Drohnen: Einfangen ja, Abschiessen eher nicht …

Foto: Multikopter in der Luft

Wer durch einen Multikopter, das heisst eine private Drohne, in seinem Besitz gestört wird, darf im Rahmen der so genannten Besitzwehr die Drohne einfangen – jedenfalls dann, wenn keine Aufforderung zur Unterlassung (Abmahnung) an den Drohnen-Piloten möglich oder wirksam ist. Hingegen wäre es ausser in Ausnahmefällen nicht verhältnismässig, eine störende Drohne abzuschiessen oder anderweitig zu beschädigen.

Zu diesem Ergebnis gelangen Stephanie Hrubesch-Millauer und David Bruggisser in einem aktuellen «Jusletter»-Aufsatz (leider nicht direkt verlinkbar):

«Verbotener Eigenmacht in Form einer Besitzesstörung durch den Einsatz einer Drohne darf sich der gestörte Besitzer […] entgegenstellen. Unmittelbare Gewalt gegen die Drohne, welche womöglich zur Zerstörung derselben führt, wie etwa das Abschiessen des Fluggeräts, dürfte nur in Ausnahmefällen – denkbar etwa bei wiederholter und böswilliger grober Störung – gerechtfertigt sein. Vielmehr sind mildere Mittel vorzuziehen und der Störer ist zunächst zur Unterlassung aufzufordern. Schwierigkeiten können sich aber im Einzelfall ergeben, wenn unklar ist, von wo aus die Drohne gesteuert wird. Ist der ‹Pilot› als unmittelbarer Störer nicht auffindbar oder war Zureden erfolglos, stellt unseres Erachtens das Einfangen der Drohne ein verhältnismässiges und damit zulässiges Mittel der Selbsthilfe dar.»

Bei diesem Ergebnis bleibt die Frage, wie man eine Drohne einfängt, ohne sie zu beschädigen und ohne Verletzungen durch die Propeller zu riskieren – sofern die Flughöhe überhaupt ein Einfangen erlaubt … da bei störenden Drohnen die Piloten vermutlich nicht auffindbar sind, bleibt letztlich doch nur ein «Abschuss», gerade auch zur Sicherung der Drohne als Beweismittel. Mit Blick auf die öffentliche Sicherheit sollten allerdings keine Schusswaffen verwendet werden, sondern es empfiehlt sich die Verwendung von Wurfgegenständen, bei deren Verwendung kein Kollateralschaden entsteht.

Rechtlicher Hintergrund ist der Besitzesschutz gemäss Art. 926 ZGB (Abwehr von Angriffen):

«1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.»

Hrubesch-Millauer und Bruggisser beschreiben die Besitzwehr als Selbsthilferecht des Besitzers in ihrem «Jusletter»-Aufsatz wie folgt:

«Vorausgesetzt wird eine Besitzesstörung. […] Die Störung stellt dann eine verbotene Eigenmacht dar, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das objektive Recht erlaubt ist. […] Es kann auch im Bereich des Besitzesschutzrechts nur gegen übermässige Störungen vorgegangen werden.

[…] Ein Eindringen in diesen Luftraum gegen den Willen des Besitzers stellt verbotene Eigenmacht dar und berechtigt den Besitzer, die besitzesschutzrechtlichen Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Sodann kann sich […] eine Besitzesstörung aus übermässigen Immissionen ergeben, welche durch den Betrieb der Drohne ausserhalb der horizontalen beziehungsweise oberhalb der vertikalen Grenzen des Grundstücks ausgehen, den Besitz aber stören.

Die Besitzwehr setzt als spezielles Notwehrrecht neben der Besitzesstörung durch verbotene Eigenmacht voraus, dass der Angriff gegenwärtig ist. Trifft dies zu, ist der Besitzer gemäss Art. 926 Abs. 1 ZGB berechtigt, sich gegen die verbotene Eigenmacht mit Gewalt zu wehren. Die Abwehr hat sich gegen den Störer zu richten, das heisst gegen die Person, welcher die Beeinträchtigung des Besitzes aufgrund ihres Verhaltens zuzurechnen ist.

Zu beachten ist, dass die Abwehr dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend nach den Umständen gerechtfertigt sein muss. […] Abwehr­handlungen innerhalb dieser Grenzen sind nicht strafbar und begründen auch keine deliktische Haftung.»

Quelle: Stephanie Hrubesch-Millauer / David Bruggisser, Sachenrechtliche Aspekte zum Einsatz von privaten Drohnen, in: «Jusletter» vom 11. August 2014.

Bild: Flickr/Joachim S. Müller, CC BY-SA (generisch) 2.0-Lizenz.

3 Kommentare

  1. wer meine Drohne einfach abschiesst, verklage ich ,natürlich mit Hilfe eines Dschungelmeisters(Anwalt) wegen gefährdung Dritter und sachbeschädigung.(ev geht noch mehr)
    Des weiteren wird es ihn teuer zu stehen kommen weil ich ihn auf Schadensersatz und Gerichtskosten verklagen würde;-) also nur zu ihr möchtegern Drohnenhäuser. Würdet besser so laut gegen Obamas todesdrohnen Stimmung machen,nur für dass braucht ihr eben mehr Mut ;-) und dürft nicht vom Staat gekauft sein,eben beides das gleiche. Gruss von einem civil Drohnen pilot

    1. Wenn deine Drohne fällt, weiss ich von nichts mehr. Ausser das du auf meinem Grundstück eine Drohne suchst und nicht findest. Dabei machst du dich strafbar.

    2. Wer Sondermüll (was eine fallende Drohne wohl ist…) auf mein Grundstück fallen lässt sollte sich mit dem Thema Littering auseinandersetzen. Eine Gefährdung ist bereits gegeben wenn sie fällt (du würdest eine Selbstanzeige machen). Wenn auch noch eine Kamera vorhanden ist, entwickelt sich sehr grosses Interesse an deinen gespeicherten Daten……..Ein guter Verteidiger wäre dann wohl eher angebracht!

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