Reisetagebücher mit Karten: Vorsicht, Urheberrecht!

Bild: Karte der USA mit administrativer Einteilung in Bundesstaaten

Wer auf Reisen geht, informiert Freunde und Bekannte gerne mit einem Reisetagebuch im Internet – und verwendet dafür häufig Kartendarstellungen. Solche Kartendarstellungen sind beispielsweise via Google Images einfach zu finden, können aber urheberrechtlich geschützt sein. In der Folge drohen Abmahnungen aus Deutschland mit unangenehmen Kostenfolgen …

Abgemahnt wird im Auftrag von Namen von Frau Marianne Küstner-Brennemann beispielsweise die mutmasslich rechtswidrige Verwendung von Kartendarstellungen der Websites «welt-atlas.de» und «RB-Deskkart». Immerhin sind Weltkarten und andere Kartendarstellungen auch in Deutschland nicht in jedem Fall urheberrechtlich geschützt, so dass sich entsprechende rechtliche Abklärungen lohnen können. In keinem Fall sollte man solche Abmahnungen ignorieren oder davon ausgehen, es genüge, die abgemahnten Kartendarstellungen zu löschen und sich danach per E-Mail bei der Gegenseite zu entschuldigen.

Kartendarstellungen: So geht man auf Nummer sicher

Wer Landkarten und andere Kartendarstellungen für eine Website benötigt, sollte urheberrechtlich auf Nummer sicher gehen:

Am einfachsten ist die Verwendung von Kartendarstellungen unter freien Lizenzen, wie sie beispielsweise bei Wikimedia Commons oder OpenStreetMap zu finden sind. Beide Projekte verwenden insbesondere Creative Commons-Lizenzen. Allerdings muss auch bei solchen Lizenzen auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen geachtet werden, denn ansonsten drohen ebenfalls Abmahnungen.

Alternativ können Kartendarstellungen von kommerziellen Anbietern lizenziert werden. Bei einigen Anbietern ist es auch möglich, deren Karten kostenlos in nicht-kommerzielle Websites einzubinden. So gibt es beispielsweise von Falk – bekannt unter anderem für Stadtpläne – ein entsprechendes Onlineangebot. Auch dabei muss auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen geachtet werden.

Bild: Wikimedia Commons/TUBS, CC BY-SA 3.0 (nicht portiert)-Lizenz.

6 Kommentare

  1. Gute Hinweise, die vielen Bloggern die Augen öffnen dürften!

    Ich frage mich nun allerdings, ob es in jedem Fall ausreichend ist, den Urheber (nebst Link) und die betreffende Lizenz (nebst Link) am Ende eines Blog-Artikels zu benennen, wie es auch vorliegend bei Ihnen geschehen ist. So handhabe ich es meistens auch. Allerdings liest man zuweilen, dass die Angabe von Urheber und Lizenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genutzten Bild – oder gar direkt auf dem Bild? – erfolgen muss. Was denken Sie dazu?

    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    Julian Jansen von
    http://www.dasrechtderstrasse.blogspot.de

    1. @Julian Jansen:

      Ich halte meine Quellenangaben für ausreichend. Was Quellenangaben direkt im Bild betrifft, so steht es jedem Rechteinhaber oder Urheber frei, seine Bilder mit entsprechenden Metadaten zu versehen. Bei professionellen Rechteinhabern oder Urhebern würde ich solche Metadaten in jedem Fall erwarten.

  2. Zunächst müsste der Abmahner ja mal den Nachweis führen, dass er für den Rechteinhaber spricht und dieser auch tatsächlich die Rechte inne hat. Teurer werden kann es eigentlich nur dann werden, wenn man trotz Nachweis und Aufforderung den fraglichen Inhalt nicht entfernt.
    Bei vielen Bildern via Google ist es schlicht nicht möglich, auch mit grossen Aufwand nicht, den Rechteinhaber zu ermitteln und ihn zu fragen.
    Des öfteren stellt man auch fest, dass der Rechteinhaber, auch ohne explizite Anmerkung, nichts gegen die Verwendung seiner Bilder/Karten hat.
    Man merkt einmal mehr, dass das Urheberrecht nicht für digitale Medien gedacht war/ist. Weil, im Gegensatz zum Buchdruck, die Publikation im Web schon von Grund auf zur Teilung und Verwendung durch andere bestimmt ist.

    1. @Olivier Fehr:

      «Teurer werden kann es eigentlich nur dann werden, wenn man trotz Nachweis und Aufforderung den fraglichen Inhalt nicht entfernt.»

      Sooo einfach ist es leider nicht, auch wenn das viele glauben, auch Anwaltskollegen mit wenig Erfahrungen im Umgang mit deutschen Abmahnungen. Aber auch in der Schweiz gilt, dass es nicht genügt, eine Urheberrechtsverletzung zu beenden, denn der Schaden ist ja bereits entstanden.

