Seit Ende November 2013 ist Version 4.0 der Creative Commons-Lizenzen verfügbar und kann auch in der Schweiz verwendet werden.
Ein häufig verwendeter Lizenz-Baustein ist «NC», das heisst «non-commercial» beziehungsweise «nicht kommerziell».
Hintergrund ist, dass viele Kulturschaffende und andere Urheber verhindern möchten, dass allein Dritte aus ihren Werken Profit ziehen, ohne dass sie an diesem Profit beteiligt werden. «NC» ist dafür allerdings weder zielführend noch notwendig.
«Non commercial» – weder zielführend noch notwendig
«NC» ist nicht zielführend aufgrund der Unsicherheit, wann eine Werksverwendung als «kommerziell» oder «nicht-kommerziell» gilt.
Die offizielle Definition, die auf «in erster Linie kommerziell relevante Vorteile oder auf eine Vergütung» verweist, sorgt nicht für Rechtssicherheit. So entschied ein deutsches Gericht Anfang März 2014, dass sich der öffentlich-rechtliche Deutschlandfunk für eine Bildverwendung nicht auf den «NC»-Baustein berufen kann (noch nicht rechtskräftig).
In der Schweiz ist mir keine entsprechende Rechtsprechung bekannt. In ihrer Dissertation über Creative Commons-Lizenzen versucht Melanie Bosshart, eine Abgrenzung zwischen «kommerziell» und «nicht kommerziell» aus schweizerischer Sicht vorzunehmen und verweist auf eine Beurteilung im Einzelfall:
«Allgemein lässt sich festhalten, dass nicht bereits jede entfernt wirtschaftlich relevante Verwendung als Nutzung zu kommerziellen Zwecken gelten kann; vielmehr bedarf es eines konkreten Zusammenhangs zwischen der Nutzungshandlung und dem betreffenden kommerziellen Zweck. Ob ein solcher konkreter Zusammenhang vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Will ein Nutzer sicher gehen, dass die von ihm beabsichtigte Nutzungshandlung nicht als kommerzielle Nutzung qualifiziert wird, besteht immer auch die Möglichkeit, den Lizenzgeber zu kontaktieren.»
«Share alike» als zielführende Alternative
«NC» ist nicht notwendig, weil mit dem Baustein «SA» – «share alike» beziehungsweise «Weitergabe unter gleichen Bedingungen» – ebenfalls verhindert werden kann, dass allein Dritte Profit erzielen. Der Grund ist ökonomischer Natur:
Sobald Dritte mit einem «SA»-basierten Geschäftsmodell Profit erzielen – insbesondere mit entsprechenden Bearbeitungen der ursprünglichen Werke –, kann dieses Geschäftsmodell ohne weiteres und rechtmässig kopiert werden. Der Urheber, der bei Creative Commons-Lizenzen sowieso immer genannt werden muss, kann sich dadurch am Profit beteiligen oder sogar noch mehr Profit erzielen, denn er verfügt über die beste Ausgangslage.
«SA» verhindert im Gegensatz zu «NC» nicht den Profit von Dritten, aber den alleinigen Profit von Dritten. Gleichzeitig fördert «SA», dass Dritte mit «SA»-basierten Geschäftsmodellen Profit erzielen – unter Beteiligung der Urheber. Dadurch entsteht Raum für innovative Geschäftsmodelle, wie sie die meistens Urheber allenfalls gar nie selbst hätten entwickeln können.
Im Ergebnis profitieren Urheber und Dritte, wobei die Urheber aufgrund ihrer vorteilhaften Ausgangslage – unter anderem durch Namensnennung – in den meisten Fällen sogar überproportional profitieren dürften.
(Mit bestem Dank an Hartwig Thomas von der Digitalen Allmend für seine Hinweise.)
Bild: Flickr / Kristina Alexanderson, «Teaching Walt the web thing #cc», CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.
Als Ergänzung ein Kommentar von Hartwig Thomas (via Google+):
Guten Tag!
Ich habe Ihren spannenden Artikel gelesen – vielen Dank dafür.
Genau hierzu habe ich aber eine Frage: Wenn man im Internet Material findet, welches mit den Creative Commons «by» (=Urheber muss genannt werden) und «nc» (=nicht kommerzielle Nutzung) gekennzeichnet ist, kann dann dieses Material im Unterricht genutzt werden und z.B. auf Teams hochgeladen/geteilt werden?
Bei mir besteht eine riesige Unsicherheit, was nun alles unter «kommerzieller Nutzung» gezählt wird. Denn indirekt verdient ja eine Lehrperson durch ihre Unterrichtstätigkeit (mit diesem Material) Geld.
Ich wäre enorm froh um eine kurze Klärung.
Besten Dank und freundliche Grüsse
@Anonymus:
Ich rate davon ab, «NC»-lizenzierte Creative Commons-Inhalte zu verwenden. Wenn Sie im Einzelfall nicht darauf verzichten möchten, sollte die Rechtslage abgeklärt werden. Dafür gibt es Juristinnen und Juristen bei den Schulbehörden. So bestehen einerseits Ausnahmen für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Unterricht, aber andererseits ist für Creative Commons-lizenzierte Werke keine kollektive Verwertung möglich.