Der Schweizerische Bundesrat hat seinen lange erwarteten Bericht über virtuelle Währungen wie beispielsweise Bitcoin veröffentlicht (PDF).
Momentan sieht der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, das heisst es kommt vorläufig nicht zu einer Regulierung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen. Gründe für diese Zurückhaltung sind, dass sich virtuelle Währungen einerseits selbstverständlich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen und andererseits bislang ein Randphänomen geblieben sind. Ein Beispiel für den heutigen rechtlichen Rahmen ist das kürzlich erfolgte Verbot für einen Bitcoin-Geldautomaten in Zürich. Im Bericht wird der heutige rechtliche Rahmen erläutert – der Bundesrat schafft dadurch Rechtssicherheit – sowie auf die Eigenverantwortung der Nutzerinnen und Nutzer hingewiesen.
Gleichzeitig weist der Bundesrat aber auf die erheblichen Missbrauchs- und Verlustrisiken bei virtuellen Währungen hin und empfiehlt deshalb, Nutzerinnen und Nutzer durch Behörden sowie Konsumentenschutzorganisationen zur Vorsicht bei der Verwendung von Bitcoin ermahnen zu lassen. Ausserdem werden der Bundesrat sowie die Schweizerische Nationalbank (SNB) die weitere Entwicklung von virtuellen Währungen verfolgen um etwaigen Handlungsbedarf frühzeitig erkennen zu können, das heisst virtuelle Währungen würden allenfalls doch reguliert werden, sofern sie Relevanz erlangen. Daneben wird sich die Schweiz an internationalen Bemühungen gegen Geldwäscherei mit virtuellen Währungen beteiligen.
Nachfolgend die Schlussfolgerungen aus dem Bericht (mit Hervorhebungen durch den Autor):
«Bitcoin wird in der Schweiz in einem geringen Umfang für Zahlungszwecke verwendet. Im Vergleich zum Franken hat er etwa aufgrund seiner begrenzten Verbreitung in der realen Wirtschaft und der hohen Wertschwankungen als Zahlungsmittel zurzeit eine unbedeutende Rolle, bzw. eignet sich nur sehr begrenzt als Zahlungsmittel. Der komplexe Schöpfungsmechanismus, die mangelnde Transparenz des dezentralen Systems und der fehlende Status als gesetzliches Zahlungsmittel schränken die Verwendung des Bitcoin zusätzlich ein. Durch die Schliessung von Handelsplattformen ist der Bitcoin ausserdem in letzter Zeit in eine Vertrauenskrise geraten. Aus geldpolitischer Sicht können virtuelle Währungen somit in absehbarer Zeit die Preisstabilität und die Stabilität des Finanzsystems der Schweiz nicht gefährden. Die längerfristigen Entwicklungen auf dem Gebiet der virtuellen Währungen sind jedoch schwer voraussehbar. Der Bundesrat und die SNB verfolgen deshalb die Entwicklungen auf dem Gebiet der virtuellen Währungen weiter, damit frühzeitig ein allfälliger Handlungsbedarf erkannt wird.
Virtuelle Währungen existieren lediglich als digitaler Code und haben deswegen auch kein materialisiertes Gegenstück beispielsweise in Form von Münzen oder Noten. Da sie definitionsgemäss jedoch Vermögenswerte darstellen, können im Zusammenhang mit ihnen folglich strafbare Handlungen gegen das Vermögen im Sinne der Art. 137 ff. des Strafgesetzbuches begangen werden.
Aus privatrechtlicher Sicht steht fest, dass auch Geschäfte mit Bitcoins rechtlich erfasst werden und sich nicht im rechtsfreien Raum bewegen. So gilt etwa für das Schweizer Recht, dass die Verwendung von virtuellen Währungen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gütern und Dienstleistungen oder der Kauf und Verkauf von virtuellen Währungen gegen offizielle Währungen übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen der Parteien voraussetzen, womit die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Art. 1 OR erfüllt ist. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen besteht die grosse Schwierigkeit darin, das für die einzelne Transaktion massgebliche Recht zu bestimmen.
Die Geldübermittlungsmöglichkeiten mit Bitcoins (z.B. auch mithilfe von Bitcoin-Wechselautomaten) bieten einen hohen Grad an Anonymität und schaffen damit Geldwäschereirisiken, die nicht vollständig über erhöhte Sorgfaltspflichten abgedeckt werden können. Mit Bitcoin können Guthaben in die ganze Welt transferiert werden, ohne dass Auftraggeber und Begünstigte technisch identifizierbar sind, was als neue Form des Money Transmitting für Geldwäscherei und terroristische Organisationen attraktiv sein dürfte. Es wird auf internationaler Ebene nach koordinierten Lösungen zu suchen sein. Die Schweiz wird sich an den in diese Richtung gehenden Arbeiten beteiligen.
Im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung ist die in der Botschaft über die Umsetzung der 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen enthaltene Neuerung zu nennen, dass bei Kaufgeschäften, die den Betrag von CHF 100‘000 überschreiten, die Transaktion zwingend über ein Finanzintermediär nach GwG abgewickelt werden muss. Damit würde auch sichergestellt, dass das Risiko der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen mit virtuellen Währungen reduziert wird.
