Im schweizerischen Urheberrecht sind Werke grundsätzlich während 70 Jahren nach dem Tod der Urheberinnen und Urheber geschützt.
Jeweils am 1. Januar nach Ablauf dieser Regelschutzfrist (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG) wird das entsprechende Gesamtwerk gemeinfrei, das heisst es verliert seinen urheberrechtlichen Schutz und kann als Teil der Public Domain frei genutzt werden. Man bezeichnet den 1. Januar deshalb auch als Public Domain Day.
Mangels amtlicher Registrierung im Urheberrecht ist es leider nicht möglich, alle neuen gemeinfreien Werke zu kennen. Die Open Knowledge Foundation veröffentlicht im Rahmen ihrer «Public Domain Review» aber jedes Jahr zumindest die Namen von berühmten Urhebern, deren Gesamtwerk per 1. Januar in die «Public Domain» überging.
Glenn Miller, Edvard Munch, Antoine de Saint-Exupéry
Zur «Class of 2015» gehören in der Schweiz und in vielen anderen Ländern nun unter anderem das Gesamtwerk von Jazz-Legende Glenn Miller, «Der Schrei»-Maler Edvard Munch und «Der kleine Prinz»-Autor Antoine de Saint-Exupéry. Miller, Munch und Saint-Exupéry verstarben jeweils 1944. Bei Miller ist allerdings zu beachten, dass viele seiner Hits von Joe Garland komponiert wurden, dessen Werke nach heutigem Stand erst am 1. Januar 2048 gemeinfrei werden (via Mario Purkathofer).
In der Schweiz werden urheberrechtlich geschützte Werke erst seit dem 1. Januar 2014 wieder gemeinfrei. Mit dem neuen Urheberrecht war per 1. Juli 1993 die Schutzfrist zu Lasten der Public Domain von 50 auf 70 Jahre verlängert worden.
Bild: Wikipedia, gemeinfrei.
Sie haben Ihrem Artikel so schön das Bild von Edvard Munch beigefügt und ich nehme an, um die gewonnene «Freiheit» unter Inanspruchnahme derselben plastisch zu dokumentieren.
Ich frage mich nur, was mit dem Fotografen ist, der das Bild abgelichtet hat. Hat er auch ein Urheberrecht, das beachtet werden müßte ? Oder darf ich mich seiner technischen Ablichtung ungefragt bemächtigen ?
@Gerhard Ostfalk:
«Handwerkliche» Tätigkeiten wie das Abfotografieren zweidimensionaler Werke führen in der Regel nicht zu Individualität als eine der Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz (Art. 2 Abs. 1 URG).