Mahnbescheid nach deutscher Abmahnung: Was tun?

Dokument: Beispiel für einen deutschen Mahnbescheid (Teil von Seite 1)

Wer auf urheberrechtliche Abmahnungen aus Deutschland gar nicht reagiert oder die geforderten Geldbeträge nicht bezahlt, muss damit rechnen, einen so genannten Mahnbescheid zu erhalten.

Ein Mahnbescheid wird von deutschen Amtsgerichten auf Antrag von Abmahnern beziehungsweise Abmahnanwälten erlassen und Abgemahnten in der Schweiz rechtshilfeweise zugestellt. Die Rechtmässigkeit der behaupteten Forderung wird dabei nicht gerichtlich überprüft. Anwaltskollege Sebastian Deubelli beispielsweise scheint nach erfolglosen Abmahnungen häufig einen Mahnbescheid zu beantragen.

Was tun? Im Zweifelsfall – aber nicht in jedem Fall! – ist es empfehlenswert, unverzüglich Widerspruch gegen einen solchen Mahnbescheid zu erheben. Wer nicht auf einen Mahnbescheid reagiert, anerkennt faktisch die behauptete Forderung. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat und das entsprechende Formular liegt jedem Mahnbescheid bei: Kreuzchen setzen und rechtzeitig per Einschreiben retournieren, erledigt!

Hintergrund: Was ist deutscher Mahnbescheid?

Dokument: Beispiel für einen deutschen Mahnbescheid (Seite 2)

Ein deutscher Mahnbescheid ist mit einer Betreibung in der Schweiz vergleichbar:

Sofern gegen einen Mahnbescheid nicht fristgerecht Widerspruch erhoben oder die behauptete Forderung beglichen wird, kann der Abmahner den so genannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Ob die behauptete Forderung tatsächlich berechtigt ist, wird im deutschen Mahnverfahren genauso wenig geprüft wie im schweizerischen Betreibungsverfahren. Eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung folgt, wenn überhaupt, erst später.

Mit einem Vollstreckungsbescheid kann ein deutscher Abmahner seine behauptete Forderung grundsätzlich auch in der Schweiz vollstrecken lassen. Wer die Frist für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid verpasst hat, kann sich aber immerhin noch mittels Einsprache gegen einen allfälligen Vollstreckungsbescheid zur Wehr setzen.

Aber: Vorsicht ist angebracht, wenn die behauptete Forderung ganz oder teilweise berechtigt sein könnte. Bei einem Widerspruch kann der Abmahner die behauptete Forderung beim zuständigen deutschen Gericht einklagen. Wenn man vor Gericht verliert, erhöhen sich die Kosten gegenüber der ursprünglichen Abmahnung. Gleichzeitig erhöht der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid aber auch die Hürden für deutsche Abmahner, denn weitere rechtliche Schritte sind für diese erst einmal immer mit eigenen Kosten und meist auch mit rechtlichen Risiken verbunden.

Auch während dem Mahnverfahren ist es häufig noch möglich, mit der Gegenseite über einen Vergleich zu verhandeln, auch wenn solche Vergleichsverhandlungen aufgrund von überhöhten deutschen Forderungen häufig schwierig sind. Letztlich setzen Abmahner aus Deutschland darauf, dass es sich für Abgemahnte in der Schweiz finanziell gesehen häufig nicht lohnt, sich gegen Abmahnungen wirkungsvoll zur Wehr zu setzen. Da Abmahnungen in Deutschland längst ein hart umkämpfter Anwaltsmarkt sind, nehmen deutsche Abmahnanwälte zunehmend die Deutschschweiz ins Visier ihrer Massenabmahnungen.

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