Gerichte mögen keine weitschweifigen Ausführungen von Rechtsanwälten. Rechtsschriften, die ein Gericht als weitschweifig beurteilt, gehen mit einer Frist zur Verbesserung an den Absender zurück.
Der St.Galler Rechtsanwalt A. hatte in eigener Sache eine Beschwerde mit einem Umfang von 55 Seiten erhoben. Die Beschwerde richtete sich gegen eine disziplinarische Massnahme der Anwaltskammer. Gleichzeitig hatte A. das zuständige Verwaltungsgericht um eine Nachfrist für eine Ergänzung (!) seiner Beschwerde ersucht. Das Verwaltungsgericht beurteilte diese Rechtsschrift als weitschweifig und setzte eine Nachfrist zur Ergänzung sowie Kürzung auf rund 25 Seiten.
Tatsächlich kürzte Rechtsanwalt A. seine Rechtsschrift, allerdings unter Protest und mit Anpassungen im Layout, was im Ergebnis die geforderten Seiten 25 Seiten ergab:
«A. […] reichte […] die ergänzte Beschwerde erneut ein. Diese umfasste 25 Seiten in einem von der ursprünglichen Eingabe hinsichtlich Schrifttyp, Schriftgrösse, Zeilenabstand und Seitenrändern abweichenden Erscheinungsbild.»
Wie man Urteil 2C_204/2015 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juli 2015 entnehmen kann, liess sich der Präsident des Verwaltungsgerichts von dieser Art der «Kürzung» nicht überzeugen:
«[…] In der Begründung stellte er fest, die in einem anderen Layout erstellte 25-seitige Eingabe […] hätte bei unveränderter Gestaltung 60 Seiten umfasst, weshalb weiterhin ein unzulässiges Rechtsmittel vorgelegen habe. […]»
In der Folge gelangte Rechtsanwalt A. mit Beschwerde an das höchste schweizerische Gericht und machte die Verletzung von zahlreichen Grund- und Menschenrechten geltend. Das Bundesgericht hielt zwar fest, es dürfe kein allzu strenger Massstab angelegt werden, beurteilte das Nichteintreten der Vorinstanz aber nicht als überspitzt formalistisch und wies die Beschwerde unter anderem mit folgender Begründung ab:
«[…] Die vom Beschwerdeführer ergänzte und verbesserte Eingabe […] umfasst zwar […] 25 Seiten, weist aber ein anderes Layout auf (neuer Schrifttyp, reduzierte Seitenränder, etc.). Die neue Eingabe enthält bedeutend mehr Zeilen pro Seite als die vorige. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermag, enthält eine voll beschriebene Seite im neuen Layout mehr als doppelt so viele Wörter wie in der ursprünglichen Version. Inhaltlich weist die Eingabe erneut zahlreiche redundante Formulierungen und Wiederholungen auf. Dass die kantonalen Behörden unter diesen Umständen davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Verbesserung seiner Eingabe nicht nachgekommen und habe es unterlassen, diese zu kürzen, ist nicht zu beanstanden. […]»
Der Versuch von Rechtsanwalt A., schlauer als das Gericht zu sein, ist wenig überraschend gescheitert. Weitschweifige Rechtsschriften müssen inhaltlich gekürzt werden und es genügt nicht, bloss das Layout anzupassen. Immerhin scheint die Schriftgrösse noch lesbar gewesen zu sein …
(Auch via Bluewin und Swissblawg.)
Verbindlichsten Dank an S/Steiger Legal: nach intensiver Suche dieses Beispiel gefunden!!! Suchgrund: Willkür eines befangenen OG-es, dass mit der Eingabe einer Rechtsschrift aus wichtigen Gründen avisierte «Beschwerde-Ergänzung» aus dem Recht wies, – und auch das per Willkür vereiteltes Rechts-mittel: Die Verwerfens-«Verfügung» bekam ich per ganz nor- malem Brief mitgeteilt, – also kein Rechtsmittel einsetzbar:
Ich hatte die Ergänzung nicht nur beantragt sondern avisiert!