1. Mai: Militärische Drohnen am Himmel über Zürich

Foto: ADS 95-Drohne der Schweizer Luftwaffe über der Stadt Luzern

Am 1. Mai kann die Stadtpolizei Zürich bei Bedarf jeweils auf Drohnen und Helikopter der Schweizer Luftwaffe zählen. Da Drohnen weniger Kosten und Lärm verursachen, werden sie gegenüber Helikoptern bevorzugt.

Viele Informationen zum Zürcher Drohneneinsatz am 1. Mai lassen sich der Antwort auf eine Anfrage von Gemeinderat Walter Angst entnehmen:

Aus Sicht der Polizei handelt es sich ein Einsatzmittel zur Erfüllung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gemäss Art. 3 Polizeigesetz (PolG). Drohnen und Helikopter liefern «Live-Videobilder der Menschenströme in den Führungsraum der Stadtpolizei», wo die Bilder «der frühzeitigen Erkennung allfälliger unbewilligter Nachdemonstrationen und Ausschreitungen nach der offiziellen 1.-Mai-Kundgebung» dienen. Für die Stadtpolizei Zürich-eigenen Drohnen hingegen sind Einsätze an Demonstrationen ausdrücklich verboten.

Drohnen-Einsatz am 1. Mai 2013 … und am 1. Mai 2014?

Am 1. Mai 2013 kam am Nachmittag anlässlich der unbewilligten Nachdemonstration eine Drohne zum Einsatz (Bilder), beim offiziellen 1. Mai-Umzug hingegen nicht. Rechtsgrundlage bildete – so die Polizei – Art. 32c PolG:

«Die Drohne übermittelte lediglich Live-Bilder der Menschenströme, so dass eine Identifikation von Personen nicht möglich gewesen wäre.»

Für den 1. Mai 2014 ist keine Videoüberwachung zur Identifizierung von Personen angekündigt, die mit Drohnen erfolgt – dafür werden voraussichtlich die vier fest installierten Kameras rund um Bellevue und Bürkliplatz in Betrieb genommen (Screenshot). Mindestens eine Drohne könnte aber zumindest im Zusammenhang mit der bereits angekündigten unbewilligten Nachdemonstration zum Einsatz gelangen, sofern es das Wetter erlaubt.

Schweizer Luftwaffe: Kostenloser Drohnen-Einsatz

Ihren Unterstützungseinsatz am 1. Mai leistet die Schweizer Armee kostenlos. Für die Luftwaffe findet sich die Rechtsgrundlage in Art. 181 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG). Bei der Stadtpolizei Zürich besteht im Gegensatz zu den eigenen Drohnen keine entsprechende Dienstanweisung (PDF der «Multikopter»-Dienstanweisung).

Bis 2009 war kein Drohnen- und Helikoptereinsatz durch die Schweizer Armee möglich, denn diese hatte kurioserweise «die Auflage erteilt, die Veranstaltenden der Nachdemonstration vorgängig über den Einsatz zu informieren. Da die Veranstaltenden der unbewilligten Nachdemonstration der Stadtpolizei nicht bekannt waren, konnte diese Auflage nicht erfüllt werden.» Seit 2010 verzichtet die Schweizer Armee auf diese Auflage. Und seit 2013 kommen – so die Stadtpolizei Zürich – bevorzugt Drohnen zum Einsatz, weil sie weniger Fluglärm als Helikopter verursachen.

Ach ja: «Es sind keine Lärmklagen im Zusammenhang mit dem Drohnen-Einsatz bei der Stadtpolizei eingegangen.»

Bild: Schweizer Luftwaffe.

2 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Steiger

    Vielen Dank für ihre spannenden Ausführungen zum Einsatz vom 1. Mai, welche ich mit grossem Interesse gelesen habe.

    Nicht einverstanden bin ich mit Ihrer Auslegung der Rechtgrundlage im Bundegesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) vom 3. Oktober 2008.
    M.E. bildet nicht Art. 181 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 MIG die Grundlage für einen Einsatz, sondern Art. 181 Abs. 2 lit. c.
    Vgl. BBL 2008, S. 3271 f.

    Freundliche Grüsse
    C. Diethelm

    1. @C. Diethelm:

      «Nicht einverstanden bin ich mit Ihrer Auslegung der Rechtgrundlage im Bundegesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) vom 3. Oktober 2008. M.E. bildet nicht Art. 181 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 MIG die Grundlage für einen Einsatz, sondern Art. 181 Abs. 2 lit. c.»

      Vielen Dank für den Hinweis!

      Für Dritte, die mitlesen und vermutlich nicht auf Anhieb wissen, worum genau es geht:

      Art. 181 MIG regelt den Zweck von militärischen Überwachungsmitteln.

      Art. 181 Abs. 2 MIG definiert die Zwecke, welche der Armee erlauben, zivilen Behörden luftgestützte Überwachungsmittel – beispielsweise Drohnen – zur Verfügung zu stellen.

      Die Stadt Zürich beruft sich auf Art. 181 Abs. 2 MIG lit. a Ziff. 1 (PDF):

      «[…] für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen: […] zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten […].»

      C. Diethelm – er erwähnt auch die Botschaft zum MIG vom 7. März 2008 (PDF) – hingegen verweist auf Art. 181 Abs. 2 lit. c MIG:

      «[…] für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial.»

      Aus meiner Sicht gibt es Argumente für beide Literas und ihre Eignung als Rechtsgrundlage.

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