Salz gegen Salz im Markenrecht

Foto: Vier Arten von Salz als Kreuz angeordnet (mit je einer Salzsorte als Kreuzarm)

Salt – so heisst seit April 2015 die schweizerische Mobilfunk­netzbetreiberin Orange. Schon vor der Umfirmierung hatte Orange unter anderem die Wortmarke SALT und die Wort-Bild-Marke «Salt.» in der Schweiz durch Hinterlegung schützen lassen.

Gemäss Medienberichten hat die amerikanische Brillenherstellerin Salt Optics gegen die Eintragung der Marke «Salt.» in der Schweiz Widerspruch erhoben. Die Marke SALT hingegen wurde bereits im Frühjahr 2014 im schweizerischen Markenregister eingetragen und Salt Optics hatte damals keinen Widerspruch erhoben – vielleicht, weil die Marke zwecks Tarnung von einer Anwaltskanzlei hinterlegt worden war …

Salt Optics liess schon vor Jahren über eine internationale Registrierung die Wortmarke SALT auch in der Schweiz schützen (PDF). Gemäss Art. 31 MSchG können Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer neuen Marke Widerspruch erheben. Das Widerspruchsverfahren wird durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) geführt und beschränkt sich auf relative Ausschlussgründe gemäss Art. 3 MSchG.

Verwechslungsgefahr zwischen «Salt.» und SALT?

Beide Marken, «Salt.» der ehemaligen Orange und SALT von Salt Optics, sind auch für Waren der Nizza-Klasse 9 bestimmt. Die Warenlisten sind im Wortlaut unterschiedlich: «Salt.» bezieht sich auf mehrheitlich auf Hardware und Software für Telekommunikation, während sich SALT ausschliesslich auf verschiedene Arten von Brillen und Brillen-Bestandteilen wie Linsen und Rahmen bezieht.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG wird das IGE entscheiden müssen, ob «Salt.» der älteren Marke SALT «ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt [ist], so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.»

«Salt.» und SALT sind sich in verschiedener Hinsicht ähnlich, zumal im Markenrecht eine Übereinstimmung in Bild, Klang oder Sinngehalt für die Annahme der Ähnlichkeit genügt und Interpunktion allein keine Unterscheidungskraft begründet. Hingegen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern eine Gleichartigkeit zwischen Waren (oder Dienstleistungen) besteht, die eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Gleichartigkeit wegen Datenbrillen wie Google Glass?

Salt Optics könnte allerdings mit Google Glass und anderen Wearables, die als Brillen getragen werden, argumentieren. Datenbrillen benötigen sowohl Hardware für Telekommunikation als auch Bestandteile von herkömmlichen Brillen.

Google liess GLASS für seine Datenbrille in der Schweiz jeweils als Wortmarke und Wort-Bild-Marke in Nizza-Klasse 9 im schweizerischen Markenregister eintragen. Salt Optics muss damit rechnen, dass Salt in der Schweiz früher oder später Datenbrillen anbieten wird.

Der Inhalt der Widerspruchsschrift von Salt Optics ist bislang aber nicht öffentlich bekannt und der Widerspruch könnte völlig anders begründet sein. Denkbar wäre auch, dass sich Salt Optics von Salt für eine Koexistenz der beiden Marken entschädigen lassen möchte und mit markenrechtlichen Mitteln ein entsprechender Profit erzielt werden soll.

Im Zusammenhang mit dem Internet wird bisweilen auch Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen und Waren bejaht, auch wenn die Praxis in den letzten Jahren restriktiver geworden ist. «Salt.» wurde nicht nur für die Warenklasse 9, sondern auch für die Dienstleistungsklassen 35 (unter anderem E-Commerce-Dienstleistungen), 38 (unter anderem Telekommunikation) und 41 (unter anderem Zurverfügungstellen von Multimedia-Unterhaltungsprogrammen) hinterlegt.

Widerspruchsverfahren: Wie geht es weiter?

Die Mediensprecherin von Salt gibt sich optimistisch:

«Der Widerspruch ist unseres Erachtens klar unbegründet, da die Marke, auf die sich der Widerspruch von Salt Optics stützt, nur für gänzlich andere Waren geschützt ist.»

Ein Entscheid gegen Salt würde nur die Markenregistrierung betreffen und nicht zwingend zu einer Namensänderung führen.

Beide Parteien können den Entscheid im Widerspruchsverfahren mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art. 33 lit. e VVG). Das Bundesverwaltungsgericht würde endgültig entscheiden, denn ein Weiterzug an das Bundesgericht wäre unzulässig (Art. 73 BGG). Neben dem ausschliesslich markenrechtlichen Widerspruchsverfahren steht Salt Optics auch der ordentliche Rechtsweg, zum Beispiel wegen unlauterem Wettbewerb, offen.

(Vielen Dank an @vinschger für seinen Hinweis!)

Bild: Flickr/Tim Sackton, «Salt, Four Ways […]», CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

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