Online-Löschantrag nun auch für «Bing»-Suchergebnisse

Logo: «Bing» (Suchmaschine von Microsoft)

Nach Google setzt nun auch Microsoft das «Recht auf Vergessen» bei Suchmaschinen gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit einem entsprechenden Online-Formular («Antrag zur Sperrung von Bing-Suchergebnissen gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Union») für die Suchmaschine «Bing» um.

Die Schweiz wird im Online-Formular ausdrücklich berücksichtigt. Im Vergleich zu Google ist die «Bing»-Suchmaschine allerdings nur von geringer Bedeutung.

Im Online-Formular bittet Microsoft darum, nicht nur die betreffenden Internet-Adressen (URLs) zu nennen, sondern auch zu beschreiben, welche Informationen auf den betreffenden Websites aus welchen Gründen nicht (mehr) rechtmässig sind. Einige gängige Gründe wie «Veraltet oder nicht mehr erheblich» können angekreuzt werden. Genauso wie bei Google muss man aber auch bei Microsoft nicht das Online-Formular verwenden, sondern kann beispielsweise auf dem Briefweg einen Löschantrag stellen.

Microsoft weist darauf hin, dass das Ergebnis von Löschanträgen nur vorläufig gilt. Ausserdem behält sich Microsoft vor, Löschanträge an Dritte weiterzuleiten, darunter auch an die indirekt betroffenen Websites. Diese Weiterleitung von Löschanträgen, wie sie auch Google teilweise praktiziert, ist rechtlich fragwürdig und dürfte deshalb gerichtlich geklärt werden müssen.

Google hat inzwischen damit begonnen, einzelne Suchergebnisse zu löschen, kommt mit der Bearbeitung von Löschanträgen aber anscheinend nur langsam voran. Die sichtbare Überforderung von Google erstaunt, denn bei urheberrechtlichen Löschanträgen ist Google ohne weiteres in der Lage, mehrere Millionen Löschungen pro Monat vorzunehmen.

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