In Deutschland musste das niedersächsische Oberlandesgericht in Celle in zweiter Instanz im Zusammenhang mit der ehemaligen deutschen «First Lady» Bettina Wulff darüber entscheiden und erlaubte in diesem Fall den direkten Kontakt (Urteil 13 U 104/14 vom 28. Mai 2015):
«Das OLG Celle hat entschieden, dass nach Abwägung der beiderseitigen Interessen das Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff nicht dadurch verletzt wurde, dass der Bauer-Verlag in einer Abmahn-Angelegenheit die Klägerin persönlich statt deren Rechtsanwalt angeschrieben hat.»
Massgebend war unter anderem, dass der Aufwand, ein solches Schreiben ungelesen oder nach Lektüre der Anfangszeilen an den eigenen Rechtsanwalt weiterzuleiten, nicht nennenswert gewesen wäre. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es in einem Rechtsstreit einer Partei grundsätzlich möglich sein müsse, Kontakt mit der Gegenpartei aufzunehmen, um eine «argumentative Klärung» herbeizuführen – allein schon aufgrund der Meinungsfreiheit.
Für Rechtsanwälte hingegen gilt – auch in der Schweiz – das so genannte Umgehungsverbot, wonach eine anwaltlich vertretene Gegenpartei grundsätzlich nicht direkt kontaktiert werden darf (gemäss § 12 Abs. 1 BORA für Deutschland):
«Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.»
In der Schweiz ist Art. 28 Abs. 1 der Schweizerischen Standesregeln (SSR) einschlägig:
«Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verkehren mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei nur mit Einwilligung der Kollegin bzw. des Kollegen oder in begründeten Ausnahmefällen direkt.»
Das Umgehungsverbot gilt auch, wenn eine anwaltlich vertretene Partei den Gegenanwalt selbst direkt kontaktiert; der Gegenanwalt muss den Kontakt verweigern.
(Via Anwaltskollege Udo Vetter.)
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