Berufstätigkeit: Prostituierte gleich wie Ärzte und Anwälte

Foto: Leuchtschild «Super Pussy»

Subsumption ist gemäss Wikipedia «der Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird der Begriff als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt (‹Fall›), das heisst als Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm, verstanden.» Ein Beispiel für eine besonders überzeugende Subsumption lieferte kürzlich das Schweizerische Bundesgericht, als es die berufliche Tätigkeit von Prostituierten mit jener von Ärzten und Anwälten verglich:

«Zwar trifft es zu, dass zahlreiche selbstständig Erwerbende mit der Situation konfrontiert sind, dass sie ihre Tätigkeit in Räumen ausüben, über welche einer anderen Person das Hausrecht zusteht. Auch können Prostituierte, die etwa eigenständig eine Räumlichkeit mieten oder Freier in einer Bar treffen, gleich wie Ärzte oder Anwälte als selbstständig Erwerbende gelten […].

BGE 140 II 469 (BGer 2C_772/2013 vom 4. September 2014, via Anwaltskollege Kurt Zollinger).

Bild: Flickr/Eric Molina, CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

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