Google: Kein «Recht auf Vergessen» für Unternehmen?

Bild: Wort «Privacy», das ausradiert wird

Google musste kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) daran erinnert werden, dass das «Recht auf Vergessen» gemäss Datenschutzrecht unter bestimmten Umständen auch für Suchergebnisse gilt. In der Folge hat Google ein Formular für Löschanträge aufgeschaltet (genauso Microsoft für «Bing») sowie mit dem Löschen von Suchergebnissen begonnen. Das «Recht auf Vergessen» besteht auch für Betroffene in der Schweiz und gemäss schweizerischem Datenschutzrecht.

Gemäss Medienberichten hat Google bislang nur rund 30 Prozent der geprüften Löschanträge abgelehnt. In der Schweiz hat Google noch längst nicht auf alle Löschanträge reagiert. Abgelehnt wurden in der Schweiz aber bereits Löschanträge von Unternehmen und anderen juristischen Personen mit der Begründung, dass «nur natürliche Personen vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts umfasst» seien. Google verletzt mit dieser Begründung das Datenschutzrecht in der Schweiz.

Das einschlägige EuGH-Urteil C-131/12 vom 13. Mai 2014 bezog sich tatsächlich auf eine natürliche Person. in der Schweiz gilt das Datenschutzgesetz (DSG) gemäss Art. 2 Abs. 1 aber ausdrücklich auch für juristische Personen:

«Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch […] private Personen […].»

Urs Maurer-Lambrou und Simon Kunz kommentieren Art. 2 Abs. 1 DSG im Basler Kommentar entsprechend wie folgt (Art. 2 N 9):

«Gemäss schweizerischem Gesetzesverständnis besitzen juristische Personen dieselbe Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, wie natürliche Personen. Ausgenommen sind solche Eigenschaften, die nur natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Mensch zukommen können […]. Zu den Rechten, auf die sich auch juristische Personen berufen können, gehört auch das Datenschutzrecht. Anfänglich wollte man den juristischen Personen im privaten Bereich einen verminderten Schutz gewähren […]. Aus nicht wirklich überzeugenden Gründen entschied sich der Gesetzgeber, den juristischen Personen denselben Schutz wie natürlichen Personen zu gewähren […].»

Google nennt leider keinerlei Ansprechpartner für die Klärung der Frage, welchen Hintergrund die oben erwähnte Begründung hat. Das schweizerische Datenschutzrecht müsste Google seit dem Bundesgerichtsurteil zu Google Street View eigentlich kennen …

In diesem Rahmen könnte Google durchaus versuchen, sich auf Art. 3 lit. d DSG zu berufen, wonach den Datenschutz in Bezug auf Persönlichkeitsprofile nur natürliche Personen beanspruchen können, was Google aber bislang – soweit ersichtlich – nicht versucht hat.

Bild: Flickr / Alan Cleaver, «Privacy», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

Ein Kommentar

  1. Es ist nicht haltbar, wenn sich internationale Konzerne einfach über Recht hinwegsetzen.

    Google mag die Schweiz sehr «lokal» vorkommen.

    Aber wenn Google die Schweiz zu lokal ist, um das Schweizer Recht zu achten, warum stoppen sie dann nicht die Seite Google.ch?

    Offenbar ist der Schweizer Markt also interessant genug, damit Geld zu verdienen. Dann muß er auch interessant genug sein, dessen Recht zu achten.

    Abgesehen mal davon, daß Google ja sogar in der Schweiz einen Sitz hat, was hier noch hinzukommt.

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