Online-Streitbeilegung: Europäische Union mit neuer Informationspflicht im E-Commerce ab 9. Januar 2016

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Seit Samstag, 9. Januar 2016 müssen Onlineshops und andere E-Commerce-Anbieter in der Europäischen (EU) gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten «leicht zugänglich» auf die neue Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) verlinken. Hintergrund ist das Inkrafttreten von EU-Verordnung Nr. 524/2013.

Die Möglichkeit einer «zuverlässigen und effizenten Online-Streitbeilegung» soll – so die Verordnung – das Vertrauen von Konsumenten in den europäischen Online-Binnenmarkt stärken. Das Schlichtungsverfahren (Online Dispute Resolution, ODR) kann auch von Unternehmen gegen Konsumenten genutzt werden und ist freiwillig. Die Verordnung gilt für Waren und Dienstleistungen.

Formulierungsvorschlag für die neue Informationspflicht

Die OS-Plattform nimmt ihren Betrieb erst am 15. Februar 2016 auf (Vorschau). Die neue Informationspflicht kann aber jetzt schon dadurch erfüllt werden, dass die künftige Internet-Adresse der OS-Plattform verlinkt wird. In Anlehnung an Anwaltskollege Matthias Rosa in Deutschland wäre beispielsweise folgende Formulierung möglich:

«Plattform zur aussergerichtlichen Online-Streitbelegung (OS-Plattform)

Als E-Commerce-Anbieterin sind wir gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten verpflichtet, Sie auf die Plattform zur aussergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Sie finden die OS-Plattform online unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Ausserdem muss die E-Mail-Adresse genannt werden, was aufgrund der bestehenden Impressumspflicht aber sowieso schon gilt.

«Leicht zugänglich» ist in der Verordnung nicht definiert, doch könnten Hinweis und Weblink zum Beispiel im Impressum untergebracht werden. Je nach Zugänglichkeit wäre auch eine entsprechende Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) denkbar.

Schweiz: Keine direkten Auswirkungen durch neue Informationspflicht

Onlinehändler und andere E-Commerce-Anbieter in der Schweiz sind von der neuen Informationspflicht nur direkt betroffen, wenn sie in einem EU-Land über eine Niederlassung verfügen. Onlineshops, die sich lediglich aus der Schweiz hinaus an europäische Konsumentinnen und Konsumenten richten, können die OS-Plattform nicht nutzen (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung):

«In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.»

In der Schweiz ist bislang keine vergleichbare Online-Streitbeilegung für Konsumenten und Unternehmen vorgesehen.

(Auch via Anwaltskollegin Carola Siegling.)

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