Urheberrechtlicher Irrtum: Filmliebhaber und «Raubkopien»

Bild: Ausschnitt aus «Weltwoche»-Kolumne von Kurt W. Zimmermann

Kurt W. Zimmermann liess Patrik Müller, Chefredaktor der «Schweiz am Sonntag», abmahnen (Screenshot), nachdem dieser eine «Weltwoche»-Kolumne von Zimmermann bei Twitter veröffentlicht hatte. Die Abmahnung erscheint berechtigt, denn die Veröffentlichung bei Twitter verletzte Zimmermann in seinen Rechten als Urheber (Art. 10 URG). Gleichzeitig unterliegt Zimmermann in seiner neusten «Weltwoche»-Kolumne (leider nicht verlinkbar) aber einem urheberrechtlichen Irrtum, wenn er davon schreibt, «wie private Filmliebhaber ihre Raubkopien unrechtmässig herunterladen» würden.

In der Schweiz ist das Herunterladen von urheberrechtlichen geschützten Filmen aus dem Internet zum ausschliesslichen Privatgebrauch (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) erlaubt, das heisst der Download ist rechtmässig. Private Filmliebhaber müssen dabei nicht zwischen legalen und mutmasslich illegalen Quellen unterscheiden. Als Ausgleich dafür werden pauschale Urheberrechtsabgaben für den Privatgebrauch erhoben und durch Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die SUISA an Urheber und andere Rechteinhaber verteilt (Art. 20 URG). Wer beispielsweise ein iPad-Tablet mit 128 GB Speicherkapazität kauft, bezahlt dafür unabhängig von der tatsächlichen Nutzung rund 16 Franken an pauschalen Urheberrechtsabgaben (Gemeinsamer Tarif 4f 2013-2014, PDF).

Auch die Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (AGUR12), die im Dezember 2013 unter anderem Netzsperren, Selbstjustiz und Überwachung zur Durchsetzung des Urheberrechts im schweizerischen Internet forderte, hielt am rechtmässigen Privatgebrauch unabhängig von der Quelle fest (Schlussbericht, 9.3.1, PDF):

«[D]er Download aus illegaler Quelle, wie nach herrschender Lehrmeinung im geltenden Recht vorgesehen, [soll] zulässig bleiben.»

Auch in der Schweiz unrechtmässig ist hingegen das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten, beispielsweise zur Veröffentlichung über einen Cyberlocker oder zum Teilen über eine Online-Tauschbörse. Ausserdem sind Computerprogramme und damit auch Computerspiele ausdrücklich vom Privatgebrauch ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 4 URG).

Die wöchentliche «Weltwoche»-Kolumne von Kurt W. Zimmermann wird bei Twitter nun übrigens vom bislang pseudonymen Twitter-Konto @zimmerkuedder veröffentlicht (Screenshot), was Kurt W. Zimmermann zu einer entsprechenden Warnung veranlasste (Screenshot). Aus rechtlicher Sicht ist empfehlenswert, den Wunsch von Zimmermann, dass seine Kolumne nicht ohne seine Autorisierung veröffentlicht wird, zu respektieren.

8 Kommentare

    1. @Christian Leu:

      «Bei den Discos liegt er ja eigentlich auch falsch. Die zahlen ja auch Suisa Gebühren? Oder?»

      Ja, die SUISA hört sogar mit: http://www.20min.ch/finance/news/story/22779409

      In der aktuellen «Weltwoche»-Kolumne von Kurt W. Zimmermann finden sich zahlreiche Fehler und Irrtümer. Die Piratenpartei Schweiz beispielsweise schreibt von einer «völlig falschen Behauptung»:

      https://twitter.com/ppsde/status/423815503530848256

  1. Wie abwegig wäre denn die Argumentation, da sich die Twitter-Server in den USA befänden, würde die Rechtmässigkeit der Tweet-Inhalte ausschliesslich durch US-Recht definiert?

    1. @Anonymus:

      «Wie abwegig wäre denn die Argumentation, da sich die Twitter-Server in den USA befänden, würde die Rechtmässigkeit der Tweet-Inhalte ausschliesslich durch US-Recht definiert?»

      Ja.

  2. Kurt W. Zimmermann hat einiges nicht verstanden. Sein Artikel wurden nicht «abgeschrieben», raubkopiert oder missbraucht, sondern zitiert bzw. referenziert. Das macht man seit Jahrhunderten so, nicht erst seit es ein Internet gibt, und zwar in allen schriftlichen Erzeugnissen und vor allem in der Wissenschaft. Um jemanden zu zitieren benötigt man keine Erlaubnis des Verfassers.

    Hr. Zimmermann irrt sich doppelt, denn Twitter kann gar keine Artikel länger als 140 Zeilen zitieren, denn dieses Medium ist auf kurze Informationen ausgelegt. Alles was darüber hinaus geht wird als Referenz innerhalb der 140 Zeichen veröffentlicht.

    Drittens: Hr. Zimmermann ist ein bisschen komisch, denn wer viel zitiert wird erlangt viel Ruhm. Das sollte gerade diesem erfahrenen Journalisten bekannt sein. Nur weil man von einem Medium zitiert wird, das nicht auf seiner politischen Linie liegt, sollte man kein solches Aufheben machen. Im Gegenteil, man sollte dies als Anerkennung verstehen.

    Daniel Wigger
    (Weltwoche-Leser)

    1. @Daniel Wigger:

      Die Kolumne von Kurt W. Zimmermann wurde bei Twitter abfotografiert oder 1:1 aus dem E-Paper kopiert veröffentlicht, das heisst es wurden entsprechende Bilder verlinkt, meist über den Twitter-eigenen Bilderdienst. Aus urheberrechtlicher Sicht kann deshalb nicht glaubwürdig mit einem Zitat oder gar einer blossen Quellenangabe argumentiert werden.

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