Des Weiteren sind jene Bitcoin-Handelsplattformen, die lediglich Käufer und Verkäufer von Bitcoins zusammenführen oder Kauf- und Verkaufsangebote einander zuordnen, nicht den Finanzmarktgesetzen unterstellt. Demgegenüber fällt der berufsmässige Kauf und Verkauf von Bitcoins unter das Geldwäschereigesetz. Gleiches gilt für den Betrieb von Bitcoin-Handelsplattformen, welche Gelder oder Bitcoins von Nutzern der Plattform an andere Nutzer weiterleiten. Handelstätigkeiten im Zusammenhang mit Bitcoins erfordern zudem eine Bankenbewilligung, wenn im Rahmen der Handelstätigkeit von Kunden bzw. Nutzern gewerbsmässig Geld auf eigenen Konti entgegengenommen wird oder Bitcoins angenommen werden, über welche der Händler bzw. Betreiber ohne Mitwirkung des Kunden bzw. Nutzers verfügen kann. Werden nicht dauernde Guthaben in Geld oder Bitcoins für die Kunden oder Nutzer geführt, kann jedoch unter gewissen, strengen Voraussetzungen von blossen Abwicklungskonti ausgegangen werden, welche nicht unter das Bankengesetz fallen. Eine Unterstellung unter das Bankengesetz kann nach der Praxis der FINMA schliesslich auch dadurch verhindert werden, dass eine von der FINMA beaufsichtigte Bank die Rückzahlung sämtlicher von Kunden oder Nutzern entgegengenommenen Gelder und Bitcoins garantiert.
Ob ein bestimmtes Geschäftsmodell im Zusammenhang mit Bitcoin den Finanzmarktgesetzen unterstellt ist, wird durch die FINMA im Rahmen ihrer Tätigkeit geprüft. Die FINMA prüft dabei für jedes Geschäftsmodell einzeln, ob dieses aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung einer finanzmarktrechtlichen Bewilligung der FINMA bzw. eines Anschlusses an eine SRO bedürfte. So würde sie bei begründetem Verdacht auf die Ausübung möglicherweise bewilligungspflichtiger Handelstätigkeiten im Zusammenhang mit Bitcoins Abklärungen wegen Verstosses gegen die Finanzmarktgesetze einleiten. Stellt die FINMA eine unerlaubte Tätigkeit fest, trifft sie die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, welche bis hin zur Liquidation der jeweiligen Gesellschaft reichen können. Da die FINMA keine flächendeckende Überwachung des Marktes mit Blick auf unerlaubte Tätigkeiten ausübt, kann sie auch im Falle unerlaubter Handelstätigkeiten im Zusammenhang mit Bitcoins nur aktiv werden, wenn ihr entsprechende Hinweise zugetragen werden.
Wie […] zudem aufgezeigt hat, sind bei der Nutzung von virtuellen Währungen Risiken eines Missbrauchs zu kriminellen Zwecken nicht von der Hand zu weisen, wobei Missbräuche bis dato eher ein Randphänomen darstellen. Falls Bitcoins künftig jedoch breitflächiger als Zahlungsmittel akzeptiert werden und sich in der Folge auch vermehrt Strukturen zu deren Verwaltung entwickeln sollten, werden sich voraussichtlich auch Missbräuche häufen.
Aufgrund der Tatsache, dass virtuelle Währungen ein Randphänomen darstellen und sich nicht im rechtsfreien Raum bewegen, kommt der Bundesrat zum Schluss, dass zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Die Tatsache, dass Bitcoins kaum von zentralen Stellen verwaltet werden und somit keine Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden existieren, erschwert die effiziente Aufklärung von Straftaten sowie die konsequente Einziehung von Vermögenswerten. Ausserdem kennt der Bitcoin als dezentrales Zahlungssystem keine Grenzen, und kann folglich nicht zu einem Hoheitsgebiet zugeordnet werden. Ein solches Phänomen ist schwer mit international nicht koordinierten einzelstaatlichen Massnahmen zu kontrollieren. Das Vorgehen der Staaten war bisher aber kaum koordiniert. Aus diesem Grund haben auch in anderen Ländern die zuständigen Behörden Warnungen an die Nutzer virtueller Währungen gerichtet, namentlich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA, welche in ihrem Warnhinweis erklärt, was virtuelle Währungen sind, und welche Risiken für den Nutzer bestehen. Die grösste Verantwortung im Umgang mit Bitcoin liegt daher in erster Linie bei den Nutzern selbst. Ohne einen optimalen Schutz ihrer Wallets und Datenträger wie Computer, Laptop, Smartphone etc. riskieren sie ihre Bitcoin-Guthaben zu verlieren oder Opfer eines Missbrauchs zu werden. Der Bundesrat empfiehlt deshalb den relevanten Behörden und Organisationen, namentlich den Konsumentenschutzorganisationen, die Nutzer zur Vorsicht bei der Verwendung von Bitcoin zu ermahnen.»
(Via Andreas Von Gunten.)
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