Netflix: House of Cards via VPN ohne schlechtes Gewissen

Porträtbild: «House of Cards»-Figur Frank Underwood mit Zitat «Pay Attention To the Fine Print»

Netflix hat die dritte Staffel der Fernsehserie «House of Cards» veröffentlicht, aber leider nicht für Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz. Viele Schweizer Nutzer greifen deshalb über VPN-Dienste auf Netflix zu. Mit einem Virtual Private Network (VPN), das in den USA endet, kann man seine schweizerische Herkunft verschleiern und sich als amerikanischer Nutzer ausgeben.

«20 Minuten» hat mich gefragt, ob der Konsum von «House of Cards» auf diesem Weg illegal sei:

«‹Urheberrechtlich gesehen gehe ich davon aus, dass man sich aus Schweizer Sicht nicht strafbar macht, wenn man in der Schweiz nicht verfügbare Netflix-Inhalte mittels VPN konsumiert›, sagt der Anwalt Martin Steiger, der sich auf rechtliche Angelegenheiten im digitalen Raum spezialisiert hat.»

Verstösst man allenfalls gegen die Nutzungsbedingungen von Netflix (PDF)?

«[…] Gemäss den aktuellen Nutzungsbedingungen von Netflix besteht kein absolutes Verbot, Netflix-Inhalte in Ländern zu konsumieren, wo kein entsprechendes Netflix-Angebot besteht. Netflix verwendet stattdessen die Formulierung ‹in erster Linie› (Screenshot). Ohne absolutes Verbot sei der Konsum von Netflix-Inhalten mittels VPN keine Verletzung der Nutzungsbedingungen, so Steiger.

Allerdings habe Netflix grundsätzlich immer die Möglichkeit, die Nutzung einzuschränken oder zu beenden. ‹Die schlimmste Konsequenz wäre somit, dass die Nutzung gesperrt wird, wobei man bereits bezahlte Gebühren nicht zurückerhält›, so der Anwalt.»

Ausnahmsweise ist übrigens nicht «Hollywood» dafür verantwortlich, dass «House of Cards» in der Schweiz noch nicht verfügbar ist, sondern Netflix selbst gab Teleclub den Vorzug:

«Pikant: Netflix hat die Erstausstrahlungsrechte für seine selbst produzierte Erfolgsserie ‹House of Cards› im deutschsprachigen Raum an den Bezahlsender Sky abgetreten. Dieser ist bei uns nur über Teleclub empfangbar. Gegenüber watson bestätigt Sky: ‹Die Serie ‹House of Cards› ist in der Schweiz zuerst über Teleclub zu sehen.› Netflix-Nutzer, die Anfang 2015 die neuste Staffel schauen möchten, gucken daher zunächst in die Röhre.»

Alternativen zu Netflix via VPN

Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung eines eigenen DNS-Forwarders, sofern man sich einen günstigen eigenen virtuellen Server in den USA leisten mag (via Philipp Zeder, vielen Dank für den Hinweis!).

Wer keinen eigenen virtuellen Server betreiben möchte, kann auf DNS-Anbieter wie beispielsweise Smart DNS Proxy zurückgreifen (via Andy Prinzip, vielen Dank für den Hinweis!).

2 Kommentare

  1. Guten Tag Herr Rechtsanwalt Steiger
    Ich bin mir nicht sicher, ob meine Nachricht wirklich angekommen ist. Bitte entschuldigen Sie, falls ich ein zweites Mal frage:

    Wie sieht es denn zwischenzeitlich beispielsweise mit Maxdome aus? Ist ja vergleichbar wie Netflix vor 2 Jahren. Kann ich von der Schweiz aus via VPN auf Maxdome zugreifen (und für den Service bezahlen) ohne dass dafür rechtliche Konsequenzen auf mich zukommen könnten?

    Recht herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

    1. @Marc Winter:

      Für Maxdome gilt grundsätzlich, was ich gegenüber «20 Minuten» bezüglich Netflix geäussert hatte (siehe oben):

      «‹Urheberrechtlich gesehen gehe ich davon aus, dass man sich aus Schweizer Sicht nicht strafbar macht, wenn man in der Schweiz nicht verfügbare Netflix-Inhalte mittels VPN konsumiert›, sagt der Anwalt Martin Steiger, der sich auf rechtliche Angelegenheiten im digitalen Raum spezialisiert hat.»

      Und:

      «[…] Gemäss den aktuellen Nutzungsbedingungen von Netflix besteht kein absolutes Verbot, Netflix-Inhalte in Ländern zu konsumieren, wo kein entsprechendes Netflix-Angebot besteht. Netflix verwendet stattdessen die Formulierung ‹in erster Linie› (Screenshot). Ohne absolutes Verbot sei der Konsum von Netflix-Inhalten mittels VPN keine Verletzung der Nutzungsbedingungen, so Steiger.

      Allerdings habe Netflix grundsätzlich immer die Möglichkeit, die Nutzung einzuschränken oder zu beenden. ‹Die schlimmste Konsequenz wäre somit, dass die Nutzung gesperrt wird, wobei man bereits bezahlte Gebühren nicht zurückerhält›, so der Anwalt.»

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