Die Bitcoin Suisse AG von Nikolajsen Niels Niklas Bang wollte ab Anfang dieser Woche in Zürich einen Lamassu-Bitcoin-Geldautomaten betreiben. Der Automat hätte allerdings nicht dazu gedient, Bargeld abzuheben, sondern Bitcoins gegen Bargeld zu kaufen («Fiat to Bitcoin in fifteen seconds»).
Dagegen ist nun aber die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) eingeschritten, wie die Bitcoin Suisse AG bei Facebook schreibt. Die Bitcoin Suisse AG hofft, nach Klärung rechtlicher Fragen noch vor Ende Juni 2014 den Bitcoin-Geldautomaten doch noch in Betrieb nehmen zu können.
Der rechtliche Status von Bitcoin in der Schweiz ist bislang unklar. Im Parlament sind zwei Vorstösse hängig, die Klärung bringen sollen. So ersuchte Nationalrat Jean Christophe Schwaab mit einem Postulat (13.3687) darum, die «Risken der Online-Währung Bitcoin [zu] evaluieren», und Nationalrat Thomas Weibel forderte mit einem weiteren Postutat (13.4070), «Rechtssicherheit für Bitcoin [zu] schaffen.»
Eine Interpellation (13.3854) von Nationalrat Hans Kaufmann bezüglich «Bitcoins und Geldwäschereigesetz» hatte der Bundesrat im November 2013 unter anderem wie folgt beantwortet:
«[…] Die Online-Währung Bitcoin wirft sowohl in wirtschaftlicher als auch in regulatorischer und operationeller Hinsicht grundsätzliche Fragen auf. Der Bundesrat erachtet es folglich als sinnvoll, diese Fragen in einem Bericht zu erörtern, und hat beantragt, das entsprechende Postulat Schwaab 13.3687 anzunehmen. Grundsätzlich gilt gemäss Geldwäschereigesetz (GwG), dass, wenn in der Schweiz berufsmässige Finanzintermediationstätigkeiten ausgeübt werden, sich die betroffenen Finanzintermediäre direkt der Aufsicht der Finma unterstellen bzw. einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen müssen, damit diese die Einhaltung der GwG-Sorgfaltspflichten überwachen. Das GwG und die aktuellen Ausführungsbestimmungen enthalten Vorschriften, welche bei gewissen Geschäftsmodellen mit Bitcoin zur Anwendung kommen könnten. Die rechtliche Situation von Bitcoin und damit verbundene Geschäftsmodelle werden zurzeit von der Finma untersucht. Je nach konkreter Ausgestaltung könnten Aktivitäten im Zusammenhang mit Bitcoin in der Schweiz einer Bewilligung der Finma bedürfen und müssten damit die dafür erforderlichen finanzmarktgesetzlichen Voraussetzungen, inklusive derjenigen den Markteintritt betreffend, erfüllen. […]»
Das erwähnte Postulat von Nationalrat Schwaab wurde im Nationalrat bereits angenommen, ist im Ständerat aber noch hängig. So lässt der bundesrätliche Bericht mit Erläuterungen zu Bitcoin auf sich warten. Aus staatlicher Sicht ist eine Regulierung für Bitcoin und andere Cryptowährungen naheliegend.
Die FINMA wollte sich gemäss Medienberichten nicht direkt im Zusammenhang mit dem Bitcoin-Automaten der Bitcoin Suisse AG äussern, gab jedoch gegenüber dem Tages-Anzeiger folgende allgemeine Stellungnahme ab:
«[…] Das Aufsichtsrecht enthalte zwar keine konkreten Bestimmungen, jedoch könne der Handel mit Bitcoins oder einer anderen virtuellen Währung je nach Geschäftsmodell einer Zulassungspflicht unterstellt sein […]. Würden zum Beispiel Einlagen von mehr als 20 Personen entgegengenommen, sei dafür eine Bankbewilligung erforderlich. Unternehmen mit Geschäftsmodellen, die den schnellen Kauf und Verkauf von Bitcoins gegen gesetzliche Zahlungsmittel beinhalteten, unterlägen der Bewilligungspflicht nach Geldwäschereigesetz.
Dies bedeute, dass grundsätzlich für jedes Business-Modell abgeklärt werden müsse, ob und welche Bewilligungspflichten im Rahmen des bestehenden Aufsichtsrechts einzuhalten seien […].»
Im Bezug auf die Bezahlung von Löhnen in Bitcoins geht Nationalrat Schwaab gemäss einem kürzlich veröffentlichten Jusletter-Beitrag (infolge Paywall leider nicht direkt verlinkbar) übrigens davon aus, dass eine solche in der Schweiz nicht rechtskonform sei:
«[…] Jean Christophe Schwaab betrachtet die Rechtmässigkeit der Auszahlung des Lohns in virtuellem Geld aus arbeitsrechtlicher Sicht und kommt zum Schluss, dass aufgrund der Kursschwankungen und der damit verbundenen Unberechenbarkeit des Gehalts eine solche Auszahlung gegen die Bestimmungen des Arbeitsrechts verstösst.»
Bild: Bitcoin Suisse AG.