Schweiz: Button-Regelung für Mehrwertdienste im Internet

Screenshot: Geplanter neuer Art. 11abis PBV

Seit dem 1. August 2012 gilt im E-Commerce gegenüber deutschen Konsumenten die so genannte Button-Regelung. Nun soll das Fernmelderecht in der Schweiz für Mehrwertdienste im Internet um eine ähnliche Regelung ergänzt werden.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat heute eine entsprechende Anhörung eröffnet, wobei Stellungnahmen bis am 17. April 2014 möglich sind.

Das BAKOM fasst den Vorschlag für eine Schweizer Button-Regelung wie zusammen:

«[De]r Preis für eine über das Internet angebotene Dienstleistung [muss] klar und in unmittelbarer Nähe zu derjenigen Stelle angezeigt werden, an welcher die Konsumentinnen und Konsumenten für die Annahme des Angebots klicken müssen. […]»

Gemäss dem Erläuterungsbericht soll die Schweizer Button-Regelung für Mehrwertdienste über Internet- und andere Datenverbindungen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten wie folgt ausgestaltet werden (mit Hervorhebungen durch den Autor):

«[D]ie bereits heute geltende Bekanntgabe des Preises in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift wird durch ein zusätzliches Erfordernis ergänzt: Die Preisbekanntgabe hat unmittelbar auf dem Feld zu erfolgen, auf dem das Angebot angenommen wird (auf dem sog. Bestätigungs- oder Okay-Feld). Damit können die Kostenpflichtigkeit und der Preis des Angebotes auch dann zur Kenntnis genommen werden, wenn man über Werbung auf dem Mobiltelefon für weitere Informationen auf eine Internetseite verwiesen wird. Drückt man dort bei gewissen Anbietern die Okay-Taste, riskiert man ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschliessen, das man nicht will. Heute sind die Angaben, dass man mit dem Drücken der Okay-Taste ein kostenpflichtiges Abonnement eingeht, nicht direkt auf der Taste angebracht, sondern in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einem separaten Feld. Solche Missbräuche können mit einer klaren Preisangabe auf dem Bestätigungsfeld gebannt werden.

Zudem muss das Angebot neu gegenüber dem Rechnungsstellenden angenommen werden […]. Dies bedeutet, dass [beispielsweise] beim Verrechnen von Mehrwertdiensten, die auf dem Mobiltelefon über Internet bezogen werden, die Dienstleistung nur über die Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin abgerechnet werden darf (sog. WAP-Billing), wenn die Annahme des Angebots dieser gegenüber explizit bestätigt wurde. Damit soll zukünftig verhindert werden, dass den Konsumentinnen und Konsumenten gestützt auf fehlende oder versteckte Preisbekanntgaben untergejubelte Leistungen über die Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin abgerechnet werden. Durch diese Massnahme werden die Preistransparenz und der Konsumentenschutz verbessert.»

Die Umsetzung der Button-Lösung für Mehrwertdienste über Internet- und andere Datenverbindungen ist mit einem neuen Art. 11abis Abs. 2 in der bestehenden Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vorgesehen (Screenshot, PDF).

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