Dextra: Neuer Rechtsschutz für Internet und Urheberrecht

Logo: Dextra (Rechtsschutzversicherung)
Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom 31. Juli 2014 und ist weder aktuell noch überhaupt als Empfehlung für Dextra zu verstehen.

Dextra, die jüngste Rechtsschutzversicherung in der Schweiz, erweitert ihre bestehenden Versicherungsangebote.

So umfasst der private Rechtsschutz nun unter anderem auch das Urheberrecht und in allen Versicherungsangeboten ist Internet-Rechtsschutz enthalten – jeweils mit einer Deckungssumme von 150’000 Franken.

Der urheberrechtliche Rechtsschutz für Private umfasst sowohl die Durchsetzung von eigenen urheberrechtlichen Ansprüchen als auch die Abwehr von fremden urheberrechtlichen Ansprüchen wie beispielsweise Abmahnungen aus Deutschland oder künftigen Massenabmahnungen in der Schweiz.

Der Internet-Rechtsschutz für Private ermöglicht unter anderem ein strafrechtliches Vorgehen gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet. Beim Internet-Rechtsschutz ist allerdings zu beachten, dass dieser ausdrücklich nur für Rechtsverletzungen während der Laufzeit der erweiterten Versicherungsangebote von Dextra gilt.

Der neue Internet-Rechtschutz ist für Betriebe identisch ausgestaltet.

Rechtsschutz in urheberrechtlichen Angelegenheiten war im Betriebsrechtsschutz von Dextra bislang schon enthalten, wobei das Immaterialgüterrecht einschliesslich unlauterer Wettbewerb umfassend abdeckt wird. Ein Ausschluss besteht lediglich für das Patentrecht.

Rechtsschutz im Zusammenhang mit Urheberrecht ist in der Schweiz bislang eine Ausnahme und beim Internet-Rechtsschutz sind die Deckungssummen bei den meisten Rechtsschutzversicherungen viel zu tief.

Mit ihren erweiterten Versicherungsangeboten, insbesondere bezüglich Urheberrecht, sorgt Dextra weiterhin für Bewegung im eher trägen Markt der schweizerischen Rechtsschutzversicherungen. Unabhängig davon empfiehlt es sich aber, bei jeder Rechtsschutzversicherung vor einem Vertragsabschluss die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufmerksam zu lesen.

Prüfen Sie im Zweifelsfall Ihre Rechtsschutzversicherung mit kritischen Fragen!

6 Kommentare

  1. Schön, dass es auch in dieser Richtung (endlich) etwas Bewegung im Versicherungsmarkt gibt. Was mich interessieren würde, wäre eine Einschätzung Deinerseits, wie gut – oder eben wie schlecht – der Schutz mit dieser Versicherung tatsächlich ist (Deckung, versicherte Ereignisse etc.).

    Danke!

    1. @Tom Brühwiler:

      Ich bin mit Beurteilungen von Rechtsschutzversicherungen zurückhaltend, aber in Bezug auf Dextra hilft Dir allenfalls der Hinweis, dass mein eigener Privatrechtsschutz über Dextra läuft. Mit der neuen Deckung für urheberrechtliche Angelegenheiten hat Dextra für mich weiter an Attraktivität gewonnen. Ich musste selbst noch keine Deckung von Dextra in Anspruch nehmen, aber bislang habe ich von anderen Dextra-Versicherten nur positive Rückmeldungen erhalten.

  2. Guten Tag
    Spannender Artikel habe gerade Dextra kontaktiert und man hat mir versichert (Hr. Loosli), dass der Urheberrechtsschutz nur beim Geltendmachen von Urheberrechtsansprüchen gelte und nicht umgekehrt also z.B. bei der Abwehr von Abmahnungen. Was für mich primär interessant wäre.

    1. «Spannender Artikel habe gerade Dextra kontaktiert und man hat mir versichert (Hr. Loosli), dass der Urheberrechtsschutz nur beim Geltendmachen von Urheberrechtsansprüchen gelte und nicht umgekehrt also z.B. bei der Abwehr von Abmahnungen. […]»

      Im Zweifelsfall sollten Sie auf die Auskunft der Rechtsschutzversicherung abstellen. In den «Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB P 2015 – Privatpersonen» von Dextra allerdings findet die Deckung für «Urheberrecht: […] Verteidigung gegen Ansprüche aus einem vom Versicherten nicht aus gewerbsmässigen Motiven gehaltenen/verletzten Urheberrecht» weiterhin Erwähnung (Ziff. 3 lit. f):

      https://www.dextra.ch/downloads/119/Dextra_AVB_P_2015.pdf

      Insofern frage ich mich, ob die Auskunft von Herrn Loosli zutreffend war.

      1. Sorry ich komme etwas spät mit einer Antwort der Dextra. Inzwischen sind die AVB 2017 in Kraft, aber diesbezüglich hat sich nichts geändert. Die Auskunft von Herrn Loosli, der uns inzwischen verlassen hat, war selbstverständlich kreuzfalsch. Das Urheberrecht ist sowohl aktiv als auch passiv versichert. Bei uns darf man sich im Zweifel auf die AVB verlassen, dort steht Geltendmachung von/Verteidigung gegen…Der Unterschied ist wie RA Steiger sagt tatsächlich nur der, dass im Betriebsrechtsschutz auch gewerbsmässig gehaltene/verletzte Urheberrechte Gegenstand sein können, während im reinen Privatrechtsschutz «nicht aus gewerbsmässigen Motiven gehaltene/verletzte» Gegenstand sind. Gewerbsmässigkeit ist dabei noch nicht erfüllt, wenn nicht kostendeckend gearbeitet wird oder nur unregelmässig einmal etwas herausschaut. Gewerbsmässigkeit liegt erst vor, wenn man sich auf ein regelmässiges EInkommen daraus einrichtet.

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