Yik Yak: Geofencing gegen Mobbing an Schulen

Logo: Yik Yak (Brauner Elch-Kopf mit weissen Hörnern)

Yik Yak ist eine anonyme Social Media-App aus den USA. Nutzer können über die App anonyme Beiträge veröffentlichen, die von anderen Nutzern in der näheren Umgebung gelesen, kommentiert und bewertet werden können. Auch die Nutzer selbst können bewertet werden.

Die Beschränkung auf einen Ort und dessen nähere Umgebung sowie die Anonymität haben leider dazu geführt, dass die App an Schulen für Mobbing missbraucht wird – aufgrund von Anfragen, die ich erhalten habe, offensichtlich auch in der Schweiz.

Nun wäre es zwar wünschenswert, allein mit Aufklärung erfolgreich gegen Mobbing an Schulen vorgehen zu können. Auch könnten Lehrer und Schüler versuchen, die Nutzung von Yik Yak an ihren Schulen mit eigenen Beiträgen positiv beeinflussen. Davon lassen sich aber meist nicht alle Cyberbullies überzeugen und ein direktes Vorgehen gegen einzelne Täter ist aufgrund der Anonymität von Yik Yak häufig schwierig.

Aus diesem Grund bietet Yik Yak seit einiger Zeit zumindest für Schulen mit Schülern unter 17 Jahren ein so genanntes Geofencing an:

Schulen können beantragen, dass die App an ihrem Standort und in der näheren Umgebung nicht mehr funktioniert. Dazu muss auf der Support-Seite von Yik Yak ein «Geofence Request» gestellt werden. Yik Yak versucht damit auch zu verhindern, dass es selbst in die Verantwortung genommen wird. In den USA sah sich Yik Yak nach zahlreichen Vorfällen sogar gezwungen, die Standorte aller Schulen von sich aus mittels Geofencing zu sperren.

Unabhängig davon besteht in der Schweiz immer die Möglichkeit, Strafanzeige wegen Cyberbullying zu erstatten. Die Ermittlung von Tätern ist bei einer App wie Yik Yak zwar aufwendig, aber nicht unmöglich. Für eine Strafanzeige bei der Polizei ist es notwendig, dass das Mobbing nachweisbar ist, beispielsweise mit Screenshots (Anleitung fürs iPhone).

Einzelne Rechtsschutzversicherungen kennen inzwischen so genannten Internet-Rechtsschutz unter anderem gegen Mobbing. Ob und in welchem Rahmen tatsächlich Deckung gewährt wird, muss allerdings im Einzelfall abgeklärt werden.

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