Google und andere Suchmaschinen müssen Suchergebnisse, die Personendaten betreffen, unter bestimmten Umständen löschen – so der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich in seinem Urteil C‑131/12. Seit Ende Mai 2014 stellt Google ein provisorisches Online-Formular zur Verfügung, das auch Personen und Unternehmen aus der Schweiz für Löschanträge für Suchergebnisse nutzen können. Löschanträge können auch bei anderen Suchmaschinen wie beispielsweise Bing und Yahoo gestellt werden, doch gibt es dort bislang noch kein Online-Formular.
Gemäss Medienberichten hat Google letzte Woche damit begonnen, erste Löschanträge zu überprüfen sowie in der Folge erste Suchergebnisse, die den Datenschutz verletzen, zu löschen:
«Google engineers overnight updated the company’s technical infrastructure to begin implementing the removals, and Thursday began sending the first emails to individuals informing them that links they had requested were being taken down. The company has hired a dedicated ‹removals team› to evaluate each request, though only a small number of the initial wave of takedown requests has so far been processed.»
Google löscht bislang nur in Europa, das heisst wer über Google.com anstelle von Google.ch sucht, erhält weiterhin auch Suchergebnisse angezeigt, die gegen europäisches und schweizerisches Datenschutzrecht verstossen. Diese umstrittene Beschränkung könnte zu einer weiteren Klage vor dem EuGH führen. Auch in Japan und Kanada sind vergleichbare Klagen hängig.
Bei Google-Suchergebnissen, die aufgrund von erfolgten Löschungen unvollständig sind, erscheint «Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzgesetzes entfernt» als Hinweis und es wird auf weitere Informationen direkt bei Google verwiesen (Screenshot 1, Screenshot 2). Zahlen zu erfolgten und abgelehnten Löschungen hat Google bislang nicht veröffentlicht, gemäss Medienberichten gingen bislang rund 50’000 Löschanträge ein.
Mehr Erfolg mit «Reputation Management»-Unternehmen?
Unternehmen, die im so genannten Reputation Management tätig sind, sind ebenfalls bereits mit Angeboten für Löschbegehren auf dem Markt oder haben solche angekündigt.
Es empfiehlt sich, solche Angebote und die damit verbundenen Kosten vorgängig sorgfältig zu prüfen. Sollte Google einem Löschbegehren, das beispielsweise über das provisorische Online-Formular gestellt wurde, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, dürfte ein rechtliches Vorgehen mit anwaltlicher Unterstützung effizienter und erfolgsversprechender sein.
Wie geht es weiter in der Schweiz?
Bei Mandanten, die ich bei ihren Löschbegehren anwaltlich unterstütze, laufen in diesen Tagen die ersten gesetzten Fristen ab. Auf schriftliche Löschbegehren haben Google Deutschland und Google Schweiz bislang noch nicht reagiert, auf einige (auch) online gestellte Löschbegehren gingen teilweise Rückmeldungen per E-Mail ein, in denen Google um Geduld bat:
«Weiterhin vielen Dank für Ihre Geduld, während wir den Prozess zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Anfragen entwickeln. Ihre Anfrage wird zeitnah bearbeitet werden.»
Sollte Google nicht auf gestellte Löschbegehren reagieren, wird auch in der Schweiz eine gerichtliche Klärung der Rechtslage erfolgen müssen. Das Recht auf Vergessen ist in der Schweiz grundsätzlich unbestritten und insbesondere im Medienrecht immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen.
Die Rechtslage in der Schweiz könnte sich als vorteilhaft erweisen, weil das schweizerische Datenschutzrecht anders als in vielen anderen europäischen Ländern auch Daten von Unternehmen schützt (Art. 2 Abs. 1 DSG).
Dann kann ich jetzt jenen die nach Jahren merken wie doof ihr Kommentar in meinem Blog war einfach das Google Formular empfehlen und viel Glück wünschen?
@Christian Leu:
Nein, man kann immer auch direkt gegen veröffentlichte Inhalte vorgehen – dazu gibt es im Medienrecht bereits reichhaltige Rechtsprechung …