Journalisten dürfen abschreiben, bloss nicht von anderen Journalisten – zu dieser Feststellung gelangte der Schweizer Presserat in seiner Stellungnahme Nr. 61/2013 vom 13. November 2013. Anlass für die Stellungnahme war ein Journalist der Basler Zeitung, der für einen Artikel unbestrittenermassen aus einem Blog abgeschrieben hatte – und gemäss Presserat auch abschreiben durfte.
Der Presserat dient der freiwilligen Selbstregulierung der Schweizer Medien. Seine Tätigkeit basiert auf der «Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten», deren Ziff. 4 unlautere Methoden und insbesondere Plagiate verbietet. Die dazugehörigen Richtlinien lauten wie folgt (Ziff 4.7 «Plagiat», mit Hervorhebung durch den Autor):
«Wer ein Plagiat begeht, d.h. wer Informationen, Präzisierungen, Kommentare, Analysen und sämtliche anderen Informationsformen von einer Berufskollegin, einem Berufskollegen ohne Quellenangabe in identischer oder anlehnender Weise übernimmt, handelt unlauter gegenüber seinesgleichen.»
Der betreffende Journalist hatte durch Abschreiben aus einem Blog («sich […] mit Textbausteinen bedient», «identische oder anlehnende Übernahme der Formulierungen») – so der Presserat – tatsächlich unlauter gehandelt. Mit seinem Plagiat verstiess der Journalist aber nicht gegen «Erklärung» und dazugehörige Richtlinien, denn ein Blogger – zumindest der betreffende Blogger – ist kein Journalist und damit auch kein Berufskollege:
«[…] Bei den […] auf seinem Blog unter dem Pseudonym Michael Mannheimer veröffentlichten Texten handelt es sich offensichtlich nicht um Journalismus und entsprechend ist die anlehnende oder identische Übernahme solcher Texte […] kein journalistisches Plagiat. […]»
Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) kritisierte die Stellungnahme als nicht mehr zeitgemäss und schrieb von «Freiwild Blogger».
Der Presserat liefert immer wieder lesenswerte Stellungnahme zu medienethischen Fragen auf Grundlage der «Erklärung». Der Presserat mit seiner Beschränkung auf die Selbstregulierung gemäss «Erklärung» und ohne Sanktionsmöglichkeiten kann ein straf- und zivilrechtliches Vorgehen aber nicht ersetzen.
Wer Rechtsansprüche – vorliegend insbesondere aus Urheberrecht und Lauterkeitsrecht – gegen Journalisten und Medienunternehmen durchsetzen möchte, muss den Rechtsweg beschreiten. Ein entsprechendes Vorgehen ist gegen Journalisten, die Urheberrechte verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen, durchaus möglich. Am Anfang stehen häufig vorsorgliche Massnahmen oder es erfolgt zumindest eine Abmahnung.
Bild: Flickr/Chris Christian, «Paste Copy Paste Copy», CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.
Dazu sollte man dringend anmerken, dass dieser «Michael Mannheimer» nicht irgendwer ist, sondern einer der wohl wirrsten islamfeindlichen Blogger Deutschlands. Das, was er betreibt, ist wirklich kein Journalismus, allerdings sollte jeder Journalist, der von ihm plagiiert, eh sofort seinen Beruf aufgeben.