      «Bei vielen Bildern via Google ist es schlicht nicht möglich, auch mit grossen Aufwand nicht, den Rechteinhaber zu ermitteln und ihn zu fragen.»

      Ja, das ist unbequem, wenn man ein Bild verwenden möchte. Aber in dieser Situation muss man auf die Bildverwendung verzichten, sofern nicht eine urheberrechtliche Schranke wie beispielsweise der Zitatzweck die Bildverwendung erlaubt.

      «Des öfteren stellt man auch fest, dass der Rechteinhaber, auch ohne explizite Anmerkung, nichts gegen die Verwendung seiner Bilder/Karten hat.»

      Ja, das mag sein … aber alle anderen Rechteinhaber und Urheber können rechtliche Schritte gegen Urheberrechtsverletzungen ergreifen.

      1. Ich verstehe natürlich ihren rechtlich gut fundierten Standpunkt sehr wohl.
        Ich möchte hier auf ein paar faktische Tatsachen hinweisen, welche nicht im Gesetz begründet, sondern in der Realität des Internets zu finden sind.
        Zum Beispiel, kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Schaden entstanden ist durch die Verwendung eines Bildes.
        Das ist meiner Meinung nach auch eine unzulässige Annahme, die eines Beweises bedarf. Wäre interessant zu hören, was die Rechtfertigung des Gesetzgebers/der Richter ist, hier von einem Schaden auszugehen.
        EinBlog kann auch beste Werbefläche sein, vor allem, wenn diese viel gelesen werden. Werbefläche, die sich der Rechteinhaber normalerweise kaufen muss. Da entsteht für den Rechteinhaber wohl eher ein Mehrwert.
        Das einzige was fehlt, ist ja die Quellenangabe, welche der Blogbetreiber sicherlich gerne hinzufügt, sobald dieser ihm bekannt gemacht wird.
        Um nicht zu lang zu werden, nur noch dies:
        Meiner Meinung nach ist der korrekte Adressat für eine Abmahnung für eine allfällige Urheberrechtsverletzung der Suchmaschinenanbieter, welcher das Bild verwendet(e) und verbreitet(e), ohne Quellenangabe. Als gutgläubiger Nutzer kann man davon ausgehen, dass dieser auch prüft(e), ob er dies verbreiten durfte oder nicht. Wenn Google oder Bing den Aufwand schon nicht machen können (oder wollen), so kann es der einzelne Benutzer auch nicht leisten. Vor allem, wenn er bei diesen Recherchen auf eben diese Suchmaschinenanbieter angewiesen ist.

        1. «Zum Beispiel, kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Schaden entstanden ist durch die Verwendung eines Bildes.»

          Richtig, aber …

          «Das ist meiner Meinung nach auch eine unzulässige Annahme, die eines Beweises bedarf. Wäre interessant zu hören, was die Rechtfertigung des Gesetzgebers/der Richter ist, hier von einem Schaden auszugehen.»

          … im Urheberrecht können Schadenersatzforderung nach der so genannten Lizenzanalogie berechnet werden.

          «EinBlog kann auch beste Werbefläche sein, vor allem, wenn diese viel gelesen werden. Werbefläche, die sich der Rechteinhaber normalerweise kaufen muss. Da entsteht für den Rechteinhaber wohl eher ein Mehrwert.»

          Möglich, aber darüber entscheiden Rechteinhaber und Urheber, die meisten sehen es nicht so …

          «Das einzige was fehlt, ist ja die Quellenangabe, welche der Blogbetreiber sicherlich gerne hinzufügt, sobald dieser ihm bekannt gemacht wird.»

          … bei Bildern, die man nicht selbst erstellt hat, sollte immer eine Quellenangabe vorhanden sein – ohne Quellenangabe wird eine etwaige Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Abmahnung und nach deutschem Recht bloss noch teurer, vor deutschen Gerichten dann sowieso.

          «Meiner Meinung nach ist der korrekte Adressat für eine Abmahnung für eine allfällige Urheberrechtsverletzung der Suchmaschinenanbieter, welcher das Bild verwendet(e) und verbreitet(e), ohne Quellenangabe. Als gutgläubiger Nutzer kann man davon ausgehen, dass dieser auch prüft(e), ob er dies verbreiten durfte oder nicht. Wenn Google oder Bing den Aufwand schon nicht machen können (oder wollen), so kann es der einzelne Benutzer auch nicht leisten. Vor allem, wenn er bei diesen Recherchen auf eben diese Suchmaschinenanbieter angewiesen ist.»

          Bilder-Suchmaschinen dürfen Bilder unter gewissen Bedingungen anzeigen, was aber nicht bedeutet, dass solche Bilder frei verwendet werden dürfen. Und was den guten Glauben betrifft, so zeigt Google bei jedem Bild den Hinweis «Images may be subject to copyright.»

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