E-Commerce mit Hanfsamen: Gartenfreunde vs. Kiffer

Foto: Hanfpflanze

Wer Hanfsamen bei ausländischen Anbietern im Internet bestellt, muss in der Schweiz mit einem Strafverfahren rechnen, wenn aus den bestellten Hanfsamen Rauschhanf angepflanzt werden kann. Ein solches Strafverfahren bedeutet üblicherweise eine Einvernahme bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, kann aber auch zu einer Hausdurchsuchung und weiteren Zwangsmassnahmen führen.

Bei der Bestrafung unterscheidet das Betäubungsmittelgesetz in stossender Art und Weise zwischen verschiedenen Verwendungszwecken:

Kiffer: Busse, kein Strafregistereintrag

Wer Hanfsamen als Kiffer einführt um daraus für den Eigenkonsum Rauschhanf anzupflanzen, wird mit Busse bestraft oder in leichten Fällen gar nicht bestraft (Art. 19a Abs. 1 u. 2 BetmG). In den meisten Fällen erfolgt kein Eintrag im Strafregister, weil ein solcher Eintrag bei Übertretungen eine Busse von über 5’000 Franken voraussetzt.

Gartenfreund: Geldstrafe, Strafregistereintrag

Wer hingegen Hanfsamen einführt um Rauschhanf anzupflanzen, diesen aber nicht als Betäubungsmittel verwenden möchte, wird meist mit einer bedingten Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse bestraft (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), was zu einem Strafregistereintrag führt. Ein Beispiel dafür ist der Anbau von Cannabis als natürliches Mittel gegen Ungeziefer im Garten.

Da Schuld und Tatfolgen offensichtlich gering sind, fehlt eigentlich ein Strafbedürfnis und die Strafverfolgungsbehörden könnten auf eine Bestrafung verzichten (Art. 52 StGB). In der Praxis nutzen die Strafverfolgungsbehörden diese Möglichkeit leider nur selten – auch im Wissen, dass sich die meisten Beschuldigten die notwendige Einsprache für eine gerichtliche Beurteilung und damit einen möglichen Freispruch nicht leisten können.

Aber: Vorsicht, Administrativmassnahmen!

Milder oder gar nicht bestraft wird somit, wer zwar als Gartenfreund und nicht als Kiffer wegen der Einfuhr von Hanfsamen ertappt wird, aber dennoch glaubwürdig Eigenkonsum behauptet. In den meisten Fällen erfolgt dann auch kein Eintrag im Strafregister. Autofahrer müssen allerdings damit rechnen, dass das zuständige Strassenverkehrsamt über den (angeblichen) Eigenkonsum informiert wird und Administrativmassnahmen wie beispielsweise einen Führerausweisentzug ausspricht.

Unproblematisch ist selbstverständlich das Anpflanzen von Industriehanf mit einem geringen THC-Gehalt. Ob solcher Hanf auch gegen Schädlinge wirksam ist, kann ich leider nicht beurteilen. Rechtspolitisch wäre wünschenswert, dass kein Verwendungszweck von Hanfsamen zu einer Bestrafung führen würde.

Bei Strafverfahren wegen der Einfuhr von Hanfsamen ist die Strafverteidigung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert. Ein Strafverteidiger kann zum Beispiel sicherstellen, dass bei Einvernahmen die Spielregeln der Strafprozessordnung vollumfänglich eingehalten werden.

Bild: Flickr/James St.John, CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

Ein Kommentar

  1. Hallo, dann ist es doch gar nicht weiter schlimm wenn ich diese für meinen Garten verwende. Ich will sie ja nicht einführen oder selber konsumieren, nein das ist mir alles nichts. Aber es sind tolle Pflanzen und man kann auch andere tolle Sachen damit machen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.