
Ein solches rechtliches Thema sind so genannte Arbeitnehmererfindungen:
Wem gehören Erfindungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern? Unter welchen Voraussetzungen gehören sie dem jeweiligen Arbeitgeber und wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für ihre Erfindungen am Arbeitsplatz? Was gilt überhaupt als Arbeitnehmererfindung?
Gemeinsam mit David Schneeberger, Ko-Gründer von lexwiki.ch, beantworte ich solche Fragen im kürzlich überarbeiteten Artikel über Arbeitnehmererfindungen. So erklären wir beispielsweise die rechtliche Unterscheidung zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und freien Erfindungen. Rechtsgrundlage im schweizerischen Arbeitsrecht ist Art. 332 OR (Rechte an Erfindungen und Designs).
Vor einiger Zeit bereits habe ich bei startwerk.ch einen Artikel zum Urheberrecht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer veröffentlicht. Im Arbeitsalltag sind vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen und weiteren Immaterialgüterrechten empfehlenswert. Solche Vereinbarungen schaffen Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bild: Flickr/U.S. Army RDECOM, CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.