Ein Richter, ein ungültiges Protokoll und eine Wunderheilung

Foto: Unterschrift mit Kugelschreiber (schwarz-weiss)

Strafverfahren müssen protokolliert werden. Gerichtsschreiber und Richter müssen die Richtigkeit von Protokollen jeweils durch eigenhändige Unterschrift bestätigen (Art. 76 Abs. 1 u. 2 StPO).

In einem Strafverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht war das Protokoll «einzig durch die zuständige Gerichtsschreiberin unterschriftlich bestätigt» worden. Das Protokoll entsprach in der Folge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der «Mangel [konnte] grundsätzlich nicht geheilt werden, denn die fehlende Unterschrift kann […] nicht nachträglich beigebracht werden. Es [lag] ein Verstoss gegen die [zwingenden] Protokollierungsvorschriften und somit ein ungültiges Protokoll vor.»

Das Obergericht des Kantons Zürich fand dennoch einen Weg, das Strafverfahren nicht an einem ungültigen Protokoll scheitern zu lassen (Urteil SB150443 vom 29. Februar 2016):

«Aus diesem Grund wurde die erstinstanzliche Verfahrensleitung als Zeuge […] vorgeladen […]. Vizepräsident lic. iur. C._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme zum Gang des vorinstanzlichen Verfahrens und zur Einvernahme des Beschuldigten – auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle – deren Richtigkeit […]. Damit ist die fehlende Unterschrift durch die Zeugenaussage ersetzt und der eingangs erwähnte Mangel des Protokolls im Verfahren der Vorinstanz behoben»

Es wäre überraschend gewesen, wenn der befragte Richter die Richtigkeit nicht bestätigt hätte. Nach Occam’s Razor ging vermutlich die richterliche Unterschrift tatsächlich vergessen und das Protokoll war inhaltlich richtig. Die beschuldigte Person wurde in diesem Zusammenhang vom Obergericht des Kantons Zürich anscheinend nicht befragt.

Zeugen werden gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO «zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam» gemacht.

Bild: Flickr/Eleleleven», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

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