom Bundesrat eingesetzte AGUR12 werden deshalb Netzsperren, Überwachung und Zensur im schweizerischen Internet gefordert.

Bild: Flickr / Horia Varlan, «Large copyright graffiti sign on cream colored wall», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

4 Kommentare

  1. Schön für die Industrie, dass hier so gute Lobbyverbände existieren. Am Ende wird hier gerne wieder mit Kanonen auf Spatzen geschossen und durch die Hintertür eine komplette Netzüberwachungs-Infrastruktur aufgebaut. Die kann dann natürlich auch ganz einfach gegen unliebsame Seiten aller Art verwendet werden.

    Existiert erst einmal eine zentrale Sperrliste und die Infrastruktur bei allen Providern wird es nicht lange dauern bis dort auch politisch unbequeme Seiten aufgelistet werden. Kollateralschäden nimmt man dann gerne in Kauf. Am besten auch gleich Protokolle wie Bittorrent in der ganzen Schweiz sperren und damit verteilte Downloads von LibreOffice, Linux Distributionen und weiteren Projekten unterbinden.

    Die Musikindustrie hat schon einiges gelernt aber die Film- und Software-Branche muss wohl den gleichen Weg noch gehen um festzustellen, dass Verbote und Verfolgung nur beschränkt was bringen. Insbesondere wenn legale Alternativen nicht einmal existieren. Ausserdem hat die Vergangenheit gezeigt, dass sich Sperren meist genau so einfach selbst von unerfahrenen Benutzer mittels kinderleicht zu bedienender Werkzeuge umgehen lassen.

    Ein Trauerspiel, dass hier der Weg zu einem totalen Überwachungsstaat nur aufgrund der finanziellen Interessen einiger Lobbyverbände und Wirtschaftsunternehmen eingeschlagen wird.

    1. Noch trauriger, dass die Behörden offenbar gerne dabei mitmachen, unter dem Deckmantel des Schutzes für Urheberrechte eine Blockierungsinfrastruktur zu etablieren.

      Und Swisscom hat für den Schutz der Schüler vor gefährlichen Zugriffen im Internet bereits die Infrastruktur für «Man in the middle» Attacken ausprobiert, mit der dereinst der Eidgenössische Überwachungstrojaner auf die PC der unbotmässigen Bürger aufgespielt werden soll.

      Bei aller Bewunderung: Orwell hatte doch zu wenig Phantasie…

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